Für diese Immobilie soll der örtliche Abwasserzweckverband AZV Mittlere Unstrut einen Abwasserbeitragsbescheid festgesetzt haben

September 2011 hat folgenden Wortlaut:

Das Land ist Eigentümer einer Immobilie in Bad Langensalza, in der das Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz untergebracht ist.

Für diese Immobilie soll der örtliche Abwasserzweckverband (AZV Mittlere Unstrut) einen Abwasserbeitragsbescheid festgesetzt haben. Gegen diese Abwasserbeitragsfestsetzung soll der beauftragte Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement Rechtsmittel eingelegt haben. Gegenwärtig sollen hierzu Vergleichsverhandlungen laufen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann hat der AZV Mittlere Unstrut in welcher Höhe einen Abwasserbeitrag für die nachgefragte Immobilie in Bad Langensalza festgesetzt?

2. Mit welcher Begründung hat der beauftragte Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement gegen die nachgefragte Abwasserbeitragsfestsetzung Rechtsmittel erhoben? Wie gestaltet sich der gegenwärtige Bearbeitungsstand dieses Rechtsmittelverfahrens?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden möglicherweise derzeit Vergleichsverhandlungen zu der nachgefragten Abwasserbeitragsfestsetzung geführt? Unter welchen Voraussetzungen können im Zusammenhang mit der Abwasserbeitragsfestsetzung Vergleiche abgeschlossen werden und liegen diese Voraussetzungen hier vor und wie wird dies begründet?

4. Inwieweit entstehen in der Folge eines Vergleichs zu einer Abwasserbeitragsfestsetzung Mindereinnahmen für den kommunalen Aufgabenträger und unter welchen Voraussetzungen sind diese Mindereinnahmen nach § 12 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz gebührenfähig bzw. müssten als nicht betriebswirtschaftlich notwendig von den Mitgliedsgemeinden als Verbandsumlage getragen werden?

Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. November 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Mit Festsetzungs- und Leistungsbescheiden vom 1. November 2002, 28. November 2002 und 5. Dezember 2002 hat der Abwasserzweckverband Mittlere Unstrut Herstellungsbeiträge für die Abwasserentsorgung in Höhe von insgesamt 86 808,59 Euro für die Liegenschaft in Bad Langensalza, Tennstedter Straße

8/9, festgesetzt. Diese Bescheide wurden dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV) für die von ihm genutzte Liegenschaft zugestellt.

Zu 2.: Der Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement hat keine Rechtsmittel eingelegt, da im Zeitpunkt der Erteilung der o.g. Bescheide die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung nicht dem Landesbetrieb oblag.

Das damals zuständige TLLV hat gegen die ergangenen Bescheide Widerspruch mit folgenden Begründungen eingelegt:

- keine Benennung nachweisbarer Investitionsaufwendungen,

- keine Benennung von Herstellungsbeginn und Datum der Fertigstellung der Maßnahme,

- Berechnungsgrundlagen (bezogen auf die Gesamtkosten) nicht einsehbar,

- Anwendung eines identischen Beitragmaßstabes für fünf Flurstücke (bebaut und unbebaut),

- Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung nicht verifizierbar.

Das Rechtsmittelverfahren ist abgeschlossen. Den eingelegten Widersprüchen wurde abgeholfen.

Zu 3.: Vergleichsverhandlungen, die den angesprochenen Sachverhalt betreffen, wurden nicht geführt.

Die grundlegende Bestimmung für die Zulässigkeit von Verträgen über Abgaben und die Voraussetzung dafür finden sich in § 2 Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Danach sind Verträge nur bei Ablösungen, Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig.

Die zuständigen Ministerien dürfen zudem Vergleiche nur im Rahmen des § 58 der Thüringer Landeshaushaltsordnung abschließen.

Zu 4.: Das Thüringer Innenministerium hat mitgeteilt, dass die Frage, wer den Differenzbetrag aus kalkulierten Einnahmen aus Beiträgen und tatsächlich vereinnahmten Beiträgen zu tragen hat, von den Gründen und der Rechtsauffassung abhängig ist, die die Parteien dem jeweils individuell ausgehandelten Vergleich zu Grunde legen. Daher kann diese Frage auch nur im Einzelfall beantwortet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Dr. Voß Minister.