Wer entscheidet auf welcher rechtlichen Grundlage über den Einsatz von Lehrkräften an staatlich anerkannten berufsbildenden

September 2011 hat folgenden Wortlaut:

Im Thüringer Lehrerbildungsgesetz sind die Voraussetzungen für den Einsatz als Lehrkraft an Thüringer Schulen geregelt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer entscheidet auf welcher rechtlichen Grundlage über den Einsatz von Lehrkräften an staatlich anerkannten berufsbildenden Schulen?

2. Existiert in Thüringen eine einheitliche Entscheidungsgrundlage für den Lehrkräfteeinsatz und deren Qualifizierungsanforderungen für alle Ausbildungsberufe und die dort zu absolvierenden Fächer, wenn ja, welche und wo ist diese veröffentlicht?

3. Wenn nicht, wie wird gesichert, dass einheitliche Entscheidungen in Thüringen durchgesetzt werden?

4. Gibt es eine unterschiedliche Bewertung beim Einsatz von Lehrkräften in staatlichen Schulen und in Schulen in Freier Trägerschaft, wenn ja, warum?

5. Wird die Landesregierung nach dem Beispiel anderer Bundesländer eine einheitliche Regelung der Anforderungen für den Einsatz von Lehrkräften verabschieden?

6. Wieso erkennt der Freistaat Thüringen den Abschluss als Diplom-Medizinpädagoge nicht als 1. Staatsexamen an bzw. unter welchen Bedingungen wird er anerkannt?

7. Warum ist der Studienabschluss Diplom-Medizinpädagoge nach altem Recht (Berufsschullehrer) und nach neuem Recht nicht gleichzusetzen und worin unterscheiden sich die Abschlüsse?

8. Welchen Stellenwert hat der Abschluss als Diplom-Medizinpädagoge für den Einsatz in der Berufsausbildung für Gesundheits-, Pflege- und Sozialberufe in Thüringen und welche Fächer kann sie/er unterrichten?

9. Was will die Landesregierung unternehmen, um dem Fachkräftemangel in der Berufsausbildung durch geeignete Lehrkräfte entgegenzuwirken?

10.Gibt es Überlegungen, wie durch berufsbegleitende Weiterbildung eine Anpassung der fachlichen Qualifizierung und der pädagogischen Ausbildung ermöglicht wird, falls es durch die modulare Studienstruktur Defizite gibt? Wenn ja, in welchen Berufen?

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. November 2011 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Einsatz von Lehrkräften an Ersatzschulen im Sinne des § 4 Abs. 1 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft bedarf nach § 5 Abs. 9 einer Genehmigung, soweit die Lehrkräfte nicht über eine schulart- und fachspezifische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes verfügen. Lehrkräfte sind nach § 4 Abs. 4 Lehrer und sonderpädagogische Fachkräfte.

Auch fachfremde Einsätze sind genehmigungspflichtig, es sei denn, sie sind auf höchstens ein Schuljahr beschränkt und die Lehrkraft verfügt über eine schulartspezifische Ausbildung (§ 5 Abs. 9 Satz 2 Soweit keine Genehmigungspflicht besteht, ist der Einsatz der Lehrkraft anzeigepflichtig. Für Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von Lehrkräften im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Schule, eines Bildungsgangs, einer Schulform bzw. einer Fachrichtung ist nach § 5 Abs. 10 Satz 1 das für Schulwesen zuständige Ministerium zuständig. In allen anderen Fällen sind nach § 5 Abs. 10 Satz 2 die Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von Lehrkräften an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten. Die Zuständigkeit für die Genehmigung und Entgegennahme der Anzeige der Neueinstellung von Lehrkräften wurde mit Wirkung vom 1. November 2007 durch die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Genehmigung und Entgegennahme der Anzeige der Neueinstellung von Lehrkräften nach § 5 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft auf die Staatlichen Schulämter übertragen.

Die Zuständigkeit zur Genehmigung eines Schulleiters obliegt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Sätze 3 bis 9 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1 dem für Schulwesen zuständigen Ministerium. Diese Festlegung korrespondiert mit der Zuständigkeit zur Einstellung von staatlichem Personal, da die Staatlichen Schulämter für die Einstellung von Lehrkräften zuständig sind und das für Schulwesen zuständige Ministerium für die Einstellung von Schulleitern zuständig ist.

Zu 2.: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist die Genehmigung von Ersatzschulen zu erteilen, wenn die Schulen in ihren Einrichtungen und Lernzielen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den entsprechenden staatlichen Schulen zurückstehen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz. Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte nach § 5 Abs. 2 sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an staatlichen Schulen nicht zurückstehen.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Anzeige und Genehmigungsverfahren der Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft wurden im Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur interne Verwaltungshinweise (Prüfschemata) aufgestellt, die den Entscheidungen im Ministerium sowie in den Staatlichen Schulämtern zugrunde gelegt werden.

