Vorgaben für die Träger der Regionalplanung

In den Regionalplänen sollen die landesweiten Zielvorgaben für den Ausbau der erneuerbaren Energien entsprechend endogenen Potenzialen den jeweiligen Steuerungsmöglichkeiten und -erfordernissen räumlich und sektoral konkretisiert werden.

Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.8

Die räumlichen Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien sind von Planungsregion zu Planungsregion unterschiedlich. So sind beispielsweise die Voraussetzungen für die Windenergienutzung nicht in allen Landesteilen identisch. Bei der Konkretisierung der LEP-Mengenvorgaben sollen genau diese endogenen Voraussetzungen Maßstab für die räumliche und sektorale Konkretisierung sein.

Auch die Steuerungsmöglichkeiten mittels Regionalplan sind unterschiedlich. Eine normative Steuerung ist nur für die Bereiche Wind- und Solarenergie möglich, so dass eine regionalplanerische Einflussnahme auf die übrigen Bereiche erneuerbarer Energien über informelle Konzepte (siehe 3.2.5) und regionale Entwicklungsstrategien erfolgen muss. Möglich wären auch Vereinbarungen im Sinne raumordnerischer Verträge zwischen den Trägern der Regionalplanung und Energieversorgern und/oder Flächennutzern. Für den Energieträger Biomasse ist weniger die unmittelbare Flächeninanspruchnahme für die entsprechenden Kraftwerke, sondern vielmehr die für die nachwachsenden Rohstoffe in Land- und Forstwirtschaft genutzte Fläche relevant (siehe 6.2.2).

Bei der Ausweisung der Vorranggebiete großflächige Solaranlagen zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielstellungen in den Regionalplänen sollen vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial vorweisen, genutzt werden.

Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.9

Hinsichtlich der Solarenergie ist zwischen Solaranlagen, die überwiegend auf Dächern montiert werden, und großflächigen Solaranlagen (Solarparks) zu unterscheiden. Nur letztgenannte können raumbedeutsam sein, wenn sie, insbesondere wegen der in Anspruch genommenen Fläche, raumrelevante Wirkungen aufweisen und ihnen überörtliche Bedeutung zukommt. Für derartige Anlagen besteht ein raumordnungsrechtliches Steuerungsbedürfnis.

Ausgehend von dem angestrebten Ausbau der Nutzung der Sonnenenergie und der Zuordnung großflächiger Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie zu vorbelasteten und infrastrukturell vorgeprägten bzw. beeinflussten Gebieten kann eine Angebotsplanung auf der Ebene der Regionalplanung zur Steuerung der raumbedeutsamen, also großflächigen Solaranlagen, beitragen. Mit der Auswahl geeigneter Standorte werden negative Umweltauswirkungen vermieden. Mit den Vorranggebieten großflächige Solaranlagen ist keine Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Planungsraum verbunden.

Als Kriterien für die Auswahl geeigneter Standorte im Freiraum können gelten: möglichst hohe Globalstrahlung, günstiger Einstrahlwinkel, Vermeidung von Verschattung, keine Nebellagen, günstige Bodenbeschaffenheit gute Infrastrukturanbindung, Nähe zum Einspeisepunkt des Energieversorgungsunternehmens, Netzauslastung

Vorbelastungen mit großflächigen technischen Einrichtungen im räumlichen Zusammenhang, Pufferzonen und Restflächen entlang oder in unmittelbarer Nähe von Verkehrs- oder sonstiger technischer Infrastrukturen, Abfalldeponien und Halden, Konversions- und Brachflächen mit hohem Versiegelungsgrad, bisher nicht genutzte aber bereits planungsrechtlich gesicherte Gewerbegebiete Gebiete mit besonderer ökologischer und ästhetischer Bedeutung wie naturschutzfachlich hochwertige Konversionsflächen, Standorte mit großer Fernwirkung bzw. besonderer Sichtbeziehung oder Bedeutung für die Erholung (u. a. landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen) sowie die Kulturerbestandorte (siehe 1.1.4) sind auf Grund ihres hohen Konfliktpotenzials für die Errichtung großflächiger Solaranlagen in der Regel nicht geeignet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Photovoltaik im Zusammenhang mit der Umstellung auf Elektromobilität erhebliche Bedeutung zugemessen wird.

In den Regionalplänen sind zur Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung und zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielsetzungen Vorranggebiete Windenergie auszuweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. 2

Dabei ist für die Windenergienutzung eine Höhenbeschränkung als Ziel der Raumordnung zulässig, soweit dies zum Schutz der Belange der Raumordung erforderlich ist.

Begründung und Hinweise zur Umsetzung 5.2.

