Das Versorgungswerk finanziert sich allein aus Beiträgen seiner Mitglieder und eigenen Kapitalerträgen

Die Satzung bezeichnet auch den Personenkreis der Leistungsberechtigten.

Zu § 1 Abs. 3 Das Versorgungswerk finanziert sich allein aus Beiträgen seiner Mitglieder und eigenen Kapitalerträgen. Eine finanzielle Beteiligung des Landes ist ausgeschlossen.

Zu § 2 Abs. 1 - Mitgliedschaft Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen sind zunächst alle Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die ihre berufliche Niederlassung im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main haben (§ 73 Abs. 1 Satz 1

Diese natürlichen Personen sind grundsätzlich auch Pflichtmitglieder des Versorgungswerks (§ 2 Abs. 1).

Die Pflichtmitgliedschaft gilt für selbstständige und angestellte Steuerberater.

Die Einbeziehung der angestellten Steuerberater in die Pflichtversorgung ist gerechtfertigt, weil die Angehörigen der freien Berufe ihre berufliche Tätigkeit häufig als Angestellte bei einem Kollegen beginnen. Um ihnen auch bei einem späteren Wechsel in die freiberufliche Selbstständigkeit den Aufbau einer eigenen Versorgung zu ermöglichen und zu erleichtern, ist die Pflichtmitgliedschaft angestellter Steuerberater erforderlich. Die während der beruflichen Tätigkeit als Angestellter erworbenen Versorgungsanwartschaften bleiben erhalten und werden während der beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater ergänzt und fortgesetzt. Aber auch aus versicherungsmathematischen Gründen ist die Pflichtmitgliedschaft angestellter Steuerberater notwendig, um einen angemessenen Risikoausgleich und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Versorgungswerks zu sichern. Außerdem sichert die Pflichtmitgliedschaft angestellter Steuerberater die Solidargemeinschaft aller Berufsangehörigen.

Weitere Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen sind Steuerberatungsgesellschaften (juristische Personen oder Personengesellschaften), die ihren Sitz im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt haben (§ 74 Abs. 1 Steuerberatungsgesellschaften können jedoch nicht Mitglied des Versorgungswerks werden.

Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sind auch, soweit sie nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die in § 74 Abs. 2 genannten Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft. Für diese Mitglieder war zu entscheiden, ob sie auch dann als Pflichtmitglied in das Versorgungswerk aufgenommen werden können, wenn ihnen die berufsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung als Steuerberater fehlen:

§ 50 Abs. 2 bestimmt, wer außer Steuerberatern Steuerberatungsgesellschaften leiten darf. Weiterhin bestimmt § 50 Abs. 3 dass die zuständige Steuerberaterkammer besonders befähigte Personen anderer Fachrichtungen als Vertretungsberechtigte einer Steuerberatungsgesellschaft zulassen kann. Die in § 50 Abs. 2 und 3 genannten Personen sind Mitglied der Steuerberaterkammer (§ 74 Abs. 2 Sie sind wie Steuerberater zu behandeln (§ 94 Daher ist es gerechtfertigt, auch diese Personen in die Pflichtmitgliedschaft einzubeziehen.

Zu § 2 Abs. 2 Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen sind Steuerberater, die bei Beginn ihrer Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Bestimmung hat Bedeutung für Steuerberater, die die Prüfung bestanden und danach den Beruf des Steuerberaters nicht ausgeübt haben, sondern erst später als Steuerberater bestellt wurden, oder für ehemalige Beamte oder Finanzrichter, die nach der Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Antrag von der Steuerberaterprüfung befreit worden sind und sich anschließend als Steuerberater bestellen lassen.

Diese Beschränkung bei der Pflichtmitgliedschaft ist berechtigt: Die Pflichtversorgung muss vor einem Übergewicht hoher Risiken geschützt werden.

Da bei älteren Berufsangehörigen relativ kurze Beitragszeiten verhältnismäßig hohen Versorgungsansprüchen gegenüberstehen, ist das Eintrittsalter zu begrenzen. Die vorgesehene Grenze von 45 Jahren sichert in versicherungsmathematischer Hinsicht die innere Ausgewogenheit des Leistungssystems, das auf der steten Aufnahme jüngerer Pflichtmitglieder beruht.

Zu § 2 Abs. 3 und 5:

Die Vorschriften haben Bedeutung für Mitglieder, die bereits einem anderen, gleichwertigen berufsständischen Versorgungswerk angehören (z.B. als Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer). Sie können auf Antrag unter den Voraussetzungen des Abs. 3 von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder unter den Voraussetzungen des Abs. 5 von der Beitragspflicht an das Versorgungswerk teilweise befreit werden.

