Absatz 4 Satz 1 regelt den Fall der Stilllegung einer Betriebsstätte die länger als drei Monate andauert

Soweit zur Erfüllung von Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr andere öffentliche oder private Hilfsorganisationen eingesetzt werden, sind diese ebenfalls vom Gesetzeszweck erfasst. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht, das diese Einrichtungen entweder direkt benennt (z. B. in § 17 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz: der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser-Hilfsdienst und das Technische Hilfswerk) oder allgemein den Kreis der Berechtigten umschreibt (z. B. in Artikel 7 Abs. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes: zur Katastrophenhilfe Verpflichtete, wie etwa freiwillige Hilfsorganisationen oder sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts). Der Zivil- und Katastrophenschutz kann also sowohl in öffentlicher als auch privater Hand liegen. Als Betriebsstätten, für die diese Regelung anzuwenden ist, kommen z. B. sog. Betriebshöfe, Fahrzeugdepots oder Einsatzzentralen in Betracht.

Absatz 3 Satz 2 bezieht eventuell bestehende Beitragspflichten für Kraftfahrzeuge nach Absatz 2 Nr. 2 mit ein. Erfasst werden die einer Betriebsstätte zugerechneten Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; das gilt entsprechend, wenn eine Einrichtung mehrere Betriebsstätten hat und die vorhandenen Kraftfahrzeuge nicht eindeutig zugeordnet werden können. Satz 3 gibt der Rundfunkanstalt, der der Beitrag geschuldet wird, das Recht, die Angabe zu überprüfen und einen Nachweis der anerkannten Gemeinnützigkeit (z. B. Nachweis der Steuervergünstigung) oder der Zugehörigkeit zu einer der genannten Einrichtungen zu verlangen.

Absatz 4 Satz 1 regelt den Fall der Stilllegung einer Betriebsstätte, die länger als drei Monate andauert. Eine solche Regelung ist notwendig, da im nicht privaten Bereich Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht lediglich das Innehaben einer Betriebsstätte ist, unabhängig von deren tatsächlichem Betrieb (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1). Für den privaten Bereich bedurfte es einer solchen Regelung nicht, da dort die Beitragspflicht nur dann entsteht, wenn die Wohnung bewohnt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Betriebsferien oder kürzer als drei Monate (dreizehn Wochen) andauernde Betriebspausen sollen nicht zu einer Beitragsfreiheit führen, so dass nur eine Betriebsstilllegung von länger als drei zusammenhängenden Monaten relevant ist. Die Beitragsfreiheit gilt nur für den Zeitraum, in dem die Betriebsstätte stillgelegt ist. Die Regelung greift Elemente der bereits bisher von den Rundfunkanstalten praktizierten Gebührenbefreiung für die Dauer von saisonalen Betriebsschließungen im Beherbergungsgewerbe auf, die alternativ zum Hotelprivileg genommen werden konnte, verlangt jedoch eine Betriebsschließung von länger als drei zusammenhängenden Monaten. Der Inhaber muss die Betriebsstilllegung und deren Zeitraum glaubhaft machen und auf Verlangen nachweisen. Als Möglichkeiten der Glaubhaftmachung kommen beispielsweise in Frage: Ausdruck der aktuellen Internetseite des Betriebs, Stromrechnungen, bei Hotels Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation etc.

Satz 2 verweist auf die Satzung nach § 9 Abs. 2. Hier sollen Einzelheiten zur Art und Weise der Glaubhaftmachung und des Nachweises der Stilllegung der Betriebsstätte geregelt werden.

Absatz 5 nimmt bestimmte Räume von einer Zahlungspflicht aus. Der weite Betriebsstättenbegriff wird nicht eingeschränkt. Nummer 1 bedeutet, dass eine Kirche oder vergleichbare Räume nicht geeignet sind, eine Beitragspflicht zu begründen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Pfarrer, Organist oder Küster regelmäßig dort Dienst tun. Diese Bestimmung ist im Lichte von Artikel 3 des Grundgesetzes auszulegen und gilt nicht nur für christliche Kirchen. Erforderlich ist ein religionstypischer Widmungsakt. Gelegentlich abgehaltene Gottesdienste begründen keine Ausnahme von einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht. Dies gilt allein für den Kirchenraum bzw. Raum, der für den Gottesdienst bestimmt ist; angrenzende Verwaltungsräume, z. B. Pfarrämter, werden damit nicht freigestellt und sind als beitragspflichtige Betriebsstätte zu werten. Nummer 2 nimmt abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht aus (z. B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer). Nummer 3 setzt den Grundsatz eine Wohnung - ein Beitrag um.

Bisher führten Rundfunkempfangsgeräte zur nicht ausschließlich privaten Nutzung zur Gebührenpflicht, wie z. B. der beruflich genutzte PC. Künftig wird der nicht mehr beitragspflichtig, auch wenn es sich um die Betriebsstätte eines Wohnungsinhabers handelt, sofern für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird.

Absatz 6 nimmt - wie schon im bisherigen Recht § 5 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - bestimmte Rechtsträger und Unternehmen sowie ihre Immobilien samt Kraftfahrzeugen und eventuellen Gästezimmern gänzlich von jeder möglichen Beitragspflicht nach Absatz 1 und 2 aus. Die Prüfung der Beitragsfreiheit erfolgt durch die Rundfunkanstalten. Nachweise sind nicht zu verlangen. Nummer 1 befreit alle Betriebsstätten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von einer Zahlungspflicht an sich selbst. Da der Rundfunkbeitrag der Gesamtveranstaltung Rundfunk dient, werden auch die privaten, in Deutschland zugelassenen Veranstalter oder Anbieter von Rundfunk befreit. Nummer 2 stellt wie bisher Botschaften und Konsulate aufgrund ihres Status beitragsfrei.Auf der einschlägigen Rechtsvorschriften wurde verzichtet, um eine umfassende Beitragsfreiheit auch bei sich ändernden Rechtsquellen zu sichern.

