Beteiligungsunternehmen

Sofern die Beteiligungsunternehmen kommerzielle Tätigkeiten auch Dritten unmittelbar oder mittelbar im Wettbewerb anbieten, müssen die Leistungsaustauschbeziehungen zwischen der Rundfunkanstalt und ihren Beteiligungsunternehmen sowie unter den Beteiligungsunternehmen marktkonform gestaltet sein. Sofern ein Beteiligungsunternehmen auch Leistungen für ein anderes Beteiligungsunternehmen erbringt, welches seine Leistungen auch am Markt anbietet, ist die Marktkonformität für sämtliche Leistungsaustauschbeziehungen (kommerzielle sowie nicht kommerzielle Tätigkeiten) sicherzustellen.

Haftungsübernahmen durch die DREFA Media Holding müssen bei dieser Konstellation demzufolge zu Marktbedingungen erfolgen.

Die Rechnungshöfe weisen darüber hinaus darauf hin, dass die Tätigkeiten der DREFA Media Holding sich u. a. über die Eigenkapitalausstattung seitens des MDR, die hierauf dem MDR gewährte Eigenkapitalrendite und Gewinnausschüttungen auch auf die öffentlichrechtlichen Gebührengelder auswirken können.

Für die DREFA Media Holding sind die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung wie folgt zusammenzufassen:

Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte nach § 6 Abs. 6 der Satzung der DREFA Media Holding.

Gemäß § 6 Abs. 6 Buchstabe j) der Satzung der DREFA Media Holding bedürfen die Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie die Erklärung von Schuldbeitritten der Zustimmung des Aufsichtsrates. Nach dem Wortlaut der im Prüfungszeitraum gültigen Norm war die Zustimmung nicht vom Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes abhängig. Im Gegensatz dazu sind gemäß § 6 Abs. 6 Buchstabe b) und h) der Satzung Investitionen, die nicht im Investitionsplan enthalten sind, Darlehns- und Kreditgewährung außerhalb des Wirtschaftsplans sowie die Eingehung von Wechselverpflichtungen und Bürgschaften erst ab einem Schwellenwert von 500.000 zustimmungsbedürftig. Für acht von neun im Zeitraum 2000 bis 2008 von der DREFA Media Holding übernommene Sicherungsgeschäfte gibt es keine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat.

Die DREFA Media Holding begründete dies mit ihrem Satzungsverständnis. Die Rechtsgeschäfte hätten grundsätzlich unter dem von der Ratio des satzungsmäßigen Zustimmungskataloges bestimmten sowie konkludent gelebten maßgeblichen Schwellenwert von über 500.000 (bzw. über 1 Mio. DM) gelegen. Satzungsgeber und Geschäftsführung

IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 16 d Abs. 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag (IDW PS 721); Stand 11. März 2010 der DREFA Media Holding haben bisher die genannten Schwellenwerte auch bei den Rechtsgeschäften nach § 6 Abs. 6 Buchstabe j) der Satzung angewendet.

Der MDR schloss sich dieser Auffassung an und merkte an, eine ausschließlich wörtliche Auslegung der isoliert betrachteten Satzungsbestimmung unter § 6 Abs. 6 Buchstabe j) hätte zur Folge, dass jedwede Übernahme von Bürgschaften, Garantien und Schuldbeitritten unabhängig von ihren Wertumfängen der Zustimmung des Aufsichtsrates bedurft hätte. Dem stehe bereits die Satzungsbestimmung unter § 6 Abs. 6 Buchstabe h) entgegen, der für die Eingehung von Bürgschaften über 500.000 die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehe.

Die aufgezeigte Folge sei demnach weder vom Satzungsgeber gewollt noch gesetzlich geboten gewesen. Eine systematische und teleologische Auslegung der gesamten Vorschrift müsse zu dem Schluss führen, dass der Schwellenwert auch für die Übernahme von Bürgschaften gilt.

Durch eine im Dezember 2010 beurkundete Satzungsänderung wurde nunmehr für das Zustimmungserfordernis gemäß § 6 Abs. 6 Buchstabe j) ein Schwellenwert von 500.000 festgelegt.

