Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Gemeinde unterliegt der Rechtsaufsicht des
Juni 2011 hat folgenden Wortlaut:
Die Gemeinde Wallbach erhebt wiederkehrende Straßenausbaubeiträge. Für das Jahr 2007 hat die Gemeinde im Jahr 2008 Straßenausbaubeitragsbescheide erlassen. Aufgrund von Widersprüchen wurden zumindest einige dieser Bescheide durch Änderungsbescheid im Jahr 2009 geändert. Dabei wurde eingeräumt, dass ursprünglich bei der Berechnung der Straßenausbaubeiträge für das Jahr 2007 nicht umlagefähige Kosten einberechnet wurden. Trotzdem erhöhte sich der Beitragssatz im Änderungsbescheid im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid. Über Widersprüche gegen die Änderungsbescheide soll noch nicht entschieden worden sein.
Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Gemeinde unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
Ich frage die Landesregierung:
1. Auf Grundlage welcher Satzung hat die Gemeinde Wallbach für Straßenausbaumaßnahmen im Jahr 2007 im Jahr 2008 Straßenausbaubeiträge erhoben? Wie gestaltete sich terminlich das diesbezügliche Satzungsverfahren (Termine über Beschlussfassung im Gemeinderat, Anzeige Rechtsaufsicht, Ausfertigung, Veröffentlichung)?Aus welchen Gründen wurde diese nachgefragte Satzung möglicherweise rückwirkend in Kraft gesetzt und wie ist diese Rückwirkung kommunalabgabenrechtlich und verfassungsrechtlich zu bewerten?
2. Welche beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen hat die Gemeinde Wallbach im Jahr 2007 mit welchem Investitionsaufwand realisiert? In welcher Höhe wurden dabei Fördermittel bereitgestellt? Wie hoch ist der beitrags- und umlagefähige Investitionsaufwand?
3. Wie viele Straßenausbaubeitragsbescheide für Ausbaumaßnahmen im Jahr 2007 hat die Gemeinde mit welcher Gesamtsumme erlassen? Wie viele Widersprüche wurden dagegen eingelegt?
4. Mit welcher Begründung hat die Gemeinde wie viele Änderungsbescheide zu den Straßenausbaubeitragsbescheiden für Ausbaumaßnahmen im Jahr 2007 erlassen? Wie wird dabei erklärt, dass sich der Beitragssatz erhöht hat, obwohl die Gemeinde einräumte, dass bei der Berechnung des Beitragssatzes in den Ausgangsbescheiden nicht umlagefähige Kosten unzulässigerweise einberechnet wurden? Wie ist die Erhöhung des Beitragssatzes kommunalabgabenrechtlich und verfassungsrechtlich zu bewerten?
5. Wie viele Widersprüche wurden gegen die nachgefragten Änderungsbescheide eingelegt und wie ist deren gegenwärtiger Bearbeitungsstand? Aus welchen Gründen wurden die nachgefragten Widersprüche möglicherweise bisher nicht entschieden?
6. Wie wurden die Informationspflichten nach § 13 Thüringer Kommunalabgabengesetz (Informationspflicht vor Investitionsbeginn) im Zusammenhang mit den nachgefragten Straßenausbaumaßnahmen im Jahr 2007 durch die Gemeinde umgesetzt?
7. Wie wurde auf Grundlage des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Gemeinde gesichert, dass Widerspruchsführer in und Berechnungsunterlagen für die Beitragsermittlung Einsicht nehmen konnten? Welche Unterlagen wurden dabei zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt?
8. Ist es zulässig, dass in den nachgefragten Straßenausbaubeitragsbescheiden die Verwaltungsgemeinschaft Wasungen-Amt Sand als Organ der Gemeinde Wallbach bezeichnet wird und wie wird dies begründet?
Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. August 2011 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Die Straßenausbaubeiträge werden auf der Grundlage der Satzung vom 10. September 2008, welche rückwirkend zum 23. März 2004 in Kraft gesetzt wurde, erhoben. Der Beitragssatz für die einzelnen Beitragsjahre wird in gesonderten Satzungen festgesetzt (vgl. § 7 a Abs. 4 n. F.).
Die Satzung vom 10. September 2008 wurde in der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Wallbach vom 2. Juli 2008 beschlossen, am 8. Juli 2008 bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt, am 10. September 2008 ausgefertigt und durch Aushang vom 12. bis 30. September 2008 veröffentlicht.
Mit dieser Satzung wurde die Satzung vom 12. März 2004 ersetzt. Gemäß Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde diente das rückwirkende Inkraftsetzen der Herausnahme einer Eckgrundstücksregelung.
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat das rückwirkende Inkraftsetzen als rechtmäßig erachtet. Dieser Frage wird die Rechtsaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens (vgl. Beantwortung zu Frage 5) nochmals nachgehen.
