Die Gebührenbemessung erfolgt grundsätzlich nach dem Äquivalenzprinzip

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1:

Der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon reformiert den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften. Diesbezüglich wird § 20 Satz 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3 aktualisiert und der Anwendungsbereich auf Rechtsakte der Europäischen Union ausgedehnt.

Zu Nummer 2:

Die Gebührenbemessung erfolgt grundsätzlich nach dem Äquivalenzprinzip. Nur in den spezialgesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgt die Gebührenbemessung nach dem Kostendeckungsprinzip. Wesentliches Kriterium der Gebührenbemessung nach den beiden genannten Prinzipien ist der Verwaltungsaufwand. Der Verordnungsgeber hat den durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwand einer typischen öffentlichen Leistung der betreffenden Art zu ermitteln. Dabei ist der regelmäßig entstehende Verwaltungsaufwand, beginnend mit der kostenrechtlichen Veranlassung bis zur Beendigung der öffentlichen Leistung aller daran beteiligten Behörden und Stellen, zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kann der ermittelte Verwaltungsaufwand unterschritten werden. Mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 wird in § 21 Abs. 4 auf das Kostenunterschreitungsverbot verwiesen. Damit soll das Kostenbewusstsein und die Verantwortung zu wirtschaftlichem Verwaltungshandeln sichergestellt werden.

Bisher wurden die Berechnungsgrößen für den Personal- und Sachaufwand lediglich in der Gesetzesbegründung aufgezählt. Diesbezüglich bedarf es einer rechtsverbindlichen Präzisierung.

Bisher wurden den Ressorts für die Festlegung von Gebührensätzen und die Festsetzung von Gebühren innerhalb festgelegter Gebührenrahmen sogenannte Rahmengrundsätze zur Gebührenbemessung als Arbeitshilfen durch das Finanzministerium zur Verfügung gestellt. Um die Rechtsverbindlichkeit der Kriterien der Gebührenbemessung zu erzielen, soll die Normierung eines entsprechenden Regelwerks auf dem Verordnungswege erfolgen.

Durch die Änderung wird die Landesregierung in § 21 Abs. 4 Satz 8 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein einheitliches Regelwerk zur Bemessung von Fest-, Wert-, Zeit- und Rahmengebühren zu erlassen.

Zugleich wird eine einheitliche Anwendung der Gebührenbemessung für verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen der in § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz genannten Behörden sichergestellt. Darüber hinaus wird diese Rechtsverordnung Vorgaben für eine einheitliche technische Ausgestaltung der Kalkulation der Verwaltungskostensätze enthalten.

Die Dokumentation und Pflege der Kalkulation der Verwaltungskostensätze erleichtert dem Haushaltsbeauftragten der betreffenden Ressorts die erforderliche Nachprüfbarkeit von Gebührenanpassungen.

§ 21 Abs. 4 Satz 3 regelt, wie die Gebührenbemessung zu erfolgen hat, wenn das Kostendeckungsprinzip eingehalten werden soll; § 20 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes bleibt davon unberührt.

Bisher sind nach § 21 Abs. 5 die festgelegten Verwaltungskostensätze in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Der in der Praxis anzu strebende Überprüfungsturnus sollte danach drei Jahre nicht übersteigen. Es hat sich gezeigt, dass bei einzelnen Verwaltungskostenordnungen eine regelmäßige Überprüfung in diesem Turnus nicht stattfindet.

Daher ist es erforderlich, ein regelmäßiges Überprüfungsintervall von drei Jahren im Gesetz zu normieren. Das Überprüfungsintervall bedeutet grundsätzlich, dass innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren die jeweilige Verwaltungskostenordnung abschließend geprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.

Dem für Grundsatzfragen des Verwaltungskostenrechts zuständigen Finanzministerium sind künftig die Ergebnisse der Überprüfung der Verwaltungskostensätze mitzuteilen. Auf diese Weise wird die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung durch die Ressorts dokumentiert.

Vierter Teil

Zu Artikel 10

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund des Namenswechsels der vormaligen Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not, die seit 2009 Thüringer Stiftung

- Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not heißt.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der Familienförderung.

Zu Nummer 3:

Die Stiftung wird von einer Kapitalstiftung in eine Einkommensstiftung umgewandelt. Die Familienförderung soll nicht mehr aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, sondern über jährliche Finanzierung des Landes erfolgen.

Dies bedeutet zum einen, dass das Stiftungsvermögen bis auf einen Betrag in Höhe von 25 000 Euro an das Land zurückzuführen ist. Zustiftungen und Zuwendungen Dritter nach § 5 bleiben davon unberührt.

Der Beibehalt eines geringen Stiftungsvermögens stellt sicher, dass dem gegenüber wie Betriebseinrichtungen, Forderungen aus Kaution und offene Forderungen gegenüber Zuwendungsempfängern nicht dem Land übertragen werden.

In der zum 31. Dezember 2010 erstellten Bilanz ist für Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände sowie eine Kaution, ein Wert von 15 140 Euro bilanziert.

Für offene Forderungen gegen Zuwendungsempfänger sind 7 028 Euro bilanziert. Das damit verbundene Mahn- und Vollstreckungswesen bleibt Aufgabe der Stiftung.

Zum anderen wird geregelt, dass die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzierung vom Land in Höhe von 1 820 000 Euro erhält. Darüber hinaus werden die Auszahlungsmodalitäten geregelt.

Der von der Stiftung nachzuweisende Mittelbedarf erfolgt grundsätzlich durch Einreichung der zahlungsbegründenden Unterlagen bei dem für Familienförderung zuständigen Ministerium. Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Prüfung der zahlungsbegründenden Unterlagen.

Zu Nummer 4:

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass Erträge aus dem Stiftungsvermögen, das gegebenenfalls durch Zuwendungen oder Zustiftungen Dritter gebildet wird, weiterhin für die Familienförderung verwendet werden.

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Stärkung der Einflussnahme des für Familienförderung zuständigen Ministeriums auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung. Im Wirtschaftsplan im Sinne von § 110 werden die für ein Haushaltsjahr für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel im Wesentlichen auf die in § 6 Abs. 1 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes genannten Förderbereiche aufgeteilt. Mit dem Genehmigungserfordernis wird das Ministerium in die Lage versetzt, auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen die Fördertätigkeit der Stiftung zu beeinflussen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist redaktionell bedingt. Die Prüfung der landesunmittelbaren Stiftung durch den Rechnungshof erfolgt nicht nach § 91 sondern nach § 111

Zu den Nummern 6 und 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund des Namenswechsels der vormaligen Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not, die seit 2009 Thüringer Stiftung

- Hilfe für Kinder, Schwangere und Familien in Not heißt.

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1:

Der Landesfamilienförderplan soll zukünftig entfallen. Nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - ist für die Familienförderung zunächst die örtliche Ebene zuständig. Für den überörtlichen Bereich wird mit Blick auf die geringe Zahl an Einrichtungen und Maßnahmen der Familienbildung und Familienhilfe von überregionaler Bedeutung eine Planung in Form eines Landesfamilienförderplans als nicht notwendig angesehen.

Zu Nummer 2:

Das für die Familienförderung zuständige Ministerium hat als oberste Landesbehörde die politische Verantwortung für die Förderung der Familienleistungen (Familienbildung und Familienhilfe) in Thüringen durch die Stiftung Mit der Einführung einer Pflicht der Stiftung zur eines Förderplans für den Bereich der Familienförderung und mit dem Genehmigungserfordernis wird dem für die Familienförderung zuständigen Ministerium vor Beginn der Förderung die Möglichkeit eingeräumt, auf Förderentscheidungen auch unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit Einfluss zu nehmen.