Grundstück

August 2011 hat folgenden Wortlaut:

Im Südthüringer Raum wirken ehrenamtliche Feldgeschworene beim Abmarken, also dem Kenntlichmachen von Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen, mit.

Feldgeschworene sind mit örtlichen Gegebenheiten zumeist gut vertraut, können zur Klärung von Grenzstreitigkeiten beitragen oder legen besonderen Wert auf den Erhalt von denkmalgeschützten Grenzsteinen.

Die Verfahren der Abmarkung waren im Thüringer Abmarkungsgesetz geregelt, das mit dem 31. Dezember 2009 außer Kraft trat. Nach § 35 Abs. 4 (Übergangsbestimmungen) des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes können Feldgeschworene ihr Amt zwar vorerst weiter ausüben, alle Bestellungen erlöschen aber spätestens am 31. Dezember 2014.

In diesem Wissen um die Befristung der Tätigkeit ist inzwischen Unsicherheit eingetreten, die sich beispielsweise in mangelnder Bereitschaft jüngerer Menschen äußert, älteren ausscheidenden Feldgeschworenen nachzufolgen. Allerdings bestünde das Interesse für den Fall, dass es auch in Zukunft einen gesicherten Rechtsrahmen gäbe.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung die bisherige Arbeit der Feldgeschworenen ein?

2. Wie werden die Befristung der Bestellung und das endgültige Erlöschen von Bestellungen Ende 2014 begründet?

3. Sieht die Landesregierung die ehrenamtliche Arbeit von Feldgeschworenen auch für die Zukunft, nach Auslaufen der Übergangsfrist bis 2014, als notwendig an? Wie wird die Antwort begründet?

4. Welche Bedingungen müssten erfüllt sein, um die Tätigkeit von Feldgeschworenen weiterhin zu sichern?

5. Könnten auch über den Südthüringer Raum hinaus Feldgeschworene zum Einsatz kommen? Welcher Bedarf ist der Landesregierung gegebenenfalls bekannt?

6. Auf welche Weise würde die Landesregierung die Tätigkeit von Feldgeschworenen künftig unterstützen?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Feldgeschworene sind ehrenamtlich auf Grundlage der Thüringer Kommunalordnung tätig. Das Ehrenamt des Feldgeschworenen ist historisch gewachsen und entstand im 13. Jahrhundert in Franken. Im Bundesgebiet existiert die eigenständige Aufgabe des Feldgeschworenen lediglich in den Ländern Bayern, und Thüringen. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde die Feldgeschworenenvereinigung in Südthüringen, insbesondere im Landkreis Hildburghausen, wieder aufgebaut. Die Tätigkeit der Feldgeschworenen ist bis heute in Thüringen territorial auf den Südthüringer Raum begrenzt.

Auf Grund der Ermächtigung in § 15 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes können Feldgeschworene bei der Abmarkung von Grenzpunkten mitwirken, auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand, insbesondere an den Gemeindegrenzen überwachen. Auf Anordnung des Bürgermeisters können Feldgeschworene weiterhin an Grenzbegehungen teilnehmen und dabei festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Flurstücke den betroffenen Grundstückseigentümern und Mängel an den Gemeindegrenzzeichen dem Bürgermeister mitteilen und das Auswechseln von Grenzzeichen, das Höheroder Tiefersetzen von Grenzzeichen sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen selbständig ausführen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die gesetzlich möglichen Tätigkeiten der Feldgeschworenen bereits überwiegend durch die Vermessungsstellen ausgeführt werden, haben die Feldgeschworenen aus vermessungstechnischer Sicht lediglich eine ergänzende Bedeutung.

Zu 2.: Die Befristung der Bestellung und das endgültige Erlöschen von Bestellungen Ende 2014 wurden erforderlich, da mit der Verleihung von Amtsbezirken an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der damit einhergehenden Privilegierung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als Vermessungsstelle sich die Notwendigkeit ergibt, dass auch die Abmarkungen vollständig von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.

Zu 3.: Nein - die Tätigkeiten der Feldgeschworenen werden bereits heute überwiegend durch die Vermessungsstellen ausgeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Zu 4.: Um die Tätigkeit von Feldgeschworenen weiterhin zu sichern, müsste eine fachliche Notwendigkeit begründbar sein. Da aber bereits heute die gesetzlich möglichen Tätigkeiten der Feldgeschworenen überwiegend durch die Vermessungsstellen ausgeführt werden, ist aus fachlicher Sicht das Erlöschen der Bestellungen für das Amt des Feldgeschworenen zum 31. Dezember 2014 nur folgerichtig.

Zu 5.: In Thüringen sind Amt und Aufgaben des Feldgeschworenen in § 15 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes geregelt. Infolgedessen wäre die Ausführung des Ehrenamts auch in allen anderen Regionen Thüringens möglich, wenn Bedarf bestünde. Nach derzeitigem Stand besteht jedoch kein Bedarf, Feldgeschworene neu zu bestellen.

Zu 6.: Eine Unterstützung ist derzeit nicht vorgesehen.