In Gemeinden die eine Finanzausgleichsumlage zu entrichten haben sinkt dadurch die Finanzkraft

Die Zuwendungsvoraussetzungen werden durch die für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Kommunalrecht zuständigen obersten Landesbehörde im Einzelnen bestimmt (VV-Bedarfszuweisungen).

Zu Nummer 7 (§ 28) Folgeänderung zu Nummer 9:

Die Regelung stellt eine Folgeänderung der Einführung der Finanzausgleichsumlage (§ 31 a) dar.

In Gemeinden, die eine Finanzausgleichsumlage zu entrichten haben, sinkt dadurch die Finanzkraft. Da die Landkreise bei der Erhebung ihrer Kreis- und Schulumlage auf die Umlagegrundlagen als Ausdruck der gemeindlichen Finanzkraft abstellen, sind diese entsprechend zu korrigieren. Dies geschieht, indem die Zahlung der Finanzausgleichsumlage wie eine negative Schlüsselzuweisung in die Berechnung der Umlagegrundlagen einfließt. Damit führt die verringerte Finanzkraft der abundanten Gemeinde bei einer Festsetzung im Jahr 2012 und der zugehörigen Zahlung im Jahr 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zu geringeren Kreis- und Schulumlagezahlungen, da auch als Basis für die Schlüsselzuweisungen bei den Umlagegrundlagen der Durchschnitt des vorangegangenen Jahres und der zwei davor liegenden Jahre jeweils in Höhe von 80 v. H. herangezogen wird. Dies ist systemgerecht, da beispielsweise auch ein Rückgang bei der Steuerkraft im Jahr 2012 erst in späteren Jahren bei der Bemessung der Kreisumlage berücksichtigt wird. Durch die Minderung der Umlagegrundlagen um die Finanzausgleichsumlage verringert sich die tatsächliche Belastung der abundanten Gemeinden durch die Finanzausgleichsumlage um durchschnittlich gut 30 v. H. (80 v. H. vervielfacht mit dem durchschnittlichen Kreis- und Schulumlagesatz von 37,7 v. H.). Tatsächlich sind damit je nach Höhe des Kreis- und Schulumlagesatzes nur rund 20 v. H. des die Bedarfsmesszahl übersteigenden Betrages an Steuerkraftmesszahl als Finanzausgleichsumlage zu zahlen.

Zu Nummer 8 (Schulumlage):

Mit Einführung der Gemeinschaftsschule (§ 6 a wurde die Möglichkeit geschaffen, dass kreisangehörige Gemeinden neben der Schulträgerschaft für Grund- und Regelschulen auch Schulträger einer Gemeinschaftsschule werden können (§ 13 Abs. 2 Mit Blick auf die bisherige Regelung zur Schulumlage, welche nur die Fälle der Trägerschaft von Grund- und Regelschulen durch kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden umfasste, ergibt sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des § 31 für die Fälle der Trägerschaft einer Gemeinschaftsschule. Mit der Regelung des § 31 Abs. 4 und 5 wird diese Anpassung vorgenommen. Die Ermittlung des Finanz- und Aufwandsbedarfs für die Klassenstufen 11 und 12 der Gemeinschaftsschule kann pauschaliert werden.

Zu Nummer 9 (§ 31 a - Finanzausgleichsumlage):

Allgemeines:

Die Erhebung einer Finanzausgleichsumlage von besonders finanzstarken Gemeinden als horizontales Ausgleichsinstrument des Kommunalen Finanzausgleichs ist in den letzten Jahren in immer mehr Flächenländern der Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Hintergrund sind in der Regel die immer größeren Unterschiede in der Verteilung der

Steuerkraft zwischen den einzelnen Gemeinden eines Landes. Derzeit wird in sieben von 13 Flächenländern eine Finanzausgleichsumlage mit unterschiedlicher Ausgestaltung und Verwendung erhoben.

Grundsätzlich ist die Einführung einer Finanzausgleichsumlage sachgerecht, wenn:

1. die Steuerkraftdisparitäten zwischen besonders steuerstarken und steuerschwachen Gemeinden sehr hoch sind und dies nicht im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems ausreichend ausgeglichen wird,

2. eine ausreichende Anzahl an abundanten Gemeinden eine zusätzliche horizontale Ausgleichskomponente mit dem zugehörigen Verwaltungsaufwand rechtfertigt,

3. die Erhebung der Umlage nicht zu einer verfassungswidrigen Übernivellierung der Finanzkraftunterschiede zwischen Gemeinden führt und ein Anreiz zur Pflege der eigenen Steuerquellen verbleibt.

Zu Punkt 1:

Die nachfolgende Tabelle zeigt zunächst, dass sich die Steuerkraft der Thüringer Gemeinden seit 2003 im Durchschnitt um 73 v. H. erhöht hat.