Zu § 6 Absatz 1 definiert den rundfunkrechtlichen Begriff der Betriebsstätte. Er beschreibt den Ort der potenziellen Mediennutzung außerhalb des privaten Bereichs und ist damit zum Teil weiter als der Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung. Im Gegensatz zum abgabenrechtlichen Betriebsstättenbegriff bezieht sich der rundfunkrechtliche nicht nur auf Einrichtungen von Unternehmen, also privatrechtliche Einrichtungen mit Erwerbszweck, sondern umfasst auch öffentliche und gemeinnützige Betriebe mit und ohne Erwerbsziel. Satz 1 konstatiert die zentralen Merkmale der Betriebsstätte. Neben der Bestimmung zu einem nicht ausschließlich privaten Zweck sind dies die abgegrenzte Raumeinheit und die Festlegung auf einen bestimmten Ort. Die betreffende Raumeinheit muss nicht ausschließlich und zur Gänze vom Inhaber genutzt werden.

Die Nutzung muss nicht bereits für eine gewisse Dauer bestanden haben oder auf unbestimmte Zeit angelegt sein; das Zeitmoment spielt lediglich im Falle des § 5 Abs. 4 Satz 1 für die temporäre Stilllegung eine Rolle. Betriebsstätten im rundfunkrechtlichen Sinne sind dreidimensional umbaute Räume und Betriebsflächen innerhalb einer Raumeinheit.

Baustellen und Baucontainer lösen für den Bauunternehmer keine Beitragspflicht aus. Gleiches gilt für Funktionsräume von Reinigungsfirmen an deren Einsatzort. Der Beitrag zur Rundfunkfinanzierung der auf Baustellen tätigen Gewerke wird über die Beitragspflicht der Betriebsstätte geleistet, also z. B. für das Geschäftslokal, das Bürogebäude mit Verwaltungssitz, die Werkstatt oder den sog. Betriebshof. Satz 2 fasst meh rere Raumeinheiten desselben Inhabers auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die zum gleichen Zweck genutzt werden (im Sinne von Haupt- und Nebengebäuden), zu einer Betriebsstätte zusammen. Satz 3 stellt im Wege der Negativabgrenzung klar, dass es für die Erfüllung des rundfunkrechtlichen Betriebsstättenbegriffs weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder auf eine steuerliche Veranlagung noch auf den Umfang der Nutzung ankommt.

Absatz 2 Satz 1 definiert den Begriff des Inhabers einer Betriebsstätte, wie er in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet wird. Abgestellt wird hier auf die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte in eigenem Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Mit dieser Formulierung soll eine Abgrenzung zu den Personen, die die Betriebsstätte lediglich im Auftrag, auf Weisung, im Zuge eines Arbeitsvertrags oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis nutzen, vorgenommen werden. Nicht diese Personen sind beitragspflichtig, sondern vielmehr der dahinterstehende Inhaber der Betriebsstätte. Satz 2 stellt eine Vermutung dahin gehend auf, dass Inhaber einer Betriebsstätte ist, wer in den aufgezählten Registern für diese Betriebsstätte genannt ist. Diese Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es im nicht privaten Bereich keine Entsprechung für die im privaten Bereich vorgenommenen regelmäßigen Datenübermittlungen aus Melderegistern (nach den jeweiligen Landesmeldegesetzen und den entsprechenden Verordnungen) gibt. Satz 3 definiert den Begriff des Inhabers eines Kraftfahrzeugs, der in § 5 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird. Inhaber ist demnach derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 sind allerdings und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen, nicht jedoch das jeweilige Kennzeichen. Diese soll ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung unter anderem sog. Vorführwagen gewährleisten (vgl. auch die Begründung zu § 8 Abs. 4 Nr. 12). Absatz 3 erweitert den Begriff der Betriebsstätte auf gewerblich genutzte Motorschiffe. Es bedarf hier einer gesonderten Regelung, da Schiffe keine ortsfeste Raumeinheit im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darstellen und somit andernfalls nicht unter den Begriff der Betriebsstätte fallen würden. Die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs bezieht sich ausdrücklich nur auf gewerblich genutzte Schiffe. Nicht gewerblich genutzt sind Schiffe, die zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden. So stellen z. B. Schiffe, die von Polizei, Feuerwehr oder gemeinnützigen Organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden, keine Betriebsstätten dar und unterfallen damit nicht der Beitragspflicht. Absatz 4 definiert den in § 5 Abs. 1 verwendeten Begriff des Beschäftigten. Beschäftigt in diesem Sinne sind neben den Bediensteten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Hiermit werden geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (auch sog. Minijobber auf 400-Euro-Basis) vom Begriff des Beschäftigten ausgenommen.

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe zu entrichten hat, ändert nichts daran, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei ist. Mit der Regelung soll Verwaltungsaufwand vermieden und gerade kleinere und mittlere Unternehmen entlastet werden. Von dem Begriff des Beschäftigten ebenfalls nicht umfasst sind Auszubildende. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, findet eine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten nicht statt. Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst.