Oberste Aufsichtsbehörde ist nach Absatz 1 Satz 3 das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium

Problem und Regelungsbedürfnis

Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung enthält in § 39 Regelungen zur Zuständigkeit von Landesbehörden. In Absatz 1 Satz 1 wird als zuständige Aufsichtsbehörde das Landesverwaltungsamt benannt, soweit Aufgaben von den Gesundheitsämtern wahrgenommen werden. Für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist nach Absatz 1 Satz 2 das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde.

Oberste Aufsichtsbehörde ist nach Absatz 1 Satz 3 das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. In Absatz 2 wird das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ermächtigt, für den Bereich des Maßregelvollzugs Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll eine Ermächtigung zugunsten des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums aufgenommen werden, die zuständigen Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung bestimmen zu können. Durch die Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf die Ebene der Landesregierung sollen Verwaltungsabläufe flexibler gestaltet, beschleunigt und vereinfacht werden.

B. Lösung: Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in erforderlichem Umfang und Aufnahme einer Verordnungsermächtigung

C. Alternativen keine.

D. Kosten keine

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit.

Drucksache 5/3498 Thüringer Landtag - 5./17./18. November 2011.

Mit freundlichen Grüßen Christine Lieberknecht

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

§ 39 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 2 erhält folgende Fassung: Die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden werden durch Rechtsverordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt.

2. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die für den Maßregelvollzug zuständige Behörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständige Aufsichtsbehörde das Landesverwaltungsamt, soweit Aufgaben von den Gesundheitsämtern wahrgenommen werden. Für die Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist nach § 39 Abs. 1 Satz 2 das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. In § 39 Abs. 2 wird das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ermächtigt, für den Bereich des Maßregelvollzugs Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll eine Ermächtigung zugunsten des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums aufgenommen werden, die zuständigen Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung bestimmen zu können. In der Folge entfällt zukünftig die Notwendigkeit, die zuständigen Behörden im Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen zu benennen. Durch die Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf die Ebene der Landesregierung sollen Verwaltungsabläufe flexibler gestaltet, beschleunigt und vereinfacht werden.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a

Die Aufhebung erfolgt, weil die zuständige Behörde zukünftig in einer Zuständigkeitsverordnung benannt werden soll. Dabei bleibt das Landesverwaltungsamt zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen von den Gesundheitsämtern wahrgenommen werden.

Zu Buchstabe b

Mit dieser Änderung wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium erlaubt, die zuständigen Aufsichtsbehörden nach dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b.

Zu Artikel 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.