Nach dem Alimentationsprinzip muss die Besoldung entsprechend der allgemeinen Entwicklung angepasst werden

Stellungnahme: Entwurf eines zung für geleistete Arbeit gegenüber seinen Beamten. Es fällt auf, dass sich der Thüringer Gesetzgeber angesichts der hier bisher geltenden Arbeitszeit von 42 Stunden zu einer solchen Anerkennung offenbar nicht entschließen will.

Insofern fordert der tbb die Linearanpassung zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 vorzunehmen oder eine Einmalzahlung zum Ausgleich der Leermonate zu gewähren.

Nach dem Alimentationsprinzip muss die Besoldung entsprechend der allgemeinen Entwicklung angepasst werden. Die Besoldung hinkt seit Jahren der tariflichen Entwicklung hinterher. Eine Anpassung an den Kaufkraftverlust erfolgt mit dieser aus dem Gesetzentwurf resultierenden verzögerten Übertragung nicht. Darüber hinaus wird ebenso wenig eine Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung erreicht.

Es ist nach Auffassung des tbb auch ein schwerwiegender politischer Fehler, gerade das Rückgrat der Thüringer Staatsregierung, die Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes, mit immer neuen Sonderopfern zu belasten. So gibt es neben einem Personalabbaupfad im Beamtenbereich für die verbleibenden Beamten Kürzungen im Bereich Beihilfe sowie Besoldungsabstriche aktuell und in der Vergangenheit. Zudem werden trotz Besoldungsverzichts durch die Beamten in der Vergangenheit keine Rückstellungen in den Thüringer Pensionsfonds vorgenommen.

Die im Tarifbereich vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro diente der Kompensation der ab April verspätet vorgenommenen Einkommenserhöhung für die Monate Januar bis März 2011. Diese Regelung beinhaltete darüber hinaus durch Zahlungen in gleicher Höhe für alle Entgeltgruppen eine soziale Komponente.

Die fehlende Übertragung auf die Beamtinnen und Beamten stellt insoweit einen Systembruch dar.

Dies wird vom tbb auf das Schärfste kritisiert. Für die Beamtinnen und Beamten entsteht im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten eine erhebliche Benachteiligung, die gerade die unteren und mittleren Besoldungsgruppen überproportional trifft.

Auch wird die Kongruenz von Beamtinnen/Beamten und Tarifbeschäftigten ohne sachliche Rechtfertigung, sondern nur aus Spargründen, aufgegeben, was den Betroffenen nicht zu vermitteln ist.

Im Landeshaushalt werden 29 Millionen Euro für 2011 völlig einseitig nur zu Lasten der Beamtinnen und Beamten eingespart. Dies ist erst recht nicht verständlich, da das Tarifergebnis unter Berücksichtigung der Haushaltsbelastungen der Bundesländer insgesamt, also einschließlich der Beamtinnen und Beamten, vereinbart wurde.

Der Preis für die Einsparung von 29 Millionen Euro ist unangemessen hoch. Die Abkopplung wird von den Betroffenen als frustrierend empfunden. Sie wirkt in erheblichem Maße demotivierend, weil sie eine Geringschätzung der Leistungen der Beamtinnen und Beamten zum Ausdruck bringt.

Insofern fordert der tbb die Ergänzung des Gesetzentwurfes um eine systemkonforme Einmalzahlung von 120 Euro pro Monat verspäteter Besoldungserhöhung seit Januar für das Jahr 2011.

tbb beamtenbund und tarifunion thüringen Seite 2 von 5

Stellungnahme: Entwurf eines

Bei Erhöhung der Besoldung um 1,5 % erst zum 1. Oktober 2011 wäre folglich eine Einmalzahlung von neun mal 120 Euro, also 1080 Euro systemkonform.

Begrüßt wird, dass auch die Beträge des § 4 Absatz 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung sowie nach § 4 Absatz 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütung angepasst werden sollen. Dadurch findet die gebotene Anerkennung der Arbeit unter erschwerten Bedingungen ­ insbesondere zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ­ statt.

Der tbb fordert jedoch, dass auch die anderen in der Erschwerniszulagenverordnung aufgeführten Zulagen in die Erhöhung mit einbezogen werden. Die dauerhaft fehlende Anpassung der Zulagen führt zu einer Entwertung der geleisteten Tätigkeit und der damit verbundenen Erschwernisse.

Begrüßt wird die Einbeziehung der Anwärtergrundbeträge in die vorgesehene Erhöhung der Besoldung. Hier gilt die gleiche Systematik wie vorab dargestellt, mit der Modifikation, dass an Stelle des Betrages von 120 Euro hier ein Betrag von 40 Euro zu setzen ist.

