Abwasserbeitragsbescheid

Das Landratsamt Wartburgkreis hat im Zusammenhang mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheides zu einem Abwasserbeitragsbescheid Verwaltungskosten in Höhe von 400 Euro erhoben. Diese Kostenfestsetzung ist zehnmal so hoch wie in vergleichbaren Fällen aus dem Zeitraum 2009/2010 (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel in Drucksache 5/2608).

Der Sachverhalt war bereits Gegenstand der Kleinen Anfrage 1504, die die Landesregierung in Drucksache 5/3056 beantwortet hat. Dort heißt es: Die Landesregierung wird sich, soweit erforderlich, erst dann eine abschließende Meinung in diesem Einzelfall bilden, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und die Widerspruchsentscheidung des Landesverwaltungsamtes über die angesprochene Verwaltungskostenfestsetzung bestandskräftig geworden ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Weshalb muss im vorliegenden Fall erst das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein, damit die Landesregierung aus rechtsaufsichtlicher Sicht die nachgefragte Kostenentscheidung bewerten kann, zumal diese Kostenentscheidung ein von der sachlichen Widerspruchsentscheidung separierter Verwaltungsakt ist?

2. Aus welchen Gründen ist es der Landesregierung unmöglich, eine rechtsaufsichtliche Bewertung der ausgeübten Verwaltungskostenfestsetzung des Landratsamtes Wartburgkreis vorzunehmen, wenn im Zeitraum 2009/2010 die Widerspruchsgebühr für Abwasserbeitragsbescheide durchschnittlich rund 40 Euro betrug und im vorliegenden Fall 2011 die Kostenfestsetzung in zehnfacher Höhe erfolgte, obwohl sich der Prüfungsaufwand im Widerspruchsverfahren (z.B. hinsichtlich der Abwasserbeitragssatzung und der Globalberechnung) für die Behörde nicht geändert hat?

3. Inwieweit muss der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Festsetzung von Verwaltungskosten in Widerspruchsverfahren von der Widerspruchsbehörde beachtet werden, insbesondere bei Abwasserbeitragsbescheiden, denen die gleiche Satzung und Globalberechnung zugrunde liegt?

4. Wie ist der Landesregierung gesichert, dass bei von rund 3 800 Euro und einer Verwaltungskostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren von 400 Euro nicht der Eindruck entsteht, dass über die Kostenfestsetzung andere Widerspruchsführer abgeschreckt werden, ihre Widerspruchsrechte zu verfolgen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Landesregierung wird sich, soweit erforderlich, erst dann eine abschließende Meinung in diesem Einzelfall bilden, wenn das Hauptsachverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, weil nicht auszuschließen ist, dass Gesichtspunkte aus dem Hauptsacheverfahren in diese Bewertung einzubeziehen sind.

Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.: Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz sowie Artikel 2 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen sind von der Verwaltung stets zu beachten.

Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 1504 (Drucksache 5/3056) wird verwiesen.