Ausbildung

(3) Beiräte haben das Recht, über ihre Vertreter Anträge in der Schulkonferenz und gegebenenfalls in der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen zu stellen.

§ 71

Fachberatungen und Klassenversammlungen Fachberatungen und Klassenversammlungen sind reine Beratungs-organe.

2. Abschnitt Konferenzen § 72

Die Schulkonferenz:

(1) Die Schulkonferenz ist ein Organ gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung der an der Schule beteiligten Personengruppen. Sie tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.

(2) Die Schulkonferenz beschließt über alle die Schule betref- fenden Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, insbesondere soweit nicht die Gesamtkonferenz zu-ständig ist.

(3) Die Schulkonferenz beschließt insbesondere:

1. die Schulordnung. Sie enthält neben der Hausordnung die Regelung des Hospitationsrechts für Eltern, die Organisation der konstituierenden Sitzungen und der gegenseitigen Informationen der Gremien sowie das Antragsrecht der Gremien untereinander, soweit es nicht bereits durch dieses Gesetz vorgegeben ist;

2. Festlegung von Grundsätzen zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen;

3. Gestaltung der Beratung in der Schule;

4. schulinterne Grundsätze der Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel;

5. Vorschläge und Stellungnahmen zu Baumaßnahmen in der Schule;

6. Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung;

7. Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe und Übereignung von Lernmitteln;

8. Verteilung des Unterrichts auf 5 oder 6 Wochentage;

9. Stellungnahmen zu Beschwerden von Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildenden und Arbeitgebern sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; 10. das Angebot der nichtverbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen; 11. besondere Veranstaltungen der Schule; 12. schulinterne Grundsätze für Klassenfahrten und Wandertage; 13. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen und abweichenden Organisationsformen des Unterrichts; 14. Zusammenarbeit mit anderen Schulen; 15. Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Organisationen, sowie mit Trägern der Jugendhilfe, der Gesundheitsfürsorge und dem schulpsychologischen Dienst.

16. die ihr durch besondere Rechtsvorschrift übertragenen Angelegenheiten.

(4) Die Schulkonferenz kann innerhalb von 14 Tagen Beschlüsse der Gesamtkonferenz und ihrer Teilkonferenzen sowie deren mit Entscheidungsbefugnis versehenen Ausschüsse aufheben und zur erneuten Beratung und Beschlußfassung zurückweisen. Ein erneuter Beschluß ist bindend. Ein erneut bestätigter Beschluß einer Teilkonferenz oder eines ihrer Ausschüsse ist nur bindend, wenn er mit gefaßt wird. Anderenfalls entscheidet die Gesamtkonferenz verbindlich. Die nach diesem Absatz erforderlichen Mehrheiten sind die der jeweils stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Der Schulkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor der Entscheidung über:

1. die Teilung, Verlegung und Schließung der Schule sowie die Zusammenlegung der Schule mit anderen Schulen;

2. die Verlegung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen an eine andere Schule;

3. die Unterbringung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen in anderen Gebäuden;

4. die Einbeziehung der Schulen in Schulversuche;

5. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule und

6. die Namensgebung der Schule.

§ 73

Zusammensetzung der Schulkonferenz:

(1) Mitglieder der Schulkonferenz sind Vertreter der Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler im Vehältnis Lehrer: Erziehungsberechtigte und Schüler:

a) an Schulen der Primarstufe 1 : 1 : 0

b) an Schulen der Sekundarstufe I sowie Schulen mit Primar- u. Sekundarstufe I 3 : 2 : 1

c) an Schulen der Sekundarstufe II 3 : 1 : 2

d) an Schulen mit Sekundarstufe I u. II 2 : 1 : 1

e) an besonderen Einrichtungen des Schulwesens wie Fachschule, Kolleg, Abendschule. 1 : 0 : 1

(2) Die Vertreter der Lehrer werden von der Gesamtkonferenz des Kollegiums, die Vertreter der Erziehungsberechtigten vom Elternbeirat und die Vertreter der Schüler vom Schülerbeirat für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Gesamtkonferenz des Kollegiums, Elternbeirat und Schülerbeirat wählen eine die Zahl der Vertreter gleiche Zahl von Stellvertretern in festzulegender Reihenfolge. Die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(3) Der Schulkonferenz an berufsbildenden Schulen gehören zu- sätzlich Vertreter des Ausbildungsbeirates mit beratender Stim-me an.

(4) Die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz darf außer dem Vorsitzenden 20 Personen nicht überschreiten.

(5) Über die Größe der Schulkonferenz entscheiden einvernehm-lich der Schulleiter und die jeweiligen Sprecher der in der Schulkonferenz vertretenen Beiräte. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(6) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Schulkonferenz. Er hat die Verhandlungsführung, kann Anträge stellen und Sachbeiträge leisten. Er hat jedoch, ebenso wie im Falle seiner Verhinderung, sein ständiger Vertreter, in der Schulkonferenz kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz seine Stimme oder die seines ständigen Vertreters den Ausschlag.

(7) Vertreter des Schulträgers können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Der Schulträger ist zu unterrichten, wenn erkennbar ist, dass Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden.

§ 74

Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz:

(1) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und ihrer Teilkonferenzen, an den Sitzungen der Beiräte, an den Sitzungen aller Ausschüsse dieser Gremien sowie an Fachberatungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann eine andere Person aus seiner Personengruppe mit der Teilnahme an Fachberatungs- und Ausschußsitzungen beauftragen.

(3) Das Teilnahmerecht gilt nicht für Tagesordnungspunkte, in denen Gremien Angelegenheiten beraten, die einzelne Mitglie-der ihrer Personengruppe persönlich betreffen. Hiervon kann nur mit Zustimmung des Betroffenen abgewichen werden.

§ 75

Die Gesamtkonferenz:

(1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht gemäß § 72 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. Sie berät und beschließt insbesondere:

1. Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule;

2. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung;

3. die Verteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaft zugewiesenen Haushaltsmittel im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und die Auswahl der Lehr- und Lernmittel;

4. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden (Aufsichts- und Vertretungspläne) sowie für die Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben;

5. Angelegenheiten, die ihr durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.

Die Gesamtkonferenz wählt aus ihrer Mitte die Vertreter in die Schulkonferenz.

(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrer, Referendare, sonstige pädagogische Mitarbeiter und Lehrmeister.

(3) Den Vorsitz führt der Schulleiter. Er hat einzelne oder alle Personen, die mit beratender Stimme an der Gesamtkonferenz teilnehmen, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutz der Persönlichkeit des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint.

§ 76

Teilkonferenzen:

(1) Die Gesamtkonferenz kann die Bildung von Teilkonferenzen beschließen. Sie ist zulässig für einzelne Abteilungen, Stufen und Bildungsgänge.

(2) Die Teilkonferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkon-ferenz wahr, soweit sie die jeweilige Organisationseinheit allein betreffen. § 75 gilt entsprechend.

§ 77

Schulkonferenz bei kleineren Schulen:

(1) Beträgt die Zahl der außer dem Schulleiter an der Schule tätigen Lehrer und der sonst regelmäßig tätigen pädagogischen Mitarbeiter nicht mehr als 15, werden die Aufgaben der Gesamtkonferenz gemäß § 75 ebenfalls von der Schulkonferenz wahrgenommen. In diesem Fall setzt sich die Schulkonferenz aus den Lehrern und den regelmäßig tätigen pädagogischen Mitar-beitern sowie aus einer gleichen Zahl von Mitgliedern des Schülerbeirats, des Elternbeirats, des Beirats des nichtunterrichtenden Personals (und des Ausbildungsbeirats) zusammen.