Naturschutzgebiete in Südhessen/Devolutionsverfahren

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Welche Naturschutzgebiete wurden in Hessen seit 1999 ausgewiesen und was waren die jeweiligen Gründe dafür (bitte aufgegliedert nach Regierungsbezirken und Ausweisungsdatum)?

Im Bereich des Regierungsbezirks Kassel wurden seit 1999 sechs Gebiete als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Darüber hinaus wurde eine Verordnung novelliert. Im Bereich des Regierungsbezirks Gießen wurden seit 1999 ebenfalls sechs Gebiete als Naturschutzgebiete rechtskräftig ausgewiesen, ein weiteres Gebiet wurde einstweilig sichergestellt. Im Bereich des RP Darmstadt wurden seit 1999 insgesamt 21 Gebiete als Naturschutzgebiete ausgewiesen.

Die einzelnen Gebiete sind der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen. Der Ausweisungsgrund ist jeweils im § 2 der Verordnungen genannt (siehe Anlage 2).

Die Ausweisung der Gebiete zielte dabei insbesondere auf die Unterschutzstellung besonders schutzwürdiger und schutzbedürftiger Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten ab.

Im Jahre 2001 wurden, wie der Tabelle in Anlage 1 zu entnehmen ist, zwei Naturschutzgebiete ausgewiesen (Abschluss von Verfahren). Die Regierungspräsidien haben sich seit 2001 auf die Lösung der im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie anfallenden Aufgaben konzentriert und ihre Kapazitäten vorrangig in diesem Bereich eingesetzt.

Frage 2. In welchen Schutzgebietsverordnungen wurden dabei Aussagen zu Auflagen bzw. Verboten getroffen?

In sämtlichen Verordnungen wurden Verbotskataloge formuliert. Die Verbotskataloge wurden dabei in Umfang und Qualität den Schutzzielen und der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Schutzgegenstände angepasst (siehe Anlage 3).

Insbesondere in jüngeren Schutzgebietsverordnungen wurde bei der Bewirtschaftung von Grünlandflächen dem Vertragsnaturschutz Vorrang vor Auflagen und Verboten (sofern diese entbehrlich waren) eingeräumt.

Frage 3. In welchen Schutzgebietsverordnungen wurden seit 1999 Verbote zurückgenommen und mit welcher Begründung?

Im genannten Zeitraum wurden im Bereich der Regierungspräsidien Kassel und Gießen keine Verbote in Schutzgebieten zurückgenommen.

In der beiliegenden Liste sind unter Novellierungen (Anlage 1) alle im gefragten Zeitraum geänderten Naturschutzgebietsverordnungen aufgeführt.

Bei den Naturschutzgebieten Bongsche Kiesgrube und Mainufer bei Mainflingen, Bruch von Bad König und Etzen-Gesäß, Finkenbachtal bei Finkenbach, Orbishöhe von Auerbach und Zwingenberg und Endlache Eingegangen am 6. Mai 2002 · Ausgegeben am 23. Mai 2002 von Wallerstädten handelt es sich um Novellierungen der gesamten Verordnung, die redaktionell und inhaltlich auf den aktuellen Stand gebracht wurden (siehe auch Anlage 3).

Bei dem Naturschutzgebiet Feuchtwiesen von Aufenau wurde das Kanufahren mit zeitlichen Einschränkungen ermöglicht. Diese Regelung war Bestandteil einer die gesamte Kinzig betreffenden Vereinbarung mit dem Landessportbund und dem Hessischen Kanuverband. Bei dem Naturschutzgebiet Milseburg wurde die Verordnung mit dem Ziel der Konkretisierung des Betretungsrechtes novelliert.

Eine inhaltliche Änderung wurde lediglich bei den Naturschutzgebieten Scheftheimer Wiese bei Darmstadt und Steiner Wald bei Nordheim vorgenommen, bei denen jeweils die Schutzzweckformulierung und die Regelung der Waldbewirtschaftung geändert wurden.

Die Notwendigkeit der Novellierung von Verordnungen über Naturschutzgebiete mit einem Waldanteil über 20 ha ergab sich zum einen aus der Unterschiedlichkeit und damit einhergehenden Auslegungsschwierigkeit der jeweiligen Regelungen in den Verordnungen. Dies führte insbesondere dazu, dass die Intention des Verordnungsgebers, auch die Nutzung in einem mit dem Schutzziel der jeweiligen Verordnung verträglichen Maß zuzulassen, nicht klar erkennbar war. Zum anderen sollte auch aus diesem Grund das in § 2 enthaltene Schutzziel deutlicher formuliert werden.

Von dieser Problematik betroffen sind über 50 Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk Darmstadt. Den Novellierungsverfahren sind eingehende Abstimmungen auch zwischen den zuständigen Abteilungen des Ministeriums vorangegangen, in deren Verlauf zunächst fünf Naturschutzgebiete ausgewählt wurden. Von diesen wurden drei Gebiete als FFH-Gebiete gemeldet und für die oben bereits genannten Naturschutzgebiete wurde das Anhörungsverfahren abgeschlossen.

Bei den übrigen Gebieten wurden geringfügige Änderungen oder Grenzkorrekturen vorgenommen, die keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen darstellen.

Frage 4. Wie viele Devolutionsverfahren wurden seit 1999, aufgegliedert nach Regierungsbezirken, durchgeführt?

Im Regierungsbezirk Kassel wurden in den Jahren 1999 und 2000 zwei Devolutionsverfahren durchgeführt. Im Gießener Bereich wurden seit 1999 insgesamt acht Devolutionsverfahren durchgeführt. Davon entfielen vier auf das Jahr 1999, eins auf 2000 und drei auf 2001. Im Regierungsbezirk Darmstadt wurden in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 54 Devolutionsverfahren eingeleitet.

Frage 5. In wie vielen Fällen hat der Beirat der unteren Naturschutzbehörde Recht bekommen und in wie vielen Fällen wurden keine Entscheidungen getroffen?

Im Jahr 2001 wurden im Regierungsbezirk Kassel zwei Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. In beiden Fällen ist das Devolutionsverfahren aufunterer Ebene nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 34 eingeleitet worden (Fristversäumnis), sodass die Verfahren aus formellen Gründen zurückverwiesen wurden.

Im Regierungsbezirk Gießen wurde in sechs Fällen mit der Weisung der oberen Naturschutzbehörde vom Votum des Beirats der unteren Naturschutzbehörde abgewichen. In einem Fall wurde dem Votum gefolgt, ein Fall hatte sich durch Fristablauf erledigt.

Im Regierungsbezirk Darmstadt wurde der Intention des unteren Naturschutzbehördenbeirates in 22 Fällen im Wesentlichen gefolgt und in 31 Fällen im Wesentlichen nicht gefolgt.