Auf diese Weise können mehrfache Mitgliedschaften in berufsständischen Versorgungswerken oder volle Pflichtbeiträge an mehrere berufsständische Versorgungswerke verhindert werden. Die Regelung weiterer Einzelheiten ist der Satzung vorbehalten (Abs. 6).

Zu § 2 Abs. 4 Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer werden mit ihrer Bestellung Mitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages über den Beitritt Hessens zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer). Zur Vermeidung einer Doppelbelastung endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater. Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Überleitung der an das Versorgungswerk der Steuerberater gezahlten Beiträge vor.

Zu § 2 Abs. 7 Andere Befreiungen von der Mitgliedschaft (vgl. Abs. 3) und andere teilweise Befreiungen von der Beitragspflicht (vgl. Abs. 5) sollen in der Satzung geregelt werden können (Satz 1). Die Satzung soll Mitglieder vom Versorgungswerk ausschließen können, die bereits beim Erwerb der Mitgliedschaft berufsunfähig sind. Diese Ausschlussmöglichkeit (Satz 2) ist angemessen.

Zu § 2 Abs. 8 § 2 Abs. 8 sieht eine Fortsetzung der Mitgliedschaft vor, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft nachträglich wegfallen (z.B. bei Berufswechsel oder Berufsaufgabe). Diese Vorschrift trägt bei zu einer kontinuierlichen und verlässlichen Versorgung.

Zu § 3 - Organe:

Als Organe des Versorgungswerks sind Vertreterversammlung und Vorstand vorgesehen. Diese Regelung entspricht § 3 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987 und hat sich dort bewährt.

Zu § 4 - Vertreterversammlung:

Die Vertreterversammlung ist eines der beiden Organe des Versorgungswerks. Die Mitglieder müssen Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen sein (§ 2). Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer Hessen. § 4 Abs. 1 Satz 5 regelt für einen Ausnahmefall die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung.

Die Vertreterversammlung entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Aufzählung in Abs. 4 ist abschließend.

Für besonders bedeutsame Beschlüsse sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich (Abs. 5 Satz 3). § 13 Abs. 2 sieht für bestimmte Beschlüsse die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen vor.

Die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung bedarf nicht der Genehmigung des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

Das in Abs. 6 geregelte mindestens jährliche Zusammentreten soll die aktive Mitwirkung der Vertreterversammlung an der Geschäftsentwicklung des Versorgungswerks sichern.

Zu § 5 - Vorstand:

Nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen dem Versorgungswerk angehören. Die Vertreterversammlung kann bis zu zwei Externe in den Vorstand wählen.

Die Dauer der Amtsperiode gibt dem (neuen) Vorstand genügend Zeit zur Einarbeitung und sichert kontinuierliche Entscheidungen.

Mit der Geschäftsführung (Abs. 2 Satz 1) hat der Vorstand die Aufgabe, die Beschlüsse der Vertreterversammlung umzusetzen. Außerdem entscheidet er grundsätzliche Fragen bei der Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte.

Zur Entlastung des Vorstands können ein oder mehrere Geschäftsführer eingestellt werden.

Zu § 6 Abs. 1 - Pflichten der Mitglieder

Dem Versorgungsanspruch steht die Beitragspflicht der Mitglieder gegenüber.

Die Beiträge zum Versorgungswerk richten sich grundsätzlich nach dem individuellen Bruttoeinkommen der Mitglieder (§ 6 Abs. 1 Satz 3). Mit den Hinweisen auf §§ 14 und 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches ist die Bemessungsgrundlage eindeutig festgelegt.

Die Beiträge sind also lohn- und gewinnabhängig:

Der Pflichtbeitrag angestellter Mitglieder richtet sich nach den regelmäßigen oder einmaligen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 14 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches). Der Pflichtbeitrag entspricht dem Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ermäßigung dieses Pflichtbeitrags ist ausgeschlossen, weil sonst die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches).

Der Wechsel eines angestellten Steuerberaters von der gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk hat keinen Einfluss auf die bisherige Verpflichtung des Arbeitgebers zur hälftigen Beitragsleistung (§ 172 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches).

Bei selbstständigen Steuerberatern richtet sich der Beitrag nach den Einnahmen aus der Berufstätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben und vor Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen (§ 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches).

Zu § 6 Abs. 2 Die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beruht auch auf pünktlichen Zahlungen der Beiträge. § 6 Abs. 2 regelt Sanktionen bei unpünktlichen Zahlungen.

Zu § 7 - Vollstreckungsbehörde:

Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Das Land Hessen hat die Aufsicht (§ 13 Abs. 1). Die Vollstreckung von Geldforderungen des Versorgungswerks, die durch Bescheid festgesetzt worden sind, ist gesetzlich zu regeln (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Juli 1966).

Die Vorschrift entspricht § 7 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung vom 16. Dezember 1987.