Gedenkstätte Buchenwald

Am Montag, dem 11. April 2011, fand in der Gedenkstätte Buchenwald die öffentliche Gedenkfeier anlässlich des 66. Jahrestages der Befreiung/Selbstbefreiung des ehemaligen Konzentrationslagers statt. An dieser Gedenkveranstaltung wollten neben mehreren Abgeordneten des Thüringer Landtags auch Bürgerinnen und Bürger u.a. der Stadt Weimar teilnehmen.

Zwei Bürgern der Stadt Weimar, die an der Gedenkveranstaltung teilnehmen wollten, wurde von anwesenden Beamten der Kriminalpolizei Weimar u.a. mitgeteilt, dass ihre Kleidung nicht dem Anlass entspreche, ebenso wurde durch die Beamten der T-Shirt-Aufdruck Kategorie Gay kritisiert. Zweimal wurden die betroffenen Bürger einer Identitätsfeststellung unterzogen. Durch hinzugezogene weitere Beamte der Polizei wurde den zwei Personen für den gesamten Tag ein Platzverweis für das Gelände der Gedenkstätte Buchenwald erteilt und ihnen somit die Teilnahme an der Gedenkveranstaltung untersagt.

Ebenso wurde weiteren Personen aufgrund ihrer Kleidung die Teilnahme an der Gedenkveranstaltung verweigert. Dies erfolgte laut Aussagen der Betroffenen ohne Begründung durch die den Platzverweis aussprechenden Beamten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung der oben beschriebene Vorfall bekannt und wie stellt sich der Vorgang aus Sicht der Landesregierung dar?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung wurde die Identitätsfeststellung durchgeführt?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung wurden die Platzverweise ausgesprochen?

4. Wie bewertet die Landesregierung die durchgeführte Identitätsfeststellung und den ausgesprochenen Platzverweis vor dem Hintergrund der genannten Rechtsgrundlagen?

5. Inwieweit fällt es in den Aufgabenbereich Thüringer Polizisten, Bürgerinnen und Bürgern bezüglich ihres Kleidungsstils Hinweise zu erteilen und Kritik zu äußern bzw. wie wird dieses Vorgehen gerechtfertigt und wie wird dies durch die Landesregierung bewertet?

6. War das Vorgehen der Polizei mit den verantwortlichen Organisatoren der Gedenkveranstaltung abgestimmt?

7. Ist der Landesregierung bekannt, ob und inwieweit eine Kleiderordnung für die Gedenkstätte Buchenwald existiert bzw. zur Gedenkveranstaltung am 11. April 2011 in Buchenwald existierte? Wenn ja, wie bewertet sie diese und wurde diese im Vorfeld der Öffentlichkeit bekannt gemacht?

8. Entspricht es dem Interesse der Landesregierung, Bürgerinnen und Bürgern Platzverweise zu erteilen, die an einer offiziellen und öffentlichen Gedenkveranstaltung teilnehmen wollen und wie begründet sie ihre Auffassung?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Anlässlich der Gedenkveranstaltung am 11. April 2011 zum 66. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald wollten unter anderem zwei Personen aus Weimar das Veranstaltungsgelände betreten. Beide Personen trugen Kleidung in der Aufmachung, wie sie dem ersten Anschein nach auch in der rechten Szene verwendet wird. Eine Person führte einen Hund bei sich. Nach der Besucherordnung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora ist bei einem Gedenkstättenbesuch das Mitführen von Hunden nicht gestattet.

Der Sicherheitsdienst der Gedenkstätte Buchenwald verwehrte dieser Person den Zutritt. Unterstützungskräfte der Thüringer Polizei stellten die Identität der Personen fest. Eine Zugehörigkeit zur rechten Szene konnte ausgeschlossen werden. Die den Hund mitführende Person wurde auf den Verstoß gegen die Besucherordnung hingewiesen. Beide Personen verließen daraufhin den Ort. Durch die Polizei sind keine Platzverweisungen angeordnet worden. Für die zweite Person galten keine Einschränkungen. Aufgrund ihrer Bekleidung wurde keiner Person der Zutritt verwehrt.

Zu 2.: Die Identitätsfeststellung erfolgte auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei. Die Kriterien dieser Befugnisnorm waren erfüllt.

Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 4.: Die polizeilichen Maßnahmen beschränkten sich auf die Feststellung der Identität, sie war recht- und verhältnismäßig.

Zu 5.: Für die Thüringer Polizei ist es belanglos, wie sich Personen kleiden, sofern sich dadurch keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergeben.

Zu 6.: ja.

Zu 7.: In der Besucherordnung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora sind unter anderem Grundregeln zur Kleidung für den Gedenkstättenbesuch aufgeführt. Die Besucherordnung ist in der aktuellen Fassung seit 2006 gültig. Sie ist im zentralen Eingangsbereich sowie an weiteren Standorten innerhalb der Gedenkstätte öffentlich zugänglich angebracht und ferner im Internet abgebildet. Diese Besucherordnung trägt dem Charakter der Gedenkstätte Rechnung und ist der Würde des Ortes angemessen.

Zu 8.: Es liegt im Interesse der Landesregierung, unter Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme an offiziellen und öffentlichen Gedenkveranstaltungen zu ermöglichen.