Abwasserbeitragsbescheid

Das Landratsamt Wartburgkreis ist Widerspruchsbehörde für den Erlass von Abwasserbeitragsbescheiden des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Bad Salzungen (WVS). Im Zusammenhang mit dem Erlass diesbezüglicher Widerspruchsbescheide setzt das Landratsamt Wartburgkreis auch Verwaltungskosten fest.

In der Drucksache 5/2608 hat die Landesregierung informiert, dass in den Jahren 2009 und 2010 das Landratsamt Wartburgkreis im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Widersprüchen in Abwasserbeitragsangelegenheiten Kostenbescheide in Höhe von 40 Euro pro Vorgang erlassen hat.

Nunmehr hat das Landratsamt Wartburgkreis zu einem Abwasserbeitragsbescheid des WVS in Höhe von 3 800,16 Euro ein Widerspruchsbescheid mit Datum 8. Februar 2011 erlassen und dabei eine Verwaltungskostengebühr von 400 Euro festgesetzt. Diese Verzehnfachung der Verwaltungskostengebühr kann nicht mit einem erhöhten Bearbeitungsaufwand der Widerspruchsbehörde erklärt werden, haben sich doch das Satzungsrecht, die Abwasserbeitragskalkulationsgrundlagen und die Festsetzungspraxis des WVS nicht geändert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie begründet das Landratsamt Wartburgkreis die Verzehnfachung der Verwaltungskostenfestsetzung (im Vergleich der Jahre 2009/2010 zu dem im Jahr 2011 im beschriebenen Fall) im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Widersprüchen gegen Abwasserbeitragsbescheide des WVS? Wie bewertet die Landesregierung diese nachgefragte Begründung?

2. Welcher zusätzliche Bearbeitungsaufwand entstand im Jahr 2011 im Vergleich zu den Jahren 2009/2010 dem Landratsamt Wartburgkreis bei der Bearbeitung von Widersprüchen gegen Abwasserbeitragsbescheide des WVS, der letztlich eine Verzehnfachung der Verwaltungskostenfestsetzung rechtfertigen würde, haben sich doch weder die Satzungs- und Kalkulationsgrundlagen noch die Beitragserhebungspraxis geändert?

3. Inwieweit verstößt nach Auffassung der Landesregierung die nachgefragte Verzehnfachung der Verwaltungskostenfestsetzung möglicherweise gegen das Willkürverbot im Verwaltungshandeln, wonach vergleichbare Vorgänge auch vergleichbar entschieden werden müssen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

4. Inwieweit sind aus Sicht der Landesregierung Verwaltungskosten in Höhe von 400 Euro für einen Widerspruchsbescheid zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 3 800,16 Euro angemessen und wie wird diese Auffassung begründet?

5. Besteht aus Sicht der Landesregierung die Gefahr, dass durch die nachgefragte Verwaltungskostenfestsetzung Widerspruchsführer in finanzieller Hinsicht gehemmt werden, das ihnen zustehende Rechtsmittel gegen Abgabenbescheide wahrzunehmen? Wie wird diese Auffassung begründet?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Juli 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Landratsamt Wartburgkreis begründet die Verwaltungskostenfestsetzung im vorliegenden Fall damit, dass gemäß § 4 Abs. 3 Thüringer Verwaltungskostengesetz für eine Entscheidung über einen - im Ergebnis erfolglosen - Widerspruch eine Gebühr von mindestens 30 Euro und höchstens 3 000 Euro zu erheben ist. Bei der Festsetzung einer Gebühr anhand eines Gebührenrahmens gilt gemäß § 9 Satz 2 § 21 Abs. 4 sinngemäß. Danach ist die jeweilige Gebühr so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Landesregierung wird sich, soweit erforderlich, erst dann eine abschließende Meinung in diesem Einzelfall bilden, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und die Widerspruchsentscheidung des Landesverwaltungsamtes über die angesprochene Verwaltungskostenfestsetzung bestandskräftig geworden ist.

Zu 2.: Die Höhe der Verwaltungskosten im Widerspruchsverfahren bestimmt sich in jedem Einzelfall nach den gesetzlichen Vorgaben und nicht primär aus dem Vergleich mit Verwaltungskostenfestsetzungen in anderen Widerspruchsverfahren.

Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 5.: Die Verwaltungskostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren hemmt die Widerspruchsführer grundsätzlich nicht, weil sie auf der Grundlage einer Rechtsverordnung und der in Frage 1 dargestellten Grundsätze erfolgt sowie im Rechtsweg vollinhaltlich überprüft werden kann.