Aber auch die Differenz zwischen der steuerstärksten und der steuerschwächsten Gemeinde hat sich von 2 822 Euro je Einwohner auf 41 695 Euro je Einwohner mehr als vervierzehnfacht.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Steuerdisparitäten zwischen den Thüringer Städten und Gemeinden seit 2003 deutlich angestiegen sind und seit 2008 ein sehr hohes Niveau erreicht haben.

Insofern ist die Erhebung einer zusätzlichen horizontalen Ausgleichskomponente sinnvoll.

Zu Punkt 2:

Aus nachfolgender Tabelle geht hervor, dass sich die Zahl der abundanten Gemeinden seit 2003 von zehn auf 43 erhöht hat und damit in diesem Jahr einen neuen Höchststand erreicht. Diese Entwicklung ist umso eindrucksvoller als zugleich die Gesamtzahl der Gemeinden im gleichen Zeitraum um 64 zurückgegangen ist. Damit erhöht sich der Anteil der abundanten Gemeinden an der Gemeindegesamtheit von unter 1 v. H. auf gut 4,5 v. H. Auch die Bevölkerung in den Gemeinden, die nicht am Schlüsselzuweisungssystem partizipieren hat sich trotz insgesamt rückläufiger Einwohnerzahlen deutlich auf fast 70 000 erhöht.

Hierbei handelt es sich um Gemeinden, die keine Schlüsselzuweisungen des Landes erhalten, weil ihre Steuerkraftmesszahl ihre Bedarfsmesszahl übersteigt.

Die Standardabweichung gibt die Streuung um den Durchschnitt wieder.

Der Variationskoeffizient ist der Quotient aus Standardabweichung und Durchschnitt und negiert den Effekt der insgesamt steigenden Durchschnittswerte.

Die abundanten Gemeinden verfügen im Jahr 2011 insgesamt über eine ihre Bedarfsmesszahl übersteigende Steuerkraft von 47,5 Millionen Euro.

Die Umlagenhöhe schwankt in den anderen Flächenländern zwischen 20 v. H. und 50 v. H. Je nach Bestimmung der Thüringer Umlagenhöhe ergäbe sich ein Volumen aus der Finanzausgleichsumlage von 9,5 Millionen Euro (20 v. H.) und 23,8 Millionen Euro (50 v. H.).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass sowohl die Anzahl der abundanten Gemeinden als auch das im Rahmen einer Umlageerhebung zu erzielende Volumen die Einführung einer Finanzausgleichsumlage rechtfertigen.

Zu Punkt 3:

Der Landesgesetzgeber kann grundsätzlich eine Umlage von Gemeinden erheben und hierbei gemäß Artikel 106 Abs. 6 Satz 6 Grundgesetz als Bemessungsgrundlage auf die Realsteuern sowie die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer zurückgreifen. Dabei ist zu beachten, dass bestehende Finanzkraftunterschiede nicht vollständig nivelliert werden dürfen. Der Finanzausgleich darf zudem nicht dazu führen, dass ursprünglich finanzschwächere Kommunen über mehr Mittel verfügen als ursprünglich finanzstärkere (Vgl. z. B. Sachsen vom 26. August 2010). Berechnungen zeigen, dass die Reihenfolge zwischen den Gemeinden bezüglich der Finanzkraft je Gesamtansatz13 auch bei einem Umlagesatz von 70 v. H. unverändert bliebe.

Das nachfolgende Beispiel zur Gewerbesteuer14 zeigt, dass eine abundante Gemeinde derzeit einen deutlich höheren Anreiz zur Pflege der eigenen Steuerquellen hat als eine schlüsselzuweisungsabhängige Gemeinde, da ihr mehr als doppelt so viel von ihren Mehreinnahmen verbleibt. Würde man sie so stellen wollen, wie die schlüsselzuweisungsabhängige Gemeinde, müsste der Umlagesatz der Finanzausgleichsumlage 70 v. H. betragen. Dieser Wert entspricht insoweit dem Ausgleich zwischen Bedarfs- und Steuerkraftmesszahl gemäß § 12 Abs. 1 Im Beispiel wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Erhebung der Finanzausgleichsumlage die Umlagegrundlagen für die Erhebung der Kreis- und Schulumlage verringern, da die abundante Gemeinde insoweit tatsächlich weniger Geld zur Verfügung hat.

Die Finanzkraftreihenfolge muss die unterschiedliche Gewichtung der Einwohner berücksichtigen, daher wird die Finanzkraft je Gesamtansatz statt je Einwohner ermittelt.

Bei der Betrachtung der Anreizwirkung zur Einnahmenerzielung wird i.d.R. nur die Gewerbesteuer betrachtet, da die Bemessungsgrundlagen bei der Grundsteuer weitgehend feststehen.