Sanierungsgebieten

September 2011 hat folgenden Wortlaut:

In den durch Satzung ausgewiesenen städtebaulichen Sanierungsgebieten werden auf Grundlage des § 154

Baugesetzbuch durch die Kommunen so genannte Ausgleichsbeträge erhoben. Diese sind nach Abschluss der Sanierung zu entrichten. Aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drucksache 5/1207 durch die Thüringer Landesregierung geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 in noch keiner Gemeinde in Thüringen vorliegen bisher lediglich vereinnahmt wurden. § 154Abs. 3 ermöglicht es den Gemeinden auf Antrag, den Ausgleichsbetrag vorzeitig festzusetzen und die Ablösung des Ausgleichsbetrages in Form von Ablösevereinbarungen vor Abschluss der Sanierung zu gestatten. Die Ablösevereinbarung unterliegt den allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Vorteile und Nachteile resultieren aus Sicht der Landesregierung aus dem Abschluss einer sowohl für die betroffenen Grundstückseigentümer als auch für die ausgleichsbetragsberechtigte Gemeinde?

2. Wie und auf welcher Grundlage erfolgt die Festsetzung des Betrages, der im Rahmen der Ablöse vereinbart wird und inwieweit hat die Gemeinde hinsichtlich der Höhe ein Ermessen bzw. welche Möglichkeiten der Einwirkung und Mitsprache hat der betroffene Grundstückseigentümer?

3. Inwieweit und auf welcher gesetzlichen Grundlage besteht für die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, hinsichtlich der zu zahlenden Summe Zahlungserleichterungen, beispielsweise in Form von Ratenzahlungen, zu beanspruchen und aus welchen Gründen besteht eine solche Möglichkeit der Zahlungserleichterung gegebenenfalls nicht und wie wird dies von der Landesregierung bewertet?

4. Inwieweit liegt es im Ermessen der Gemeinde, im Einzelfall im Rahmen der Ablösevereinbarung unter Anwendung der allgemeinen privatrechtlichen Regelungen zur Vertragsfreiheit entsprechende Stundungsregelungen vertraglich zu vereinbaren?

Das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die vorzeitige Ablösung der sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträge ist, wie auch im Beitragsrecht, freiwillig und wird zwischen Gemeinde und Ausgleichspflichtigem vor Abschluss der Sanierung vereinbart. Die

Ablösevereinbarung, die im Ermessen der Gemeinde liegt, ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und bedarf der Schriftform.

Vorteile einer Ablösevereinbarung sind:

- Die Gemeinde kann mit den Geldleistungen ihre Sanierungsmaßnahmen zeitnah refinanzieren.

- Der Verwaltungsaufwand ist geringer, da für beide Seiten Rechtssicherheit geschaffen wird.

- Der Eigentümer/Investor kann sein Vorhaben auf gesicherter Grundlage realisieren, da eine Nacherhebung unzulässig ist.

- Es ist eine bessere finanzielle Kalkulation für Investoren gegeben.

- Ablösevereinbarungen haben häufig Vorbildfunktion für andere Grundstückseigentümer, ebenfalls eine solche Vereinbarung abzuschließen.

Zu 2.: Die Ermittlung des Ablösungsbetrages erfolgt nach den Vorschriften, die auch für den Ausgleichsbetrag gelten (§ 154 Abs. 2 Baugesetzbuch Dementsprechend muss die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung hinreichend genau gutachterlich ermittelt werden. Aufgrund der oftmals sehr frühzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrags ist i. d. R. die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets zum Zeitpunkt der Ablösung noch nicht abgeschlossen. Die Bodenwertänderungen durch noch nicht realisierte sanierungsbedingte Maßnahmen sind unter der Annahme, dass sie bereits vorhanden wären, zu schätzen und jeweils über die geschätzte Dauer bis zu ihrer Realisierung abzuzinsen.

Die Wahl des Verfahrens zur Wertermittlung steht im Ermessen der Gemeinde. Für die Gemeinde ist es empfehlenswert mit einem Gutachter die verschiedenen Ermittlungsmethoden zu besprechen, so dass die Bodenwerterhöhung auf Grundlage einer rationalen, den Gegebenheiten des Grundstückverkehrs plausibel nachvollziehbaren Methode ermittelt werden kann.

Der Zahlungspflicht des Eigentümers entspricht die Erhebungspflicht der Gemeinde. Ein Ermessen der Gemeinde zur Erhebung besteht nicht.

Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers ergeben sich aus §§ 137 und 138 Darüber hinaus ist vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben.

Zu 3.: Die Ablösesumme kann wie bei der Erhebung durch Bescheid auch in ein Tilgungsdarlehen umgewandelt werden. Gemäß § 154 Abs. 5 Satz 1 muss die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers den Ausgleichsbetrag in ein Tilgungsdarlehen umwandeln, falls dem Eigentümer nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Es besteht die Möglichkeit, die in § 154 Abs. 5 Satz 2 festgelegte Verzinsung zu reduzieren. Die Gemeinde kann hier eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen treffen und eine Zinsermäßigung vorsehen.

Die Gemeinde kann nach § 155 Abs. 4 im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.

Zu 4.: § 155 Abs. 5 hebt ausdrücklich hervor, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden sind. Durch die Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlungsschuld ganz oder teilweise hinausgeschoben.

Nach § 222 Abgabenordnung können Ansprüche aus dem Schuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.