Zu 2.: Im Jahr 2007 wurden folgende Baumaßnahmen realisiert:
- Kirchstraße mit Abzweig Schulgasse,
- In der Gasse mit Platz unter der Linde (Dorfplatz),
- Baubeginn Schulstraße.
Dabei wurden durch die Gemeinde für Straßenausbaumaßnahmen im Jahr 2007 209 248,66 Euro aufgewendet. Gemäß der Neuberechnung im Jahr 2010 beträgt der beitragsfähige Aufwand 204 464,23 Euro; dabei wurden aus Mitteln der Dorferneuerung gewährte Fördermittel i. H. v. 38 648,43 Euro in Abzug gebracht. Nach Abzug der Fördermittel sowie des Gemeindeanteils wurden 82 907,90 Euro auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Zu 3.: Für das Beitragsjahr 2007 wurden insgesamt 246 Beitragsbescheide mit einer Gesamtsumme von ursprünglich 68 085 Euro erlassen. Es wurden 13 Widersprüche eingelegt.
Zu 4.: Es wurden jeweils 246 Änderungsbescheide erlassen. Gemäß Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde im Rahmen der Abhilfeprüfung durch die Verwaltungsgemeinschaft Wasungen Amt Sand festgestellt, dass einerseits nicht beitragsfähige Kosten zur Ermittlung des Beitragsatzes herangezogen wurden. Andererseits mussten bislang in der Kalkulation nicht berücksichtigte beitragsfähige Kostenrechnungen, Planungsleistungen und Vermessungskosten hinzugerechnet werden. Dabei wurden für alle beitragspflichtigen Grundstücke zunächst im Rahmen der Abhilfeprüfung am 9. September 2009 die ersten Änderungsbescheide und im Rahmen einer erneuten Prüfung mit Datum vom 9. September 2010 die zweiten Änderungsbescheide erlassen.
Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des 31. Dezembers für das abgelaufene Kalenderjahr (§ 7 a Abs. 5 Satz 1 n. F.) kraft Gesetzes in unveränderlicher Höhe. Gemäß der Rechtsprechung des Thürin ger Oberverwaltungsgerichtes Beschl. v. 29. April 2008, Az.: 4 ZKO 610/07 zitiert nach juris) ist nach Thüringer Landesrecht eine Nacherhebung bis zur Höhe der Beitragsschuld regelmäßig zulässig. Weder der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids stehen einer solchen Nacherhebung entgegen.
Zu 5.: Gegen die ersten Änderungsbescheide aus dem Jahr 2009 wurde ein Widerspruch und gegen die zweiten Änderungsbescheide aus dem Jahr 2010 wurden sechs Widersprüche erhoben.
Lediglich hinsichtlich eines Widerspruchsführers ist das Verfahren noch offen. Nach Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft Wasungen - Amt Sand hat der Widerspruchsführer gegen alle für das Beitragsjahr 2007 ergangenen Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt. Somit sind sowohl der Ausgangsbescheid als auch die Änderungsbescheide Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Dieses konnte wegen fehlender Unterlagen noch nicht abgeschlossen werden.
Zu 6.: Gemäß § 13 Satz 5 n. F. gelten die Informationspflichten der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend für die erstmalige Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen. Die Gemeinde Wallbach verfügt bereits seit dem Jahr 2004 über eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge.
Über die Investitionsmaßnahmen der einzelnen Jahre wird im Rahmen der öffentlichen Gemeinderatssitzungen informiert. Für das Jahr 2007 wurden im Jahr 2008 Mitteilungen zu den Erhebungsgrundlagen für die beitragspflichtigen Grundstücke verschickt.
Zu 7.: Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 2082 des Abgeordneten Kuschel (DS 4/3381) ausgeführt, richten sich nach Einlegung des Widerspruches die Rechte der Widerspruchsführer nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Vorverfahren. Im Rahmen der Überprüfung kommunalabgabenrechtlicher Verwaltungsakte im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Akteneinsicht. Eine Anwendung des § 29 scheidet gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 aus.
GemäßAuskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde gleichwohl allen Widerspruchsführern, die eine Akteneinsicht wünschten, Einsichtnahme in die beitragsrelevanten Unterlagen gewährt.
Zu 8.: Die Falschbezeichnung einer Verwaltungsgemeinschaft als Organ der Mitgliedsgemeinde ist - ebenso wie andere Schreibfehler - in einem Bescheidtext nicht zulässig. Eine Verwaltungsgemeinschaft ist nicht Organ, sondern Behörde ihrer Mitgliedsgemeinden. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auf die fehlerhafte Bezeichnung und die Notwendigkeit der Änderung hingewiesen.