Die besonderen räumlichen Auswirkungen von Windenergieanlagen erfordern eine Ausweisung von Gebieten zur Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen. Dazu wird das Instrument der Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG angewendet. Durch die Ausweisung als Ziel der Raumordnung werden raumbedeutsame Windenergieanlagen verbindlich auf bestimmte Gebiete gelenkt. LEP Thüringen 2025 ­ Kulturlandschaft im Wandel Entwurf vom 12. Juli 2011

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 3 sind zur wirksamen raumordnerischen Steuerung von Windenergieanlagen für die Regionalplanung und damit für die Änderung der Regionalpläne mehrere Kriterien zu beachten. Diese sind ein schlüssiges Plankonzept, eine Planung, die sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben innerhalb der Vorranggebiete gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt und in substanzieller Weise der Windenergienutzung im Plangebiet Raum verschaffen.

Ausweisungskriterien und Methodik müssen diese Rechtsprechung berücksichtigen. Die Regionalplanung muss ein planerisch ausgewogenes Verhältnis der Flächen festlegen, in denen sich eine Windenergienutzung durchsetzt und Flächen, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist.

Mittels Vorranggebieten werden Gebiete festgelegt, in denen Windenergienutzung ermöglicht werden soll und andere raumbedeutsame Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen werden, soweit diese mit der vorrangigen Funktion der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. In der Abwägung ist dabei auch zu berücksichtigen, dass diese Gebiete tatsächlich für die vorrangig vorgesehene Windenergienutzung geeignet sind, d. h. dass das festgelegte Gebiet windhöffig genug ist, bzw. ein ausreichender Windenergieertrag für die wirtschaftliche Betreibung der Windenergieanlagen gewährleistet ist (zur Zeit 60%-Schwellenwert gemäß EEG).

Mit der Ausweisung von Vorranggebieten, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, wird die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen an anderer Stelle ausgeschlossen. Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, soweit hierfür als Ziel in den Regionalplänen eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung ist vom Gesetzgeber als Regelvermutung ausgestaltet worden. In atypischen Einzelfällen sind raumbedeutsame Windenergieanlagen auch außerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Vorranggebiete, die die Wirkung von Eignungsgebieten haben, zulässig. Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten stehen der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen Ziele der Raumordnung entgegen.

Die dargelegte Art der Ausweisung ermöglicht es den Regionalen Planungsgemeinschaften, die Windenergienutzung zu konzentrieren und zu steuern und ihrer Entwicklung als Form der alternativen Energiegewinnung substanziell Raum zu verschaffen. Gleichzeitig wird den privaten Interessen der Grundeigentümer und Investoren angemessen Rechnung getragen. Die Gebietsfestlegung in der Regionalplanung ist nicht parzellenscharf. Insofern weist die Gebietsabgrenzung eine maßstabsbedingte Unschärfe auf.

Von der Steuerungswirkung erfasst werden nur raumbedeutsame Windenergieanlagen. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben dann, wenn dadurch die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Anhaltspunkte für eine Raumbedeutsamkeit sind u. a.:

Höhe und Rotordurchmesser der Anlage (Ab einer Höhe von 100m besteht ein starkes Indiz für die Raumbedeutsamkeit der Anlage, ohne dass deshalb kleinere Anlagen unter Umständen nicht auch raumbedeutsam sein können.)

Standort (z. B. Hochplateau, Bergrücken, weithin sichtbare Bergkuppe)

Auswirkungen auf bestimmte Erfordernisse der Raumordnung wie Kulturerbe, Freiraumschutz, Tourismus und Erholung

Vorbelastung des Standorts:

Summierung der bereits vorhandenen oder genehmigten Anlagen Windparks oder Windfarmen sind regelmäßig als raumbedeutsam einzustufen, weil solche Standorte schon wegen der technisch notwendigen Abstände zwischen den einzelnen Anlagen regelmäßig erhebliche Fläche in Anspruch nehmen und das Landschaftsbild deutlich beeinflussen. Insgesamt ergibt sich mit dem verstärkten Ausbau von Windenergieanlagen ein raumordnerischer Regelungsbedarf. Nicht raumbedeutsame Anlagen unterliegen nicht dem Planungsvorbehalt der Regionalpläne. Sie sind als privilegierte Anlagen nach wie vor unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 zulässig.

