Dabei ist zu berücksichtigen dass einige Dolmetscher und Übersetzer für mehrere Sprachen allgemein beeidigt

Drucksache 5/2866

Derzeit werden insbesondere die Sprachen Russisch, Englisch, Türkisch, Polnisch, Vietnamesisch, Rumänisch, Französisch, Sprachen des indischen Subkontinents, slawische Dialekte und semitisch-arabische Sprachen verstärkt nachgefragt.

Zu 4.: Von den 297 allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern sind ca. 80 Prozent in Thüringen wohnhaft, 40 Prozent sind Männer und 60 Prozent Frauen. Allgemein beeidigte Dolmetscher und ermächtigte Übersetzer aus dem Ausland sind in Thüringen bisher nicht registriert.

Die Zahl der für die Gerichte und Staatsanwaltschaften tätigen Dolmetscher und Übersetzer kann als nahezu konstant eingeschätzt werden. Seit dem Jahr 2000 bis heute wurden in Thüringen insgesamt 105 Dolmetscher allgemein beeidigt und 128 Übersetzer ermächtigt.

Eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder eine Ermächtigung als Übersetzer erfolgt wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn über den Antragsteller eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als allgemein beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer ergibt oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder über die bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Nach der allgemeinen Beeidigung bzw. Ermächtigung werden die Dolmetscher und Übersetzer in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen. In dem Verzeichnis sind ausschließlich die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer aufgeführt.

Zu 5.: Die Altersstruktur der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer stellt sich in Thüringen derzeit wie folgt dar: Alter in Lebensjahren Anteil der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer in Prozent unter 30 2,9

31 bis 40 21,2

41 bis 50 29,4

51 bis 60 35,1

61 bis 70 11,4

Alle Altersklassen sind gleichmäßig vertreten. 53,5 Prozent - und damit mehr als die Hälfte der Dolmetscher und Übersetzer - sind unter 50 Jahre, so dass auch in naher Zukunft nicht mit Engpässen zu rechnen ist.

Handlungsbedarf besteht für die Landesregierung somit nicht.

Zu 6.: Als Ergebnis des fünften Gerichtsdolmetschertages verabschiedeten die Teilnehmer eine Resolution. Darin fordern sie eine leistungsgerechte Vergütung für Dolmetscher und Übersetzer im juristischen Bereich.

Zu den Forderungen der Resolution zählen unter anderem eine deutliche Anhebung der Honorare für Dolmetscher und Übersetzer, Zuschläge für Nachtarbeit und die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie eine Anpassung des Ausfallhonorars.

Die Vergütung der Dolmetscher und Übersetzer, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften herangezogen werden, ist durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bundeseinheitlich geregelt. Vor Inkrafttreten des JVEG am 1. Juli 2004 wurde der Dolmetscher für die gesamte Zeit der Heranziehung mit einem Stundensatz zwischen 25 und 52 Euro entschädigt, wobei regelmäßig der mittlere Stundensatz von 38,50 Euro gezahlt wurde. Der Höchststundensatz konnte nur bei schwierigsten Dolmetscherleistungen gewährt werden. Übersetzer erhielten eine Zeilenentschädigung gestaffelt nach der Schwierigkeit der Übersetzung.

Seit dem Inkrafttreten des JVEG besteht für Dolmetscher für die gesamte Zeit der Heranziehung ein Anspruch auf Vergütung von 55 Euro je Stunde zuzüglich Auslagen. Übersetzer erhalten ein Honorar gestaffelt nach der Schwierigkeit der Übersetzung. Mithin ist für nach dem 1. Juli 2004 erteilte Aufträge bereits eine Verbesserung des Einkommensniveaus der Dolmetscher und Übersetzer eingetreten.

Für eine weitere Anhebung der Vergütung ist eine Änderung des JVEG erforderlich. Da es sich hierbei um ein Bundesgesetz handelt, hat der Bund in diesem Bereich die Gesetzgebungskompetenz. Bei zukünftig anstehenden Fachdiskussionen wird sich die Thüringer Landesjustizverwaltung bemühen, die berechtigten Interessen der Dolmetscher und Übersetzer zu unterstützen, wobei jedoch der begrenzte finanzielle Handlungsspielraum nicht außer Acht gelassen werden darf.