Ausstattungsverpflichtung

Bei einer derart weiten Fassung der Ausstattungsverpflichtung war das durch die Patronatserklärung eingegangene finanzielle Risiko nach Auffassung der Rechnungshöfe nicht kalkulierbar.

Hinzu kommt, dass bei einer derart umfassenden Patronatserklärung das Weiterleitungsrisiko bei der DREFA Media Holding lag. Das heißt, verwendet das Beteiligungsunternehmen die ihm zur Ausstattung überlassenen Mittel nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten, die der Patronatserklärung zugrunde liegen, so trifft den Patron eine Nachschusspflicht mit der Folge, dass die von ihm aufzuwendenden Mittel die Höhe der gesicherten Verbindlichkeiten letztlich übersteigen.

Da dieses Weiterleitungsrisiko zu einer unüberschaubaren Belastung führen kann, wäre es nach Auffassung der Rechnungshöfe erforderlich gewesen, dieses Risiko durch eine entsprechende Vertragsgestaltung, z. B. Leistung direkt an den Gläubiger des Beteiligungsunternehmens, auszuschließen.

Der MDR und die DREFA Media Holding teilen die Bedenken der Rechnungshöfe nicht. Sie gehen davon aus, dass eine Begrenzung des finanziellen Risikos gegeben war.

Sie nehmen jedoch die Hinweise der Rechnungshöfe auf und sichern Beachtung zu. Die Begrenzung der zu sichernden Forderung soll insbesondere bei zukünftigen Patronatserklärungen klar geregelt werden.

Rückgriffsansprüche im Falle des Einstehens

Die Patronatserklärungen für Forderungen gegenüber der Ticket-Galerie und der treffen keine Aussage zu etwaigen Rückgriffsansprüchen der DREFA Media Holding im Falle der Erbringung von Ausstattungsleistungen.

Anders als bei der Bürgschaft, wo ein Forderungsübergang auf den Bürgen bei Erfüllung der Forderung des Gläubigers in § 774 BGB gesetzlich verankert ist, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für Patronatserklärungen. Der Patron, der eine Ausstattungsleistung an den Kreditnehmer oder eine Direktleistung an den Kreditgeber erbringt, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ggf. nach Auftrags- oder Bereicherungsrecht Rückgriff beim Kreditnehmer nehmen. Ausgeschlossen ist dies, wenn dieser ausdrücklich oder konkludent auf eine Erstattung verzichtet hat.

Im Interesse der Rechtssicherheit und vor dem Hintergrund der Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit Gebührengeldern, die über die Kapitalausstattung der DREFA Media Holding Eigenkapitalrenditen des MDR oder Gewinnausschüttungen berührt werden, wäre es nach Auffassung der Rechnungshöfe geboten gewesen, bereits in der Patronatserklärung klarzustellen, dass sich die DREFA Media Holding für etwaige Ausstattungsleistungen Rückgriffsansprüche bei den Tochterunternehmen vorbehält.

Der MDR und die DREFA Media Holding teilen die Auffassung der Rechnungshöfe nicht. Durch die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sei die ausdrückliche Vereinbarung eines Rückgriffsanspruchs entbehrlich gewesen. Sie nehmen den Hinweis der Rechnungshöfe aber auf. Rückgriffsansprüche werden bei künftigen Sicherungsgeschäften Berücksichtigung finden.