Mit dem Rotationsprinzip der Stelleninhaber sollen die Unabhängigkeit und Neutralität der Aufsichtsbehörden gewährleistet

Juni 2011 hat folgenden Wortlaut:

Die personelle Besetzung der Kommunalaufsichtsbehörden in den Landkreisen und im Landesverwaltungsamt unterliegt häufigen Veränderungen. Das Personal in den Aufsichtsbehörden der Landkreise unterliegt der Verantwortung der Landkreise. Hingegen sind die Leiter der Kommunalaufsichtsbehörden in den Landkreisen und die Beschäftigten in der Kommunalaufsicht des Landesverwaltungsamtes Landesbedienstete.

Mit dem Rotationsprinzip der Stelleninhaber sollen die Unabhängigkeit und Neutralität der Aufsichtsbehörden gewährleistet werden.

Dem Fragesteller liegen Kenntnisse darüber vor, dass die Leiterin der Kommunalaufsichtsbehörde im Landkreis Gotha bisher von dem Prinzip der Personalrotation nicht betroffen sein soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Personalstellen (in Vollbeschäftigteneinheiten waren jeweils am Jahresende in den Jahren 2004 bis 2010 in den Kommunalaufsichtsbehörden der Landkreise (ohne Behördenleiter) besetzt (bitte Einzelaufstellung nach Behörde und Jahr)?

2. In welchen Kommunalaufsichtsbehörden der Landkreise erfolgten in den Jahren 2004 bis 2010 personelle Veränderungen unter den Stelleninhabern (ohne Behördenleiter)? Welcher Stelleninhaber wechselte dabei aus welcher Behörde in welche Behörde? Was waren dabei die Gründe für den Wechsel des Stelleninhabers? (bitte Einzelaufstellung nach Behörde und Jahr)

3. Inwieweit lassen sich aus den unter Frage 2 nachgefragten Veränderungen der Stelleninhaber bestimmte Häufigkeiten ableiten, wonach von den Veränderungen bestimmte Behörden überdurchschnittlich oft betroffen waren und wie wird diese Häufigkeit begründet?

4. Inwieweit lassen sich aus den unter Frage 2 nachgefragten Veränderungen der Stelleninhaber bestimmte Seltenheiten ableiten, wonach von den Veränderungen bestimmte Behörden unterdurchschnittlich oft betroffen waren und wie wird diese Seltenheit begründet?

5. Wie viele Personalstellen (in waren jeweils am Jahresende in den Jahren 2004 bis 2010 bei den Behördenleitern der Kommunalaufsichtsbehörden der Landkreise und den Beschäftigten im Landesverwaltungsamt besetzt (bitte Einzelaufstellung nach Behörde und Jahr)?

6. In welchen Kommunalaufsichtsbehörden der Landkreise erfolgten in den Jahren 2004 bis 2010 personelle Veränderungen unter den Behördenleitern? Welcher Stelleninhaber wechselte dabei aus welcher Behörde in welche Behörde? Was waren dabei die Gründe für den Wechsel des Stelleninhabers? (bitte Einzelaufstellung nach Behörde und Jahr)

7. Inwieweit lassen sich aus den unter Frage 6 nachgefragten Veränderungen der Stelleninhaber bestimmte Häufigkeiten ableiten, wonach von den Veränderungen bestimmte Behörden überdurchschnittlich oft betroffen waren und wie wird diese Häufigkeit begründet?

8. Inwieweit lassen sich aus den unter Frage 6 nachgefragten Veränderungen der Stelleninhaber bestimmte Seltenheiten ableiten, wonach von den Veränderungen bestimmte Behörden unterdurchschnittlich oft betroffen waren und wie wird diese Seltenheit begründet?

9. Welche Zielsetzung verfolgte die Landesregierung mit den personellen Wechseln der Behördenleiter in den Kommunalaufsichtsbehörden der Landkreise und den Beschäftigten im Landesverwaltungsamt und wie wird diese Zielstellung begründet? Inwieweit wurden diese angestrebten Zielsetzungen nach Auffassung der Landesregierung verwirklicht? Aus welchen Gründen konnten diese angestrebten Zielsetzungen nicht verwirklicht werden?

10.Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, am bisherigen Prinzip des Wechsels der Behördenleiter in den Kommunalaufsichtsbehörden der Landkreise und den Beschäftigten im Landesverwaltungsamt festzuhalten und wie begründet die Landesregierung diese Aussage?

11.Wann erfolgte die Besetzung der Stelle der Leiterin der Kommunalaufsichtsbehörde im Landkreis Gotha mit der gegenwärtigen Stelleninhaberin? Aus welchen Gründen wurde die gegenwärtige Stelleninhaberin gegebenenfalls nicht in das Prinzip der Personalrotation einbezogen? Inwieweit widerspricht diese Praxis der Zielstellung der Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität der Arbeitsweise der Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der Antworten der Landesregierung auf die Fragen 9 und 10? Wie begründet die Landesregierung ihre Aussage?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Juli 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In den Stellenplänen der Landkreise (als Bestandteil des jeweiligen Haushaltsplans) wird gemäß verbindlichem Muster nur die tatsächliche Stellenbesetzung zum 30. Juni des Vorjahres dargestellt.

Daten zur Stellenbesetzung zum Jahresende bei den Kommunalaufsichten der einzelnen Landkreise liegen nicht vor.