Dem MDR ist zwar zuzustimmen, dass die Nennung von Bürgschaften in § 6 Abs. 6 Buchstabe h) einen Widerspruch zu § 6 Abs. 6 Buchstabe j) begründet. Allerdings kann dieser Widerspruch nach Auffassung der Rechnungshöfe nicht dahingehend gelöst werden, dass nach dem Willen des Satzungsgebers Haftungsübernahmen generell erst ab einem Schwellenwert von 500.000 zustimmungspflichtig gewesen sind.

Hiergegen spricht zum einen, dass Buchstabe j) eine Begrenzung im Unterschied zu anderen zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften gerade nicht enthielt. Darüber hinaus reduziert sich der Anwendungsbereich des Buchstaben j) nicht auf Bürgschaften. Von dieser Regelung werden daneben auch Garantien und die Erklärung von Schuldbeitritten erfasst. Hinzu kommt, dass nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 MDR-Staatsvertrag das Erfordernis der Zustimmung des Verwaltungsrates zur Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien durch den MDR betragsmäßig nicht eingeschränkt ist.

Die Rechnungshöfe begrüßen, dass durch die Satzungsänderung Rechtsklarheit geschaffen wurde.

Im Hinblick auf das nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 MDR-Staatsvertrag betragsmäßig nicht eingeschränkte Zustimmungserfordernis seitens des Verwaltungsrates des MDR zur Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien ist es für die Rechnungshöfe nicht nachvollziehbar, dass die Zustimmung des Aufsichtsrates der

DREFA Media Holding zu Haftungsübernahmen i. S. d. § 6 Abs. 6 Buchstabe j) erst ab einem Schwellenwert von 500.000 erforderlich sein soll.

Der MDR weist darauf hin, dass sich die DREFA Media Holding als weder auf eine gesetzlich gesicherte Finanzierung ihrer Tätigkeit noch auf eine garantierte Auftragsvergabe durch den MDR stützen könne. Aus diesen Gründen bedürfe die DREFA Media Holding einer deutlich höheren Flexibilität, auch und gerade in Finanzierungsfragen, um auf stete Marktveränderungen dynamisch und zeitnah reagieren zu können. Mit einem Verzicht auf den Schwellenwert würden bürokratische Hürden errichtet werden, die die Funktion der DREFA Media Holding als Finanz- und Führungsholding für die Enkelunternehmen des MDR nachhaltig beeinträchtigen und ihre Wettbewerbsfähigkeit schmälern würden.

Die Rechnungshöfe weisen darauf hin, dass im Zeitraum von 2000 bis 2008 die DREFA Media Holding nach den Feststellungen der Rechnungshöfe neun Sicherheiten gestellt hat. Eine gegenüber dem MDR ins Gewicht fallende höhere Nutzung der Möglichkeit zur Stellung von Sicherheiten ist danach nicht erkennbar. Bei diesem Ausmaß würde die Flexibilität der DREFA Media Holding in Finanzierungsfragen durch ein generelles Zustimmungserfordernis zu Haftungsübernahmen nach Ansicht der Rechnungshöfe nicht in relevantem Maße eingeschränkt werden.

Patronatserklärungen der DREFA Media Holding.

Die DREFA Media Holding (100-prozentige Tochter des MDR) hat im Zeitraum von 2001 bis 2007 vier Patronatserklärungen zugunsten von Beteiligungsunternehmen abgegeben. Zwei dieser Patronatserklärungen erfolgten zur Besicherung von Forderungen des Vermieters aus einem Mietvertrag der Ticket-Galerie deren alleinige Gesellschafterin die DREFA Media Holding ist.

Eine Patronatserklärung vom 20. Dezember 2001 zur Absicherung von Forderungen gegen die war zwar an das Bestehen der Forderungen der Ottonia Media gekoppelt. Die Patronatspflichten sind nach der inhaltlichen Ausgestaltung der Erklärung in ihrem Umfang jedoch nicht auf diese Forderungen beschränkt gewesen. Die DREFA Media Holding hatte sich verpflichtet, ihre Tochter finanziell so auszustatten, dass diese in der Lage ist, jederzeit ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Zahlungsfähigkeit sollte demnach bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten unbegrenzt gewährleistet sein. Der mit der Ausstattungszusage übernommene Erfolg - die Zahlungsfähigkeit beschränkt sich nicht zwangsläufig auf den Forderungsbetrag. Zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit kann es mitunter auch erforderlich werden, dass der Patron eine über diesen Betrag hinausgehende Ausstattungsleistung erbringen muss.