Rehabilitation

© Thüringer Innenministerium ­ Referat 15

Empfehlungen für das Verfahren bei längerfristigen Erkrankungen, Wiedereingliederung und Frühpensionierung

1. Einleitung

Die Zahl der Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit in der Landesverwaltung ist in den letzten Jahren angestiegen.

Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen und vor dem Hintergrund der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn seinen Beamten gegenüber, gilt es Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und das Prinzip der Rehabilitation vor Versorgung verstärkt durchzusetzen.

Zu diesem Zwecke steht eine Vielzahl von Möglichkeiten (z. B. Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit, die stufenweise Wiedereingliederung, die Prüfung des Einsatzes der Beamten auf anderen Dienstposten, die begrenzte Dienstfähigkeit) zur Verfügung. Diesen Maßnahmen kommt eine besondere Bedeutung zu, um Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu vermeiden.

Im Übrigen ist es sowohl im Interesse der betroffenen Beamten als auch des Dienstherrn angezeigt, den Gesamtzeitraum bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf ein sachlich angemessenes Maß zu beschränken.

Da die meisten in Rede stehenden Maßnahmen abhängig von einer zutreffenden Gesundheitsprognose sind, spielt die ärztliche Begutachtung der betroffenen Beamten eine entscheidende Rolle. Sie muss von kompetenten Ärzten durchgeführt und als Entscheidungsgrundlage für die Personalstellen tragfähig und vor allem aussagefähig sein. Infolgedessen ist es wichtig auch die Verständigung zwischen den beteiligten Bereichen zu optimieren.

Im Rahmen der längerfristigen Erkrankungen, der Wiedereingliederung und der Frühpensionierung spielt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für die Beamten eine bedeutende Rolle. Nur wenn in jedem Einzelfall ein höchst mögliches Maß an Gerechtigkeit erzielt werden kann, werden die im Folgenden dargestellten personalwirtschaftlichen Instrumentarien bei den Bediensteten auf Akzeptanz stoßen.

2. Im Einzelnen

Ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit von Beamten

Anforderung und Inhalt des Gutachtens

Um die Aussagekraft ärztlicher Gutachten zu optimieren, sollten die Personalstellen bereits in der Anforderung an den Arzt den Untersuchungszweck, eine umfassende Darstellung des Sachverhalts und alle bekannten Tatsachen mitteilen, die für die Fertigung des Gutachtens notwendig sind. Im Übrigen sollte die Anforderung auch konkrete Fragen zur Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit und zu zusätzlichen Maßnahmen (z. B. geeignete Wiedereingliederungsmöglichkeiten, gesundheitliche Eignung des Betroffenen für einen anderen Dienstposten) beinhalten.

Als Orientierungshilfe wird auf die Anlage Wesentliche Inhalte für die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens verwiesen, die je nach den ressortspezifischen Gegebenheiten weiter ausgestaltet werden kann.

Örtliche Zuständigkeit des Amtsarztes Mangels einer Spezialnorm ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsarztes aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 Danach ist der für den Dienstort zuständige Amtsarzt für die Feststellung der Dienstfähigkeit zuständig (vgl. dazu auch VG Berlin Beschluss vom 26.11.1997 ­ 5 A 283.97).

Präventionsmaßnahmen Präventionsmaßnahmen, die auf die Vermeidung der Dienstunfähigkeit gerichtet sind, wie z.B. Mitarbeitergespräche, Motivationsmaßnahmen, medizinisch notwendige Kuren, Umsetzung in eine gleichwertige Tätigkeit, sind vorrangig durchzuführen. § 84 Abs. 2 SGB IX ist zu beachten.

Schrittweise Wiedereingliederung

Bei dem Wiedereinstieg in den Dienst nach längerer Erkrankung ist die stufenweise Eingliederung ein zentrales Instrument. Damit können die Beschäftigten wieder in den Arbeitsprozess integriert und schonend an die Erbringung der vollen Dienstleistung herangeführt werden. Voraussetzung für dessen Anwendung ist, dass der Beamte voraussichtlich die volle Dienstfähigkeit oder zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit wiedererlangt. Grundlage ist § 10 Aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass lediglich in den Arbeitszeitstatus des Beamten eingegriffen wird. Der Beamte hat eine durch den Arzt bescheinigte wiedererlangt, die in Form einer verkürzten Arbeitszeit geleistet werden kann.

Alle anderen Rechte und Pflichten des Beamten bleiben durch die Wiedereingliederung unberührt (z. B. die Gewährung von Erholungsurlaub oder Sonderurlaub).

Die schrittweise Wiedereingliederung ist grundsätzlich zu ermöglichen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Die Wiedereingliederung sollte grundsätzlich eine Höchstdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Sie kann aber in begründeten Einzelfällen auch darüber hinausgehen.