Durch die zunehmende Höhe der Windenergieanlagen kann es zum Schutz von Belangen der Raumordnung erforderlich sein, die Höhe der Windenergieanlagen im Regionalplan zu begrenzen. Betroffene Belange können insbesondere der Schutz vor Beeinträchtigung eines schützenswerten Landschaftsbildes, die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage beziehungsweise eines Kulturdenkmals und erheblicher Fernwirkung oder die Erfordernisse der Luftfahrt sein. Sofern im Regionalplan keine Höhenbegrenzung vorgenommen wird, bleibt es der nachfolgenden Planungsebene in der Regel unbenommen, eigene Höhenbegrenzungen als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. LEP Thüringen 2025 ­ Kulturlandschaft im Wandel Entwurf vom 12. Juli 2011

In den Regionalplänen sollen zur stärkeren Konzentration der raumbedeutsamen Windenergieanlagen und zur Effektivitätssteigerung Vorranggebiete Repowering Windenergie als nicht substanzieller Teil des Gesamtkonzepts für die Nutzung der Windenergie bestimmt werden. 2

Die Vorranggebiete Repowering Windenergie sind um die Bedingung zu ergänzen, dass diese Gebiete nur bei vorherigem bzw. gleichzeitigem Abbau von Anlagen außerhalb der Vorranggebiete in Anspruch genommen werden können und dass die Durchschnittsleistung pro Windenergieanlage in Thüringen zum Zeitpunkt der Planung deutlich überschritten wird.

Begründung und Hinweise zur Umsetzung der 5.2.

Die Windenergienutzung ist in Deutschland im Verhältnis zu anderen Formen erneuerbarer Energien besonders weit entwickelt. Dabei stellt sich verstärkt die Frage, wie mit Altanlagen umgegangen werden soll. Ein spezifischer Aspekt des Ausbaus bestehender Anlagen und der Standortkonzentration im Bereich der Windenergieanlagen wird mit dem Begriff des Repowering umschrieben. Dabei geht es darum, alte Windenergieanlagen am gleichen Standort durch neue und wesentlich leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen, Standorte von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie in die Vorranggebiete zu verlagern und effektive und leistungsfähige Anlagen zu ermöglichen. Moderne Windenergieanlagen nutzen die Windenergie besser aus, lassen sich besser in das Stromnetz integrieren und können konstanter Energie produzieren. Die Vorteile des Repowerings liegen neben der genannten deutlichen Steigerung der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Windenergieanlage in der Reduzierung von Beeinträchtigungen durch zunehmende Standortkonzentration und damit in der Ordnung der Windenergiestandorte in der Region.

Die stärkere Konzentration der raumbedeutsamen Windenergieanlagen in den dafür vorgesehenen Vorranggebieten Windenergie in Verbindung mit einem Abbau der repoweringfähigen Altanlagen außerhalb dieser Gebiete leistet zudem einen Beitrag zur aktiven Kulturlandschaftsgestaltung.

Die Vorranggebiete Repowering Windenergie stehen nur für das Repowering bei vorherigem bzw. gleichzeitigem Abbau von Anlagen außerhalb der Vorranggebiete und hinsichtlich einer deutlichen Leistungssteigerung der jeweiligen einzelnen Anlagen zur Verfügung. Sie sind nicht Bestandteil des zur Sicherstellung einer substanziellen Windenergienutzung erforderlichen Gesamtkonzepts, denn mit der Ausweisung von Vorranggebieten Repowering Windenergie ist eine Inwertsetzung wegen der Abhängigkeit von erfolgreichen Steuerungs- und Vollzugsprozessen nicht sicher gewährleistet. Folglich können diese Gebiete nicht in die Bilanz der Positiv- und Negativflächen einbezogen werden. Dieses Privileg genießen nur die Vorranggebiete Windenergie.

Im Rahmen aktiver Regionalmanagementprozesse können die Vorranggebiete Repowering Windenergie durch Akteure vor Ort, insbesondere die Regionalen Planungsgemeinschaften, für die Verlagerung von Windenergieanlagen an verträgliche Standorte genutzt werden. Für diese zusätzlichen Vorranggebiete Repowering Windenergie, die nur für die beschriebenen Repowering-Maßnahmen genutzt werden sollen, ist es möglich, dass der Abbau von Altanlagen in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Träger der Regionalplanung, den Standortgemeinden, den Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen näher festgelegt wird. 30 % (165 Anlagen) der raumbedeutsamen Windenergieanlagen stehen außerhalb der derzeit von den Regionalen Planungsgemeinschaften geplanten Vorranggebiete Windenergie (Stand September 2011). Damit besteht ein erhebliches Potenzial für eine aktive Verlagerung dieser Standorte.

Eine Mindestvorgabe für die installierte Leistung sorgt für die Errichtung der jeweils modernsten Anlagen und somit größtmögliche Effektivitätssteigerung. Die Vorgabe im Verhältnis zur Durchschnittsleistung der Windenergieanlagen in Thüringen gewährleistet neben einer erheblichen Leistungssteigerung immer einen dynamischen Bezug zur tatsächlichen Situation der Windenergienutzung zum Zeitpunkt zur Integration von Energielandschaften in den Wandel der Thüringer Kulturlandschaft.