Gesetzliche oder tarifliche Regelung

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen insbesondere mitzubestimmen über

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage,

2. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und dem beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,

3. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkordund Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

4. Gewährung von Leistungszulagen und -prämien,

5. die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

6. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,

7. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,

8. Inhalt von Personalfragebögen,

9. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsbeschädigungen,

10. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,

11. Aufstellung von Sozialplänen, einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von strukturellen Änderungen der Dienststelle, insbesondere Rationalisierungsmaßnahmen, Verlegung, Zusammenschluss und Aufteilung der Dienststelle, entstehen,

12. Absehen von von Dienstposten und Stellen, die besetzt werden sollen,

13. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

14. Gestaltung der Arbeitsplätze,

15. Grundsätze der Arbeits- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,

16. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen oder zu erfassen,

17. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,

18. Abschluss von Zielvereinbarungen sowie von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,

19. Festlegungen zum Controlling-Verfahren bei der Umsetzung von Zielvereinbarungen,

20. Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,

21. Organisationsprozessen, aus denen sich personelle Maßnahmen ergeben, einschließlich der Weiterleitung von Informationen an Kommissionen und sonstige Dritte zur Erarbeitung von Strukturvorschlägen, die Auswirkungen auf Beschäftigte haben,

22. die Bildung wirtschaftlich geführter Unternehmen an Hochschulen auf Grundlage von § 15 und

23.Umfang, Arbeitsgebiet sowie Art und Weise der Beschäftigung von Studenten an Hochschulen nach § 1.

(3) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 2 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung:

(1) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, insbesondere bei

1. Einstellung,

2. Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung,

3. Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses,

4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

5. Abordnung für die Dauer von mehr als drei Monaten sowie Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

6. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung,

7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken und

9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten, insbesondere bei

1. Einstellung, Anstellung,

2. Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung Laufbahnwechsel, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder Zulassung zum Aufstieg,

3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

5. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten sowie Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

8. Ablehnung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,

9. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

10. Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten,

11. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,

12. Gewährung oder Versagung von Urlaub und Sonderurlaub ohne Bezüge sowie Urlaub nach § 76 Abs. 4 und 5 und § 76 g des Thüringer Beamtengesetzes und

13. die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

In den Fällen der Nummern 9, 10 und 12 wird sich der Personalrat nur mit Zustimmung des Beschäftigten beteiligen. Dieser und der Personalrat sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen eingeschränkt mitzubestimmen über

1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,

2. Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von Personalfragebogen für Beamte,

3. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten,

4. Beurteilungsrichtlinien für Beamte,

5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,

6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,

7. Einführung neuer und grundlegender Änderungen oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,

8. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierung und Kündigungen,

9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,

10.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind und

11.Privatisierung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nr. 4 und 5 sind die Personalvertretungen sowohl der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.