Finanzamt

Oktober 2011 hat folgenden Wortlaut:

In der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Arnstadt und Umgebung (WAZV Arnstadt) am 29. September 2011 wurde darüber informiert, dass zwischenzeitlich das zuständige Finanzamt gegenüber dem Zweckverband eine Gewerbesteuer festgesetzt hat.

Die Gewerbesteuerpflicht kommunaler Aufgabenträger der Wasserversorgung war bereits Gegenstand von zwei Kleinen Anfragen, die durch die Landesregierung in den Drucksachen 5/566 und 5/2251 beantwortet wurden. Mit Verweis auf § 30 der Abgabenordnung (AO) hat die Landesregierung dabei Details zur Gewerbesteuerpflicht kommunaler Aufgabenträger der Wasserversorgung verweigert. Andererseits sind die Steuerlasten der Aufgabenträger der Wasserversorgung aus den öffentlich zugänglichen Jahresrechnungen zu entnehmen.

Die im Zuge der Gewerbesteuerpflicht anfallenden Kosten sind der Landesregierung nach § 12 Abs. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz gebührenfähig. Die Wassergebührensatzungen, einschließlich der Gebührenkalkulationen, unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe hat das zuständige Finanzamt für den WAZV Arnstadt für welche Wirtschaftsjahre eine Gewerbesteuer (Messbetrag) festgesetzt?

2. In welcher konkreten Höhe beeinflusst die nachgefragte Gewerbesteuerpflicht die Wassergebühr des WAZV Arnstadt?

3. Wie begründet die Landesregierung den Verweis auf § 30 AO bei kommunalen Aufgabenträgern der Wasserversorgung, sind doch die konkreten Steuerzahlungspflichten der Aufgabenträger in den öffentlich zugänglichen Jahresrechnungen enthalten?

4. Wäre es nicht im Interesse der finanziellen Entlastung der Gebührenzahler ein Ziel der Landespolitik, die Gewerbesteuerpflicht der kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung gesetzlich auszuschließen? Welche Positionen vertritt hierzu die Landesregierung? Welche gesetzlichen Regelungen wären notwendig, um die Gewerbesteuerpflicht für die kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung auszuschließen?

Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. November 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Gemäß § 30 Abgabenordnung ist das Steuergeheimnis zu wahren. Der vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag ist die Berechnungsgrundlage für die von der Gemeinde festzusetzende Gewerbesteuer und unterliegt dem Steuergeheimnis. Die Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich.

Zu 2.: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht bekannt, welchen konkreten Anteil in Eurocent die Gewerbesteuer an dem aktuellen Wassergebührensatz hat.

Zu 3.: Dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse eines anderen dürfen einem Dritten trotz einer Veröffentlichung auch dann nicht offenbart werden, wenn sie dem Dritten nicht bekannt sind und sie trotz ihrer Veröffentlichung vom Dritten nicht jederzeit und ohne Schwierigkeiten (beispielsweise durch Recherche im Internet) verschafft werden können.

Gemäß § 25 Abs. 4 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung ist der Jahresabschluss an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Nach Kenntnisstand der Landesregierung ist es außerhalb dieser Auslegungszeit nicht für jedermann jederzeit möglich, ohne Schwierigkeiten die im Jahresabschluss eines Wasser-/Abwasserzweckverbandes enthaltenen Zahlen und Informationen zu erlangen.

Unabhängig davon werden die vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge typischerweise nicht in einem Jahresabschluss ausgewiesen.

Zu 4.: Die Gewerbesteuerpflicht für die Aufgabenträger der Wasserversorgung beruht auf bundesgesetzlicher Regelung. Die Landesregierung kann die Gewerbesteuerpflicht der Aufgabenträger der Wasserversorgung daher nicht grundsätzlich ausschließen und verweist im Übrigen zur Beantwortung der Frage auf die verfassungsrechtlich verankerten Gesetzgebungskompetenzen.

Im Übrigen würde es in Widerspruch zum Grundverständnis unserer Wirtschaftsordnung stehen, wenn gewerblich tätige Aufgabenträger der öffentlichen Hand von der Besteuerung freigestellt würden. Soweit die öffentliche Hand wirtschaftlich tätig werden darf und auch tätig wird, ist sie steuerlich wie ein privater Dritter zu behandeln.

Dr. Voß Minister.