Infrastrukturpauschale

Der Einsatz der Infrastrukturpauschale im Rahmen der gesetzlichen Bindung des § 21 gehört zu den Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. Verwendungskontrollen finden durch die zuständigen Rechnungsprüfungsstellen statt. Über Fehlverwendungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Laut Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz soll es bis 2013 bundesweit 750 000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geben. Der Bund unterstützt den Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren mit insgesamt vier Milliarden Euro.

Von den vier Milliarden Euro werden 2,15 Milliarden Euro über das Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013 (Kita-Invest) an die Länder ausgereicht. Mit den verbleibenden 1,85 Milliarden Euro leistet der Bund einen Beitrag zur Finanzierung der Betriebskosten.

Von den 2,15 Milliarden Euro bei Kita-Invest erhält Thüringen über die gesamte Laufzeit hinweg 51,9 Millionen Euro. Mit dem Geld wurden u. a. in 2010 zur Schaffung und Sicherung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren 176 Thüringer Projekte mit insgesamt 9 102 731,40 Euro gefördert.

Die Verwendung der bewilligten Mittel ist von den Zuwendungsempfängern unter besonderer Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk, Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 gegenüber dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) nachzuweisen.

Die Prüfung der eingegangenen Verwendungsnachweise bei Kita-Invest fand bis 31. Januar 2011 im TMBWK statt. Danach wurde diese Aufgabe mit Wirkung zum 1. Februar 2011 der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen durch Beleihungsbescheid übertragen.

Im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung kam es bisher gelegentlich zu nicht nennenswerten Rückforderungen von Fördermitteln, weil sich der der Fördermittelgewährung zugrunde liegende Investitionsbetrag verringert hatte (Minderausgaben). Für rückgezahlte sowie nicht alsbald verwendete Fördermittel wurden in Einzelfällen Zinsforderungen erhoben.

Derzeit werden durch das TMBWK keine Pilotprojekte in Kindertageseinrichtungen durchgeführt.

Für das Jahr 2012 sollen für solche Projekte Mittel in den Entwurf des Haushaltsplans eingestellt (100 000 Euro) werden.

Ideell sowie materiell (teilweise durch die Bereitstellung von Lehrerwochenstunden) werden gegenwärtig die folgenden Projekte durch das Ministerium begleitet: KECK (Kommunale Entwicklung - Chancen für Kinder) KOMPIK (Kompetenzen und Interessen von Kindern)

Die Bertelsmann Stiftung entwickelt gemeinsam mit dem Freistaat Thüringen und der Stadt Jena sowie Baden-Württemberg und Heilbronn ein Berichtssystem, das die Lebenssituation (bezogen auf Bildung und Gesundheit) von Kindern in der Kommune und in ihrem Sozialraum transparent macht.

KECK präsentiert Informationen zur Gesundheit, zum Bildungsstand und zum sozialen Umfeld der Kinder in einem übersichtlichen Online-Atlas (www.keck-atlas.de). Dies unterstützt Politik und Bürger, Lebensräume für Kinder vielfältig und chancenreich zu gestalten.

Um den Entwicklungsstand von Dreieinhalb- bis Sechsjährigen besser einzuschätzen, wird ein wissenschaftliches Instrument zur Erfassung der Kompetenzen und Interessen von Kindern (KOMPIK) entwickelt.

Dieses wird sozialräumlich genutzt.

Laufzeit: September 2009 bis Dezember 2012

Haus der kleinen Forscher

Bereits seit 2009 wird das Angebot von Deutschlands größter frühkindlicher Bildungsinitiative Haus der kleinen Forscher in Thüringen umgesetzt. Mit der Initiative Thüringen - Land der kleinen Forscher wird dies nun gezielt weiter vorangetrieben. Ziel ist es, bis 2013 flächendeckend in allen Kindertagesstätten und Grundschulen Häuser der kleinen Forscher zu etablieren und so Mädchen und Jungen bereits sehr früh für das Abenteuer Wissenschaft und Forschung zu begeistern und ihre Talente in den naturwissenschaftlichen und technischen Bereichen zu entdecken. Das Projekt wird von Unternehmen/Privatpersonen, der Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen (STIFT) sowie der Stiftung Bildung für Thüringen gefördert.