Stellenbesetzung in den Kommunalaufsichten zum 30. Die mit den Fragen 2 bis 4 erbetenen Informationen liegen der Landesregierung daher nicht vor. Ohne konkreten Anhaltspunkt für Rechtsverstöße einer kommunalen Körperschaft kann der Freistaat von den ihm im Rahmen seiner Rechtsaufsicht zur Verfügung stehenden Rechten, darunter auch das Informationsrecht nach § 119 Thüringer Kommunalordnung keinen Gebrauch machen.

Zu 5.: Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 ist jedem Landratsamt ein staatlicher Beamter als Leiter der Kommunalaufsicht zugewiesen.

Im gefragten Zeitraum waren alle Kommunalaufsichten (mit Ausnahme der in der Antwort zu Frage 6 genannten Unterbrechungen) entsprechend besetzt.

In der Kommunalaufsicht im Landesverwaltungsamt waren jeweils mit Stand 31. Landratsamt Greiz

Die Stelle war bis einschließlich 31. Januar 2009 besetzt. Die Stelleninhaberin wurde anschließend zum Thüringer Landesamt für Statistik versetzt.

Mit Wirkung vom 1. Februar 2009 erfolgte die Neubesetzung.

2. Landratsamt Gotha

Die Stelle war bis 27. November 2005 und ab 27. Mai 2006 mit der gleichen Stelleninhaberin besetzt. Dazwischen erfolgte eine Abordnung zum Thüringer Landesverwaltungsamt.

Der in der Zeit vom 28. November 2005 bis 26. Mai 2006 als Leiter der Kommunalaufsicht eingesetzte Beamte wurde anschließend zum Thüringer Landesverwaltungsamt versetzt.

3. Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt

Die Stelle war bis einschließlich 18. August 2004 besetzt. Der Stelleninhaber wurde anschließend zum Thüringer Landesverwaltungsamt versetzt.

Mit Wirkung vom 19. August 2004 erfolgte die Neubesetzung.

4. Landratsamt Kyffhäuserkreis

Die Stelle war bis 31. August 2004 und ab 1. Mai 2008 mit der gleichen Stelleninhaberin besetzt. Dazwischen erfolgte eine Abordnung zum Thüringer Landesverwaltungsamt.

Der in der Zeit vom 1. September 2004 bis 30. April 2008 als Leiter der Kommunalaufsicht eingesetzte Beamte wurde anschließend zum Thüringer Innenministerium versetzt.

5. Landratsamt Ilm-Kreis

Die Stelle war bis einschließlich 31. Dezember 2007 besetzt. Der Stelleninhaber wurde anschließend zum Thüringer Landesverwaltungsamt versetzt.

Der in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 23. August 2009 als Leiter der Kommunalaufsicht eingesetzte Beamte ist verstorben.

Der in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 14. September 2010 als Leiter der Kommunalaufsicht eingesetzte Beamte wurde anschließend zum Thüringer Innenministerium abgeordnet.

Mit Wirkung vom 4. Oktober 2010 erfolgte die Neubesetzung.

6. Landratsamt Saale-Orla-Kreis

Die Stelle war bis 24. Oktober 2004 und ab 23. Juli 2005 mit dem gleichen Stelleninhaber besetzt. Dazwischen erfolgte eine Abordnung zum Thüringer Landesverwaltungsamt.

7. Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis

Die Stelle war bis einschließlich 10. Oktober 2010 besetzt. Die Stelleninhaberin wurde anschließend zum Thüringer Landesverwaltungsamt versetzt.

Ab 4. Oktober 2010 erfolgte eine Zuweisung nach § 111 Abs. 4

Zu 7. bis 9.:

Die Wechsel der Leiter der Kommunalaufsicht erfolgten zum Teil aus persönlichen Gründen, zum Teil aus Gründen der Personalentwicklung. Detaillierte Auskünfte zu einzelnen Beamten dürfen gemäß Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen nicht erteilt werden, da hier schutzwürdige Interessen der einzelnen Beamten einer Erteilung der erbetenen Auskünfte entgegenstehen.

Zu 10.: Eine gesetzliche Regelung zum Rotationsprinzip gibt es für den Freistaat Thüringen nicht. Wie sich aus den Ausführungen ergibt, wird im Bereich der Leiter der Kommunalaufsichtsbehörden kein striktes Rotationsprinzip verfolgt.

Die spezifischen Eigenschaften der Dienstposten, insbesondere die für die Ausübung der Aufgabe erforderlichen Vorortkenntnisse, lassen eine regelmäßige Rotation als unzweckmäßig erscheinen. Darüber hinaus ist bei der Personalentwicklung die familiäre Situation der Beamten zu beachten, die zu einer gewissen Ortsgebundenheit führen kann und damit die Wechselmöglichkeiten zu anderen Kommunalaufsichtsbehörden einschränkt.

Zu 11.: Da es im Bereich der Leiter der Kommunalaufsichtsbehörden kein durchgängiges Rotationsprinzip gibt, bestehen gegen die (mit Ausnahme des Zeitraums vom 28. November 2005 bis 26. Mai 2006) seit dem 3. Oktober 1990 durchgängige Besetzung der Stelle mit der gegenwärtigen Stelleninhaberin keine Bedenken.

Im Übrigen wird auf § 111 Abs. 4 verwiesen, der die rechtliche Stellung des staatlichen Beamten bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde regelt.