Konnexitätsprinzip

Mit dem Gesetz zur Änderung und zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Drucks. 15/3553) soll das Konnexitätsprinzip in der Hessischen Verfassung verankert werden. Nach dem dort in Art. 137 Abs. 6 Satz 3 HV enthalten Regelungsauftrag hat der Gesetzgeber ein Verfahren zu schaffen, in dem zu klären ist,

- ob den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einzelfall tatsächlich im Vergleich mit der Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten der Verfassungsänderung neue Aufgaben übertragen worden sind,

- ob sich pflichtige oder freiwillige Selbstverwaltungs- oder übertragene Aufgaben tatsächlich verändert haben,

- welche Mehr- oder Minderbelastungen dadurch entstanden sind,

- wie die Belastungsveränderungen unter Berücksichtigung der übrigen Mehr- oder Minderbelastungen zu quantifizieren sind,

- in welcher Höhe und in welcher Weise im Verfahren des Kommunalen Finanzausgleichs ein Ausgleich herbeizuführen ist, der den festgestellten Veränderungen entspricht.

B. Lösung Schaffung einer gesetzlichen Regelung, die die Ermittlung der finanziellen Differenz und das Verfahren des Ausgleiches zwischen Land und Gemeinden und Gemeindeverbänden sicherstellt.

Mit diesem Verfahren sollen die finanziellen Auswirkungen staatlicher und kommunaler Normsetzung und Verwaltung objektiv und verlässlich erfasst und dem Streit entzogen werden. Landtag und Landesregierung erhalten damit belastbares Zahlenmaterial, das sie über die finanziellen Folgen ihres Handelns auf kommunaler Ebene unterrichtet, zur Aufgabenkritik anregt und befähigt und zusätzliche Hinweise auf die Möglichkeiten sparsamer Haushaltsführung bietet. Das Gesetz zur Ergänzung des Art. 137 Abs. 6 der Hessischen Verfassung schafft die Vo raussetzungen, mit deren Hilfe diese Ziele erreicht werden können.

C. Befristung:

Eine Befristung ist vorgesehen bis 31. Dezember 2007.

D. Alternativen Keine.

E. Kosten

Das Land trägt die Kosten der Geschäftsstelle der einzurichtenden Kommission.

Die Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen und für die Ve rgabe von Gutachten sowie die Entschädigung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes berufenen Mitglieder werden je zur Hälfte aus der Finanzausgleichsmasse und vom Land getragen.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden Vom

§ 1:

Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender übertragener oder eigener Aufgaben für die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu einer Mehrbelastung oder Entlastung, legt eine Kommission zu deren Umfang auf der Grundlage eines Vorschlages der Finanzministerin oder des Finanzministers jährlich vor Beginn der Haushaltsberatungen dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht vor.

§ 2:

(1) Der Kommission gehören an

- die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs als vorsitzendes Mitglied,

- je ein von den hessischen Kommunalen Spitzenverbänden entsandtes Mitglied,

- drei von der Landesregierung entsandte Mitglieder, von denen eines dem Finanzministerium angehören muss,

- zwei weitere Mitglieder, die über besondere finanzwissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung für einen Zeitraum von sechs Jahren berufen werden; kommt ein Einvernehmen über die Person beider Mitglieder nicht zustande, entscheiden die übrigen Mitglieder der Kommission mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Geschäftsführung der Kommission liegt beim Finanzministerium.

(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3:

Die Kommission hat über die Angaben nach § 1 hinaus zu den Grundlagen für einen aufgabengerechten vertikalen Finanzausgleich unter Berücksichtigung der Gleichrangigkeit der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des Landes und der Kommunen Stellung zu nehmen. Dazu sind die Finanzentwicklung des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe und Referenzzeiträume darzustellen. Hält die Kommission außerhalb des Berichtszeitpunktes eine Änderung der Finanzverteilung für erforderlich, gibt sie eine entsprechende Empfehlung ab.

§ 4:

Die Angaben nach §§ 1 und 3 und die daraus abgeleiteten Empfehlungen für den Landtag und die Landesregierung sind im Rahmen des Finanzausgleichs zu berücksichtigen, soweit nicht auf andere Weise ein Ausgleich geschaffen wurde.

§ 5:

(1) Die Kosten und Auslagen der von ihnen entsandten Mitglieder tragen die entsendenden Stellen.

(2) Das Land trägt die Kosten der Geschäftsstelle.