Übergangsgeld

Ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter erhält von dem Zeitpunkt an, in dem er aus dem Wahlamt ausscheidet, Übergangsgeld, falls ihm nicht Ruhegehalt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zusteht.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für ein Jahr.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt in voller Höhe,

2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

Begründung: Kommunale Wahlbeamte als Beamte auf Zeit tragen in Thüringen nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein relatives Risiko. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die kommunalen Wahlbeamten während nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen und somit keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung erwerben. Um dieses Risiko ab zumildern, muss eine Übergangsregelung geschaffen werden, um kommunalen Wahlbeamten zu ermöglichen, in einer angemessenen Zeit ein anderes Einkommen zu erzielen.