Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Spielautomatensteuer durch die Gemeinden wurden erst im Juni

Mai 2011 hat folgenden Wortlaut:

Die Gemeinden sind auf Grundlage von § 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz ermächtigt, durch Regelungen in Satzungen, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Hierunter fällt auch die Möglichkeit der Erhebung einer Spielautomatensteuer.

Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Spielautomatensteuer durch die Gemeinden wurden erst im Juni 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht neu bestimmt.

Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage 1011 in Drucksache 5/1896 mitgeteilt, welche Gemeinden in welcher Höhe eigene Einnahmen aus der Erhebung der Spielautomatensteuer prognostizieren. Für das abgelaufene Haushaltsjahr 2010 mussten die Gemeinden die Jahresrechnung bis zum 30. April 2011 abschließen.

Die Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer unterliegt der rechtsaufsichtlichen Würdigung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gemeinden haben gegenwärtig eine rechtswirksame Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer (bitte Einzelaufstellung)?

2. In welcher Höhe haben die Gemeinden im Haushaltsjahr 2010 Einnahmen aus der Erhebung einer Spielautomatensteuer erzielt (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinde)?

3. In welcher Höhe mussten die Gemeinden infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 (AZ: 9 CN 1/09) für vorangegangene Haushaltsjahre Rückforderungen von Einnahmen aus der Spielautomatensteuer begleichen (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinde)?

4. Wie viele Gemeinden verfügen gegenwärtig über keine rechtswirksame Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer? Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass diese Gemeinden kein entsprechendes Satzungsrecht geschaffen haben, vor dem Hintergrund der Einnahmebeschaffungsgrundsätze?

5. Welche Steuersätze sehen die einzelnen Satzungen der betroffenen Gemeinden zur Besteuerung der Spielautomaten vor (bitte Einzelaufstellung nach Gemeinde)? Inwieweit bestehen dabei der Landesregierung noch weitere Möglichkeiten zur Erhöhung der Einnahmen aus der Spielautomatensteuer? Bis zu welcher Höhe wäre nach Auffassung der Landesregierung ein Steuersatz zur Erhebung der Spielautomatensteuer rechtlich zulässig? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

6. Inwieweit fließen die gemeindlichen Einnahmen aus der Erhebung der Spielautomatensteuer in die Berechnung des angemessenen Finanzbedarfs der Thüringer Kommunen durch die Landesregierung ein und wie begründet die Landesregierung diese Art der Berücksichtigung? In welcher Höhe wurden dabei für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 die gemeindlichen Einnahmen bei der Berechnung für den kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Juni 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: 460 Gemeinden haben eine Satzung, welche Grundlage zur Erhebung einer Spielautomatensteuer ist. Im Einzelnen wird auf Spalte 1 der in der Anlage 2 befindlichen Übersicht verwiesen.

Zu 2.: Die Einnahmen aus der Spielautomatensteuer werden statistisch nicht erfasst.

Die Spielautomatensteuer ist wesentlicher Bestandteil der Vergnügungssteuer. Die Gemeinden, die Vergnügungssteuern erhoben haben, sowie deren Einnahmen aus der Vergnügungssteuer zum 31. Dezember 2010 sind in der Anlage 1 aufgeführt.

Zu 3.: Nach Information der Rechtsaufsicht des Eichsfeldkreises hat die Stadt Leinefelde-Worbis infolge des bezeichneten Urteils 3 000 Euro zurückgezahlt. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

Zu 4.: 482 Gemeinden haben keine Satzung zur Erhebung einer Spielautomatensteuer. Bei der Spielautomatensteuer handelt es sich um eine so genannte Bagatellsteuer. Die Entscheidung über die Erhebung einer solchen Steuer treffen die Kommunen im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Hierbei ist u. a. eine Aufwand-Nutzen-Analyse von der Kommune durchzuführen. Darüber hinaus verfügt die Landesregierung nicht über die Information, in welchen dieser Gemeinden Spielgeräte vorhanden sind.

Zu 5.: Die steuerliche Höchstgrenze ist vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Artikel 12 Grundgesetz so zu bemessen, dass diese für den Steuerschuldner, den Automatenaufsteller, keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Eine solche Wirkung läge dann vor, wenn die betroffenen Automatenaufsteller in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen infolge der Erhebung der Spielapparatesteuer wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen Beschl. v. 29. November 2004, 4 EO 645/02, auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2002, 4 EO 489/02 m. w. N.).

Zudem zeigt die Rechtsprechung in verschiedenen Verfahren einen Rahmen auf - bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten - in denen die dort dargestellten Steuersätze als noch hinnehmbar anerkannt wurden (vgl. BFH, Urt. v. 26. Juni 1996, II R 47/95; Beschl. v. 6. November 2001, II B 85/01; Urt. v. 22. Dezember 1999, 11 CN 1/99 und 11 CN 3/99 - zitiert nach Juris).

Die Entscheidung einer Gemeinde über die Höhe des Steuersatzes hängt daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab und entzieht sich einer allgemeinen, pauschalen Festlegung.

Im Übrigen wird auf die Anlage 2 verwiesen.

Zu 6.: Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz - ThüFAG - werden Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) ergeben, im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Die Prognosen erfolgen auf Basis der jeweils aktuellen Mai- bzw. Novembersteuerschätzungen. Das tatsächliche Gesamtsteueraufkommen, einschließlich der örtlichen Auf wand- und Verbrauchsteuern, wird jeweils der aktuellen Kassenstatistik (Steuern und steuerähnliche Einnahmen) entnommen und beinhaltet insoweit auch die Einnahmen aus der Spielautomatensteuer.

Mit der Berücksichtigung der gesamten Steuereinnahmen der Kommunen wird eine Maßgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 21. Juni 2005 28/03) umgesetzt, wonach bei der Ermittlung des Betrages, der den Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung zu stellen ist, den ermittelten Kosten die kommunalen Einnahmen gegenüberzustellen sind (vgl. 28/03, Umdruck S. 72, 73).