Insgesamt kann dabei nicht verkannt werden, dass die Jahre dauernde Abkopplung des Nachwuchses der Beamten des öffentlichen Dienstes von der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung inzwischen zu einem massiven Wettbewerbsnachteil insgesamt geführt hat. Der tbb hat wiederholt darauf hingewiesen, dass von attraktiven Besoldungsbedingungen für Anwärter insgesamt nicht mehr gesprochen werden kann, so dass hier ­ abweichend vom Tarif ­ eine höhere lineare und Sockelanpassung möglich und notwendig gewesen wäre.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zwar nun endlich der Versuch unternommen wird, das Tarifergebnis auch auf den Beamtenbereich zu übertragen, aber die vorgesehenen Regelungen in ihrer Wirkung weit hinter dem Tarifergebnis zurückbleiben und damit eine sachlich nicht gerechtfertigte willkürliche Benachteiligung der Beamtinnen und Beamten darstellen. Diese Benachteiligung trifft besonders hart die unteren Besoldungsgruppen. Auch hier haben andere Bundesländer bzw. Stadtstaaten (hier sei das Beispiel Bremen hervorgehoben) eine angemessenere Lösung gefunden.

Der tbb erwartet daher vom Thüringer Landtag entscheidende Nachbesserungen.

Zu Artikel 2:

In Artikel 2 des vorliegenden Gesetzesentwurfs werden vor allem redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu § 41

§ 41 enthält die Regelung, dass die Ausgleichszulage als dauerhafte Stellenzulage, die für die Verminderung der Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen gewährt wird, für den Wegfall der Stellenzulage nur gezahlt wird, wenn der Beamte mindestens 5 Jahre zulageberechtigend verwendet wurde.

Der tbb begrüßt die Änderung. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 Es wird das bestehende Missverhältnis zwischen Bezugsdauer der Stellenzulage und dem Ausgleichszeitraum beseitigt.

tbb beamtenbund und tarifunion thüringen Seite 3 von 5

Stellungnahme: Entwurf eines

Zur Besoldungsordnung A

Der tbb lehnt, unterstützt durch die in ihm eingebundenen Lehrerfachgewerkschaften, die Streichung der Ämter für Fachleiter in A 13 und A 14 kategorisch ab. Sie steht im krassen Widerspruch zu der von allen Seiten immer wieder betonten besonderen Rolle der Ausbildung des Lehrernachwuchses in Thüringen. Wenn man geeignete Fachleiter finden möchte, was in der letzten Zeit immer schwieriger wird, muss man ein Zeichen in die andere Richtung setzen und Lehrer in die entsprechenden Ämter überleiten und befördern. Die Streichung dieser Ämter konterkariert dieses Ansinnen. Auch die in diesem Zusammenhang eingeführte Zulagenzahlung für die Tätigkeit als Fachleiter wiegt dies nicht auf.

Zusätzliche Forderung tbb:

Der tbb fordert im Zusammenhang mit der durch den Gesetzentwurf erfolgten Änderungen/ Neuaufnahme von Stellenzulagen die Aufnahme einer dem § 46 entsprechenden Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten.

Ein dem § 46 entsprechender Paragraph war bereits nach der Förderalismusreform im ursprünglichen Gesetzentwurf Entwurf Gesetz zur Neuregelung und Vereinfachung des Besoldungsrechts im Freistaat Thüringen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom Dezember 2007 enthalten.

§ 43 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes:

(1) Nimmt ein Beamter oder Richter die Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr und können ihm die Aufgaben dieses Amtes aus rechtlichen Gründen nicht dauerhaft übertragen werden, erhält er ab dem dreizehnten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach Satz 1 liegen vor, wenn das höherwertige Amt ohne Wechsel der Laufbahngruppe durch Beförderungen übertragen werden kann.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der Besoldungsgruppe des nächstfolgenden Beförderungsamtes, gewährt. § 41 findet keine Anwendung.

Der tbb hatte sich im Rahmen der Beteiligung nach § 98 hierzu geäußert. Leider wurde dieser Paragraph ohne Begründung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Gesetzentwurf genommen.

Damit wurde der nunmehr weit verbreiteten Praxis in Thüringen Tür und Tor geöffnet, Beamte jahrelang auf höherwertigen Dienstposten einzusetzen, ohne sie zu befördern.

In vielen Fällen führt dies dazu, dass gerade im mittleren und gehobenen Dienst die betreffenden Beamten ein Beförderungsamt, welches ihrer wahrgenommenen Funktion entspricht, in Thüringen nicht mehr erreichen können. Diese auf Dauer angelegte Trennung von statusrechtlichem Amt und Funktion ist mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar.

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auch auf ein Urteil des vom 28.04.2011 zur Stellenzulage aufmerksam machen.