Zu 3.: entfällt

Zu 4.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.

Zu 5.: Eine Veröffentlichung der internen Verwaltungshinweise (Prüfschemata) ist nicht beabsichtigt, da jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss.

Zu 6.: Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Abschlusses Diplom-Medizinpädagoge nach neuem Recht sind in § 22 Thüringer Lehrerbildungsgesetz geregelt. Nach § 22Abs. 1 können an Hochschulen erworbene Hochschulabschlüsse, die keine lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse nach den §§ 19 bis 21 sind, auf Antrag einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt als gleichwertig anerkannt werden, wenn nach Inhalt und Umfang Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die es ermöglichen, die für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramts in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildungsfächer oder Fachrichtungen zu bestimmen, und keine wesentlichen pädagogischen, bildungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Unterschiede vorliegen. Nach § 22 Abs. 2 können entsprechende Hochschulabschlüsse einer Ersten Staatsprüfung gleichgestellt werden, wenn wesentliche pädagogische, bildungswissenschaftliche oder fachdidaktische Unterschiede vorliegen, im Übrigen aber fachwissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen vorliegen, die es ermöglichen zwei Ausbildungsfächer des Vorbereitungsdienstes für das jeweilige Lehramt zu bestimmen.

Davon ausgehend als Diplom-Medizinpädagoge, die es auf Grund der nachgewiesenen Studienrichtungen und Schwerpunktsetzungen ermöglichen, zwei Ausbildungsfächer des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zu bestimmen, einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Thüringen als gleichwertig anerkannt bzw. gleichgestellt.

Auf Grund der unterschiedlichen Studieninhalte und Schwerpunktsetzungen Diplom-Medizinpädagoge an den einzelnen Hochschulen ist eine allgemeine Aussage über die Anerkennung nicht möglich.

Zu 7.: Mit dem Abschluss Diplom-Medizinpädagoge nach altem Recht wird eine reguläre Lehrerausbildung mit Lehrbefähigung zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht nachgewiesen, die nach Artikel 37 Einigungsvertrag weiterhin Gültigkeit hat. Die Abschlüsse als Diplom-Medizinpädagoge nach neuem Recht vermitteln keine Lehrbefähigung. Als Hochschulausbildungen richten sich die Inhalte des Studiums und der Prüfung ausschließlich nach den Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule.

Zu 8.: Der vor dem 1. August 1991 erworbene universitäre Studienabschluss als Diplom-Medizinpädagoge (HUB/ Charite Berlin) - Berufsschullehrer für das Gesundheitswesen erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Thüringer Schuldienst für den Bereich der berufsbildenden Schulen im fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales.

Die neuen Diplom-Medizinpädagogen werden analog zu vergleichbaren Nichtlehrern mit universitären Abschlüssen, z. B. Diplom-Ingenieur, Diplom-Erziehungswissenschaftler, Diplom-Kaufmann bewertet.

Als sogenannte Seiteneinsteiger sind diese Diplom-Medizinpädagogen von ihrer beruflichen Erstausbildung in den allgemein fachtheoretischen Fächern/Lernfeldern der Pflege- oder Gesundheitsbildungsgänge genehmigungsfähig, nicht aber z. B. in Spezielle Krankheitslehre, in Teilgebieten wie Orthopädie, Neurologie, Kardiologie etc.

Die neuen Dipl.-Medizinpädagogen sollten die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen anstreben oder den Nachweis eines weiterbildenden Studiums Berufspädagogik erbringen, um z. B. an Schulen in freier Trägerschaft im Bereich Gesundheit und Soziales auf Dauer unterrichten zu können.

Zu 9.: Eine staatliche Zuständigkeit zur Behebung des Fachkräftemangels ist bei Schulen in freier Trägerschaft nicht gegeben.

Zu 10.: Die bei gleichgestellten Abschlüssen nach § 22 Abs. 2 festgestellten berufspädagogischen, erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Defizite können während der regulären Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach § 11 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter ausgeglichen werden. Eine weitere Möglichkeit, diese Defizite auszugleichen besteht bei Seiteneinsteigern, die in den staatlichen Schuldienst als Berufsschullehrer eingestellt sind, nach der Verwaltungsvorschrift über die Nachqualifizierung von an staatlichen berufsbildenden Schulen eingestellten Lehrkräften. Fachliche Unterschiede, die einer Gleichstellung und der erforderlichen Bestimmung von zwei Ausbildungsfächern für den Vorbereitungsdienst entgegenstehen, können durch das Nachholen entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Weiterbildungsangebots der Hochschulen ausgeglichen werden.