Erst wenn Präventionsmaßnahmen und die schrittweise Wiedereingliederung nicht Erfolg versprechend erscheinen bzw. ausgeschöpft sind, ist das Verfahren zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit einzuleiten. Wird dabei festgestellt, dass der Beamte nicht mehr zur vollen Erfüllung seiner Dienstpflichten in der Lage ist, sollte die Personalstelle vor der Versetzung in den Ruhestand in jedem Fall vorrangig die nachfolgend dargestellten Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung der Beamten und die begrenzte Dienstfähigkeit prüfen und in geeigneten Fällen konsequent anwenden.

Anderweitige Verwendung

Wird bescheinigt, dass der Betroffene nicht mehr uneingeschränkt seinen dienstlichen Obliegenheiten nachkommen kann, sollte die Personalstelle gem. § 46 Abs. 3 vorrangig die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung in folgender Reihenfolge untersuchen: Übertragung eines anderen Amtes derselben Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn (§ 46 Abs. 3 Satz 1 ­ 3 Übertragung eines anderen Amtes einer anderen Laufbahn mit demselben Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn (§ 46 Abs. 3 Satz 1 ­ 3

Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Der Dienstherr ist damit im Regelfall zur anderweitigen Verwendung des Betroffenen anstatt vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand verpflichtet, wenn eine entsprechende Verwendung noch möglich ist. Bei einer vorgesehenen Verwendung in einer anderen Laufbahn muss die Personalstelle den Betroffenen an Maßnahmen für den Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn teilnehmen lassen, wenn er die Befähigung nicht besitzt.

Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb derselben Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn (§ 46 Abs. 3 Satz 4

Die Tätigkeit kann übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und der Betroffene die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

In die Prüfung nach § 46 Abs. 3 ist grundsätzlich die Personalentwicklungsstelle einzubeziehen, sofern eine Verwendung des Beamten im eigenen Geschäftsbereich nicht möglich ist.

Begrenzte Dienstfähigkeit

Vor jeder Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit ist bei den betroffenen Beamten zu prüfen, ob unter Beibehaltung des Amtes zumindest eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 46a vorhanden ist und die Beamten somit noch im Arbeitsprozess gehalten werden können.

Nach § 46a soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Verfahrensweise bei Langzeiterkrankung bis zur Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit

Im Allgemeinen sollte beim Vorliegen von konkreten Fakten, aus denen Zweifel an der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit resultieren, auf eine möglichst baldige Klärung des Gesundheitszustands des Beamten hingewirkt werden.

Die Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützen und nicht aus der Luft gegriffen sind.

Eine längerfristige Erkrankung kann einen hinreichenden Grund für eine amtsärztliche Untersuchung darstellen. Dabei lässt sich keine exakte Mindestdauer der Erkrankung als Voraussetzung für eine amtsärztliche Untersuchung festlegen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 Satz 2 erscheint es sachgerecht, einerseits in der Regel bei einer Krankheitsdauer von drei bis sechs Monaten eine amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstunfähigkeit zu veranlassen.

Andererseits kann es geboten sein, bereits wesentlich früher eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, z. B. bei einer Häufung von kürzeren krankheitsbedingten Fehlzeiten oder aus Fürsorgegründen, oder noch eine längere Zeit zuzuwarten, wenn noch Therapiemaßnahmen anstehen, die in absehbarer Zeit durchgeführt oder abgeschlossen sein werden, oder aber auch gar nicht, wie z. B. bei Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft. Die Gründe sollten in regelmäßigen Abständen aktenkundig gemacht werden.

Erneute Berufung bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit

Nach § 49 Abs. 1 ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Zur Überprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (§ 49 Abs. 3

Zur Vermeidung von langen Versorgungslaufzeiten ist es unter anderem erforderlich, Möglichkeiten zur Reaktivierung regelmäßig aktenkundig zu prüfen und sich abzeichnende Chancen konsequent umzusetzen.

Bei der Prüfung, ob geeignete Stellen für die ruhestandsversetzten Beamten vorhanden sind, kann die Personalentwicklungsstelle einbezogen werden.

Die Hinweise zur ärztlichen Begutachtung von Beamten gelten entsprechend für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Ruhestandsbeamten.

Bei Beamten, für die das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze bildet, kann nach dem vollendeten 60. Lebensjahr auf eine Nachuntersuchung verzichtet werden, es sei denn, es liegen besondere Anhaltspunkte vor, die eine Nachuntersuchung erforderlich erscheinen lassen.

Bei Beamten, für die eine besondere Altersgrenze gilt, kann unter Berücksichtigung dieser Altersgrenze entsprechend verfahren werden.

Beteiligung der Personalvertretung

Der Personalrat wirkt bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beschäftigten mit (§ 75 a Abs. 1 Nr. 2 Evaluierung

Es ist beabsichtigt, diese Hinweise 2010 zu evaluieren.