Welche Behörden sind in Thüringen auf welcher Grundlage für die Durchführung entsprechender Kontrollen

August 2011 hat folgenden Wortlaut:

In einem jüngst gesendeten ZDF-Fernsehbeitrag des Wirtschaftsmagazins WISO vom 18. Juli 2011 wurde dargestellt, dass Silofahrzeuge zum Transport von Mehl zu Bäckereien von der Lebensmittelüberwachung nicht kontrolliert würden. Hierbei ginge es nicht um den technischen TÜV, sondern um die Notwendigkeit, diese Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen zur reinigen, um Schimmelbildung und -besatz zu verhindern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Behörden sind in Thüringen auf welcher Grundlage für die Durchführung entsprechender Kontrollen zuständig?

2. Werden in Thüringen durch die in Frage 1 nachgefragten Behörden in welchen Abständen und nach welchen Parametern Kontrollen durchgeführt, wenn nein, wie wird dies begründet?

3. Sind im Rahmen der in Frage 1 nachgefragten Kontrollen Verstöße festgestellt worden, wenn ja, mit welchen Folgen?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. September 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In Thüringen sind für die Durchführung der entsprechenden Kontrollen die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Rechtsgrundlage hierfür bilden das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608), das Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) und die Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301).

Zu 2.: Thüringer Lebensmittelbetriebe und die von diesen Unternehmen genutzten Transportfahrzeuge werden von den o. g. Lebensmittelüberwachungsbehörden regelmäßig kontrolliert. Die Kontrollen erfolgen risikoorientiert und grundsätzlich unangekündigt.

Für jeden zu kontrollierenden Lebensmittelbetrieb wird die Kontrollfrequenz gemäß § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmenüberwachung - AVV RÜb) vom 3. Juni 2008 berechnet. Diese Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Betriebsart (Einstufung der Betriebe nach Risikokategorien), des bisherigen Verhaltens des Lebensmittelunternehmers, der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und des Hygienemanagements des Betriebes.

Bei den Kontrollen der Betriebe werden neben Parametern wie baulicher Beschaffenheit, Eigenkontrollsystem des Betriebes, Reinigungs- und Desinfektionsregime und Personalschulung auch die hygienische Beschaffenheit der Betriebsräume und der Transportbehälter bzw. der Transportfahrzeuge kontrolliert. Bei Bedarf werden Proben entnommen und an das Thüringer Landesamt für Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz zur Untersuchung weitergeleitet.

Zu 3.: In den letzten Jahren konnten in Thüringen keine gravierenden Mängel bei den Kontrollen von Lebensmitteltransportfahrzeugen (Silofahrzeugen) festgestellt werden.

Die Beanstandungsquote bei Kontrollen von Vertriebsunternehmen und Transporteuren lag in Thüringen in den letzten Jahren auf einem niedrigen Niveau. Im Jahr 2010 traten bei drei Prozent dieser Unternehmen Mängel bei den Kontrollen auf, die allerdings nicht schwerwiegend waren.

Verstöße werden diese mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Verwaltungsrechts (z. B. Verwarnung, Bußgeld) geahndet. In diesen Fällen besteht für die Behörden die Verpflichtung, die Kontrollfrequenz zu erhöhen.