Ausbildung

Juni 2011 hat folgenden Wortlaut:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil am 28. April 2011 entschieden, dass der Dienstherr auch bei einer auf Dauer angelegten Wahrnehmung von Aufgaben in einem höher bewerteten Amt eine Verwendungszulage zahlen muss. Auch in Thüringen ist es üblich, höher zu bewertende Tätigkeiten von lehrbeauftragten Fachleitern in der Ausbildung der Lehramtsanwärter nicht entsprechend zu vergüten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele lehrbeauftragte Fachleiter (FL) haben beim jeweils zuständigen Schulamt Widerspruch gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eingereicht bzw. die Beförderung zum Seminarrektor angemahnt (mit Auflistung nach dem Schulamt und der Schulart des FL)? Wie wird mit diesen Begehren gegenwärtig und zukünftig verfahren?

2. Wie viele Klagen von lehrbeauftragen Fachleitern in Thüringen sind anhängig, weil deren Begehren (Verwendungszulage bzw. Beförderung zum Seminarrektor) nicht abgeholfen wurde? Wie sollen zukünftig weitere Klagen verhindert werden?

3. Wie viele Personen im Thüringer Schuldienst sind mit höher zu bewertenden Aufgaben betraut, ohne eine entsprechende Differenzzahlung oder Einordnung in die entsprechende Besoldungsgruppe zu erhalten (bitte nach Schularten und Geschlecht getrennt)? Welche Aufgaben trifft das im Besonderen?

4. Welche konkreten Überlegungen gibt es im Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die höher zu von lehrbeauftragten Fachleitern in der Ausbildung der Lehramtsanwärter anzuerkennen?

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Juli 2011 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung: Ausgangspunkt der Kleinen Anfrage ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 2 C 30.09.). Zu diesem Urteil ist auszuführen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall auf § 46 Bundesbesoldungsgesetz stützt, der im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform nicht in das Thüringer Besoldungsgesetz übernommen wurde und somit in Thüringen keine Anwendung findet. Seit dem 1. Juli 2008 gibt es deshalb für die Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von höherwertigen Aufgaben in Thüringen keine Rechtsgrundlage im Besoldungsgesetz mehr.

Zu 1.: Derzeit haben 17 lehrbeauftragte Fachleiter Widerspruch eingelegt; eine Aufschlüsselung nach Schulamtsbereichen liegt nicht vor. Zuständig für die Entscheidung über die Widersprüche ist im Übrigen die Thüringer Landesfinanzdirektion.

Für die Zahlung einer Zulage an lehrbeauftragte Fachleiter gibt es gegenwärtig keine Rechtsgrundlage.

Zum künftigen Verfahren wird auf die Antwort zur Frage 4 verwiesen.

Zu 2.: Derzeit sind zwei Klagen von lehrbeauftragten Fachleitern anhängig. Zur künftigen Verfahrensweise zur Zahlung von Zulagen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.

Zu 3.: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Nach der Konzeption des Beamten- und Besoldungsrechts sind von dem Beamten grundsätzlich die ihm zugewiesenen, auch höherwertigen Aufgaben zu erfüllen, ohne dass dies einen Anspruch auf Zulagen oder Beförderung auslöst.

Zu 4.: Artikel 2 des Entwurfs des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 5/2987) sieht vor, die Besoldung der Fachleiter umzustellen. Bislang sind für einige bestellte Fachleiter in der Besoldungsordnung funktionsgebundene Ämter ausgebracht, während die lehrbeauftragten Fachleiter diese Aufgabe ohne eine zusätzliche monetäre Leistung erbringen. Da der Bedarf an Fachleitern wegen der unterschiedlichen Anzahl von Lehramtsanwärtern schwankend ist, hat es sich in den letzten Jahren als sinnvoll erwiesen, das bestehende System umzustellen und künftig allen Fachleitern für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit eine Zulage zu zahlen; im Gegenzug wird das funktionsbezogene Fachleiteramt nicht mehr benötigt. Mit der Zulage wird ein Anreiz für die Gewinnung befähigter Lehrkräfte gesetzt; sie gibt darüber hinaus die Möglichkeit, auf den schwankenden Fachleiterbedarf gezielt reagieren zu können.