Übernahme von Beamten durch ihre früheren Dienstherrn
(1) Führt ein Beamter auf Zeit im Sinne dieses Gesetzes nach Ablauf seiner Amtszeit das Amt nicht weiter und ist er aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe oder aus einem im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes Beamter auf Zeit geworden, so ist er auf seinen Antrag wieder in das frühere Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn er die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt; Vorschriften, welche die Ernennung eines Beamten oder Richters von einem bestimmten Lebensalter ab nicht mehr zulassen, sind nicht anzuwenden.
(2) Das dem Beamten zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das er im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses innehatte.
(3)Absatz 2 gilt sinngemäß für Beamte auf Zeit, die aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Beamte auf Zeit im Sinne dieses Gesetzes geworden sind.
(4) Ist eine Gebietskörperschaft, gegen die sich der Übernahmeanspruch richtet, aufgelöst worden, so ist die Gebietskörperschaft, in die ihr Gebiet eingegliedert oder einbezogen ist, verpflichtet, den Übernahmeanspruch zu erfüllen. Ist ihr Gebiet in mehrere Gebietskörperschaften eingegliedert oder einbezogen worden, so kann der Beamte gegen jede von ihnen den Übernahmeanspruch geltend machen.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Statt eines Anspruchs auf Beihilfe erhalten kommunale Wahlbeamte einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie dies beantragen.
4. Nach § 9 a wird folgender § 9 b eingefügt: § 9 b Übergangsvorschrift
Die Rechtsverhältnisse der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten und der ehemaligen kommunalen Wahlbeamten regeln sich nach dem vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte geltenden Recht.
Artikel 2:
Dieses Gesetz tritt mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet wurde.
Begründung:
Im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren zum Beamtenversorgungsgesetz und zum Ministergesetz wurde deutlich, dass auch beim Gesetz über die kommunalen erforderlich sind. Das betrifft insbesondere eine Regelung zum Ruhen der Pensionszahlungen bis zum Erreichen der die Einräumung auf Gewährung eines Zuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung beim früheren Dienstherrn. Diesem Änderungsbedarf soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen werden.
Zu Nummer 1:
Nach der bisher geltenden Regelung des § 6Abs. 1 treten hauptamtliche kommunale Wahlbeamte nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.
Analog zu den im Entwurf zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes und den allgemein bei der Beamtenversorgung geltenden Grundsätzen ist vorzusehen, dass der Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze ruht. Eine Abweichung von diesem Grundsatz nur für die kommunalen Wahlbeamten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Daher sollen Pensionszahlungen aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit erst mit dem Erreichen der Altersgrenze nach dem Thüringer Beamtengesetz einsetzen.
Zu Nummer 2:
Der neue § 6 a normiert für hauptamtliche Bürgermeister, Gemeinschaftsvorsitzende und andere Wahlbeamte einen Anspruch auf Rückübernahme durch den früheren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, sofern sie dort vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit tätig waren. Die Regelung korrespondiert mit der beabsichtigten Änderung des § 6 Abs. 1 zum Ruhen der Pensionsansprüche. Darüber hinaus trägt sie dazu bei, die Attraktivität einer Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter auch für diesen Personenkreis zu erhöhen.
Zu Nummer 3: Hauptamtliche Bürgermeister, Gemeinschaftsvorsitzende und andere Wahlbeamte auf Zeit üben ihr Amt zwingend in einem Beamtenverhältnis auf Zeit aus. Es besteht nicht die Möglichkeit, diese Tätigkeit als Tarifbeschäftigter auszuüben. Im Rahmen eines Beamtenverhältnisses besteht zwar auf Beihilfe.Allerdings kommt oder auf Grund von Vorerkrankungen nicht für jeden Wahlbeamten auf Zeit der Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Betracht, die erforderlich wäre, um Krankheitsfälle vollständig abzusichern. In diesem Fall hat der Wahlbeamte nur die Möglichkeit, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu vereinbaren.
In diesem Fall hätte er die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe selbst zu tragen. Für Minister sieht § 8 Abs. 7 des Thüringer Ministergesetzes vor, dass statt des Anspruchs auf Beihilfe auch ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden kann. Diese Regelung soll für die kommunalen Wahlbeamten übernommen werden, was auf Grund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte gerechtfertigt ist.
Zu Nummer 4:
Der neu einzufügende § 9 b stellt klar, dass sich die Neuregelung des § 6 Abs. 1 nicht auf Bestandsfälle und derzeit im Amt befindliche kommunale Wahlbeamte beziehen soll. Die Wirkung tritt somit ausschließlich für nach Inkrafttreten des Gesetzes neu zu wählende kommunale Wahlbeamte ein.