Für die Festlegung der durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII ist gemäß § 18 Abs. 9 das TMBWK zuständig.

Mit der Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung der laufenden Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege nach § 18 Abs. 9 vom 30. März 2011 erfolgte eine Neufestsetzung. Die Anpassung war notwendig, da mit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - vom 10. Dezember 2008 die angemessenen Kosten für eine Krankenversicherung sowie eine Pflegeversicherung für Tagespflegepersonen zu übernehmen sind.

Daneben sollten die laufenden Geldleistungen für den Sachaufwand und die Förderleistung für eine Ganztagsbetreuung von bisher 367,20 Euro auf 480,00 Euro je Kind und Monat erhöht werden.

Die vorgenommene Erhöhung der laufenden Geldleistungen entspricht der vom Bund im Zuge der Beratung zum Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG) bereits im Jahr 2004 sowie zum Kinderförderungsgesetz im Jahr 2008 vorgenommenen Berechnung zu den Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege.

Im Übrigen erfolgte mit der Novellierung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes eine Erhöhung der gewährten kindbezogenen Pauschale für Kindertagespflege gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Mit dem Kinderförderungsgesetz bzw. mit der Novelle des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes zum 1. August 2010 war keine Erhöhung der Anforderungen an das Qualifikationsniveau der in der Tagespflege tätigen Personen verbunden.

Gemäß § 23 Abs. 2 a SGB VIII ist bei der leistungsgerechten Ausgestaltung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder, nicht jedoch das Qualifikationsniveau zu berücksichtigen.

Die nach § 23 a vorgesehene einmalige Erstattung der angemessenen Kosten der Kindertagesbetreuung für das Haushaltsjahr 2010 bedarf nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 einer Verordnung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags, in der das Verfahren zur Feststellung der Kosten für die Kindertagesbetreuung nach § 23 a Abs. 1 näher geregelt ist.

Der Entwurf einer solchen Thüringer Kindertagesbetreuungskostenfeststellungsverordnung befindet sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Landesregierung.

Für die Berechnung der Personalkosten wird im Rahmen der Kostenprognose von einem Ansatz von 40 000 Euro je pädagogischer Vollzeitkraft pro Jahr ausgegangen; der Ansatz stellt einen Durchschnittswert dar. Die Kostenprognose hat zum Ziel, die Gesamtfinanzierung der Kindertagesbetreuung finanziell abzusichern.

Die Beschäftigung des pädagogischen Fachpersonals ist Angelegenheit der kommunalen und freien Träger, die als Arbeitgeber für eine adäquate Vergütung ihrer Bediensteten nach den für ihren Bereich jeweils geltenden tariflichen bzw. anderen Bedingungen sorgen.

Eine Verwendungsnachweisprüfung durch das TMBWK findet aufgrund der Finanzierung über Landespauschalen nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz und Schlüsselzuweisungen nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz nicht statt.

Von der Übergangsbestimmung des § 25 Abs. 2 zur Umsetzung der gesetzlichen Mindestpersonalschlüssel nach § 14 Abs. 2 machen insgesamt 725 Kindertageseinrichtungen Gebrauch.

Hinsichtlich der Zuordnung dieser Einrichtungen auf Landkreise und kreisfreie Städte wird auf die Beantwortung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 1592 verwiesen.

In welchem Umfang von den Übergangsbestimmungen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gebrauch gemacht wird, kann derzeit nicht gesagt werden. Hier sind die Gemeinden zu einem stufenweisen Aufbau des Platzangebots verpflichtet, wenn die jeweilige Gemeinde den am 1. August 2010 bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr noch nicht vollständig bereitstellen kann. Der Anspruch ist bis spätestens 1. August 2013 zu erfüllen. Dazu beschließt die jeweilige Gemeinde jährliche Ausbaustufen.

Die zeitweise nicht erfüllten Mindestpersonalschlüssel können vorübergehend zu geringeren Personalkosten führen, haben aber aufgrund der Finanzierungsstrukturen keinen Einfluss auf die landesseitige Finanzierung der Kindertagesbetreuung.

Unklarheiten bei der Auslegung und Anwendung der Übergangsbestimmungen sind der Landesregierung nicht bekannt. Ebenso gibt es keine Erkenntnisse zu einem etwaigen Nachbesserungsbedarf.