Wahlbeamter

Unter die persönliche Eignung fällt beispielsweise auch der Gesundheitszustand eines künftigen Beamten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit bei einer Kandidatur für das Amt des Bürgermeisters auch dessen gesundheitliche Verfasstheit ausschlaggebend für die Möglichkeit einer Kandidatur ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Voraussetzungen der persönlichen Eignung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 hat ein Bewerber für das Amt eines Bürgermeisters zu erfüllen? Inwieweit unterscheiden sich hierbei die Voraussetzungen bei ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeistern? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

2. Inwieweit fallen unter die Voraussetzungen der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt eines Bürgermeisters auch Kriterien des Gesundheitszustandes? Wie erfolgt die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Bewerbers? Inwieweit unterscheiden sich hierbei die Voraussetzungen bei ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeistern? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

3. Unter welchen Voraussetzungen ist der jeweilige Gemeindewahlausschuss bei der Prüfung der Zulässigkeit der eingereichten Wahlvorschläge verpflichtet oder ermächtigt, die Voraussetzungen der Wählbarkeit auch unter dem Aspekt der persönlichen Eignung, insbesondere des Gesundheitszustandes gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 zu prüfen? Inwieweit unterscheiden sich hierbei die Voraussetzungen bei ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeistern? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

4. Unter welchen Voraussetzungen ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bei der Feststellung des Wahlergebnisses verpflichtet oder ermächtigt, die Voraussetzungen der Wählbarkeit auch unter dem Aspekt der persönlichen Eignung, insbesondere des Gesundheitszustandes gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 zu prüfen? Inwieweit unterscheiden sich hierbei die Voraussetzungen bei ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeistern? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

5. Unter welchen Voraussetzungen ist die jeweils zuständige Behörde verpflichtet oder ermächtigt, die Aushändigung der Urkunde zur Ernennung des gewählten Bewerbers für das Amt eines Bürgermeisters mit Blick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 insbesondere des Ge

sundheitszustandes, zu versagen? Inwieweit unterscheiden sich hierbei die Voraussetzungen bei ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeistern? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

6. In welchen Fällen wurden seit dem Jahr 2006 eingereichte Wahlvorschläge von Bewerbern für das Amt eines Bürgermeisters bzw. eines Landrates mit der Begründung zurückgewiesen, dass die persönliche Eignung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes, nicht erfüllt sei (bitte Einzelaufstellung)?

7. In welchen Fällen wurde seit dem Jahr 2006 die Aushändigung der Ernennungsurkunden für Bürgermeister bzw. Landräte in das Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter mit der Begründung versagt, dass die persönliche Eignung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 Thür-KWG, insbesondere aufgrund des Gesundheitszustandes, nicht erfüllt sei (bitte Einzelaufstellung)?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Juni 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 ist zum Bürgermeister nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Damit unterliegen haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister als kommunale Wahlbeamte grundsätzlich den verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestimmungen des Beamtentums. Im Sinne des Artikels 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ist persönlich geeignet, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist, wobei eine Bewertung der gesamten Persönlichkeit im Hinblick auf die künftige Amtstätigkeit vorzunehmen ist. Auf die Rechtsprechung zu Artikel 33 Abs. 2 GG und § 24 wird verwiesen.

Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.: Der Wahlausschuss beschließt nach § 17 Abs. 4 ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Hierzu gehört bei der Wahl von haupt- und ehrenamtlichen Bürgermeistern auch die Prüfung und die Entscheidung über das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 3 Zur Prüfung des Wahlvorschlags kann der Wahlausschuss im Rahmen des zeitlich Möglichen Nachforschungen vornehmen und dabei grundsätzlich auf alle in der Gemeinde vorliegenden Informationen zugreifen, die für seine Entscheidung erforderlich sind. Als unabhängiges Wahlorgan entscheidet der Wahlausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zu 4.: Die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 dem Wahlausschuss, nicht der Rechtsaufsichtsbehörde.

Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde prüft und entscheidet über das Vorliegen von Wählbarkeitsvoraussetzungen bei der Wahl von haupt- und ehrenamtlichen Bürgermeistern im Wahlanfechtungsverfahren nach § 31 Abs. 2 oder im Wahlprüfungsverfahren nach § 32 Abs. 2 Maßgeblich für Notwendigkeit und Umfang einer Wahlprüfung ist die Sachlage im Einzelfall unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung.

Zu 5.: Wer zum Bürgermeister gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz über kommunale Wahlbeamte mit Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter, und zwar nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 entfällt eine Ernennung.

Zu 6.: Auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 808 in Drucksache 4/2030 wird verwiesen. Weitere Fälle wurden von den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden nicht berichtet.

Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.