Finanzhilfen

Die Stadt Greiz ist Generalmieter der Vogtlandhalle Greiz. Der Mietvertrag soll für die Dauer von 22 Jahren seitens der Stadt unkündbar sein. Der finanzielle Umfang des Mietvertrages soll für die Mietdauer von 22 Jahren rund 18 Millionen Euro betragen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe wurde das Investitionsvorhaben Vogtlandhalle Greiz durch das Land gefördert? Welche Förderziele wurden mit der Förderung verfolgt?

2. Welchen Einfluss hat die Förderung für das Vorhaben Vogtlandhalle Greiz auf den zwischen der Stadt Greiz und dem Investor abgeschlossenen Mietvertrag?

3. Für welchen Zeitraum und zu welchen Kosten hat die Stadt Greiz einen Mietvertrag für die Vogtlandhalle Greiz abgeschlossen und wie werden dabei Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der Vogtlandhalle Greiz berücksichtigt?

4. Inwieweit ist der nachgefragte Mietvertrag rechtsaufsichtlich zu würdigen bzw. zu genehmigen, insbesondere mit Blick auf die Mietdauer, die Mietkosten und den Kündigungsausschluss? Wann wurde der Mietvertrag durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gewürdigt oder genehmigt? Welche Bestimmungen enthält die Würdigung bzw. Genehmigung?

5. In welcher Art und Weise ist der Stadtrat Greiz beim Abschluss des nachgefragten Mietvertrags zu beteiligen und wie wird dies begründet?

6. Welche Auswirkung hat der nachgefragte Mietvertrag auf die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Greiz?

7. In welchem Umfang hat die Stadt Greiz für den Investor der Vogtlandhalle Greiz Sicherheiten, Bürgschaften oder vergleichbare Verpflichtungen übernommen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Im Rahmen der Städtebauförderung wurde das Investitionsvorhaben Vogtlandhalle Greiz mit 7,867 Millionen Euro Finanzhilfen bei Gesamtkosten von rund 21,6 Millionen Euro gefördert, davon 2,067 Millionen Euro als Zuschuss und 5,8 Millionen Euro als zinsloses Darlehen (Vorauszahlung). Förderziel hierbei ist die Aufwertung des Stadtteils Greiz-Neustadt mit nachhaltiger Stärkung der kulturellen Identität von Greiz im Sinne der Thüringer Innenstadtinitiative. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung und notwendiges Alleinstellungsmerkmal für den Stadtumbau in Greiz.

Zu 2.: Die Förderung des Investitionsvorhabens Vogtlandhalle Greiz hat keinen Einfluss auf die von der Stadt Greiz abgeschlossenen Mietverträge. Denn die zu erwartenden Mieteinnahmen wurden im Rahmen der Städtebauförderung bereits bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Zuge der Finanzierung des Bauvorhabens berücksichtigt. Die Städtebauförderung deckt hierbei die unrentablen Mehrkosten ab, d. h solche Kosten, für die keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht. Die nachfolgenden Mietverträge fallen in die kommunale Finanzhoheit und liegen in der Verantwortung der Stadt.

Zu 3.: Die Stadt Greiz hat mit dem Investor, der von ihr beherrschten Eigengesellschaft Greizer Freizeit- und Dienstleistungs & Co KG, zwei Mietverträge abgeschlossen. Ein Mietvertrag hat die Nutzung bestimmter Räume zum Gegenstand, ein zweiter betrifft die Nutzung bestimmter Betriebsvorrichtungen der Vogtlandhalle Greiz. Beide Mietverträge sind über einen Zeitraum von 21 Jahren abgeschlossen worden. Die Vertragslaufzeit umfasst März 2011 bis Dezember 2032. Die monatliche Miete beträgt für die Nutzung der bestimmten Räume 18 645,12 Euro. Für die Vermietung von Betriebsvorrichtungen wurden 10 154,88 Euro monatliche Miete zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Inwieweit Einnahmen der Stadt Greiz im Zusammenhang mit der Nutzung der Stadthalle bei der Ausgestaltung der Mietverträge berücksichtigt worden sind, ist der Landesregierung nicht bekannt. Die Mietverträge beinhalten dazu keine Angaben.

Zu 4.: Die Entwürfe der Mietverträge wurden der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde am 15. November 2010 vorgelegt, mit der Bitte um Prüfung, ob diese der rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Im Ergebnis der Prüfung kam die Rechtsaufsichtsbehörde zu der Auffassung, dass der Abschluss der beiden Mietverträge keiner Genehmigung bedarf.

Zu 5.: Die Mietverträge dienen der Erfüllung von Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - -), also von eigenen Aufgaben. Im Einzelnen handelt es sich um die Entwicklung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen Lebens. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 beschließt der Gemeinderat über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, soweit für diese nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung der Bürgermeister zuständig ist. Letzteres war nicht der Fall. Der Stadtrat von Greiz hatte folglich über den Abschluss der Mietverträge durch Beschlussfassung zu entscheiden. Mit seinem Beschluss Nr. 110/2010 vom 15. Dezember 2010 genehmigte er den Abschluss der beiden Mietverträge.

Zu 6.: Die Haushaltsituation der Stadt Greiz ist geordnet und lässt in der Finanzplanung erwarten, dass die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen zuzüglich der Betriebskosten, welche monatlich an die Vermietergesellschaft zu leisten sind, die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht gefährden werden. Eine so genannte freie Finanzspitze wird im Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes 2011 der Stadt weiterhin ausgewiesen.

Zu 7.: Die Stadt Greiz hat hinsichtlich des Baus der Vogtlandhalle Greiz für die Greizer Freizeit- und Dienstleistungs & Co KG keinerlei Sicherheiten, Bürgschaften oder vergleichbare Verpflichtungen übernommen.