Kredit

Die Landesregierung wird aufgefordert, zum Schutz der bäuerlichen Landwirtschaft und der Umwelt

a) absolute flächengebundene Bestandsobergrenzen in der Tierhaltung einzuführen, die sich an den Erfordernissen einer ökologisch verträglichen flächengebundenen landwirtschaftlichen Produktion orientieren.

Diese Bestandsobergrenzen schützen bäuerliche Betriebe vor dem von industrialisierten Massentierhaltung ausgehenden wirtschaftllichen Existenzdruck und sind eine Voraussetzung für die dauerhafte Sicherung ihres Einkommens.

Die absolute Obergrenze des Viehbesatzes je Betrieb liegt bei einem Tierbestand von 930 Vieheinheiten entsprechend dem Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf nach den Werten des Bewertungsgesetzes entsprechend dem Stand vom1. Januar 1982.

Eine Änderung dieses Umrechnungsschlüssels ist ausgeschlossen. Nach dem anzuwendenden Umrechnungsschlüssel entsprechend 100 Vieheinheiten (VE) jeweils der folgenden Anzahl an Tieren: 60 Milchkühe mit Nachzucht, 600 Mastschweine (Stallplätze), 70 Zuchtsauen mit Nachzucht, 5500 Legehennen, 14000 Masthühner (je Durchgang). Jeder Grenzwert entspricht einer maximal zulässigen Erzeugung vom 100. Werden mehrere Produktionsrichtungen gleichzeitig betrieben, dürfen sie in der Summe eine Jahreserzeugung von 100 nicht übersteigen.

Die absolute Bestandsobergrenze pro Hektar (ha) landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) liegt bei 1,5

Vieheinheiten (VE) bei Festmistverfahren bzw. behandelter Gülle. Für kleinere Betriebe bis 90 VE liegt die Bestandsobergrenze bei 2,5 VE/ha.

b) die flächengebundenen Bestandsobergrenzen in der Viehhaltung nach bestehenden Betriebsstätten festzulegen. Eine Umgehung der Bestandsobergrenzenregelung durch eine formale/steuerrechtliche Teilung von Betrieben oder deren buchführungsmäßige Teilung ist nicht erlaubt. Das Nähere regelt eine Verordnung.

c) Betrieben, die Obergrenzen in der Tierhaltung überschreiten, die Auflage zu erteilen, innerhalb einer

Übergangsfrist von maximal fünf Jahren (entsprechend der Abschreibungsfrist ihrer Stalleinrichtungen) die Größe ihrer Viehbestände den flächengebundenen Grenzwerten anzugleichen.

Dies gilt auch für die Bestände in weitgehend flächenunabhängig wirtschaftenden Massentierhaltungen (wie z.

B. Hühnerhaltung und Geflügelmast), die flächenbezogen in bäuerliche Betriebe zurückzuführen sind. Hier ist umzukehren.

d) ein sofortiges Aufstockungsverbot über die flächengebundenen Bestandsobergrenzen in der Tierhaltung hinaus festzulegen. Die staatliche Förderung im Tierhaltungsbereich wird nur für die Rückverlagerung der Viehhaltung aus industriellen Massenbeständen in bäuerliche Betriebe innerhalb der flächengebundenen Bestandsobergrenzen gewährt.

e) Kreditbelastungen aus Altschulden sind entsprechend des aktuellen Tierbestandes zu regulieren.

2. Die Landesregierung wird beauftragt, in Verbindung mit der Einführung flächengebundener Bestandsobergrenzen in der Tierhaltung Fördermittel

- zur Existenzsicherung kleiner und mittlerer bäuerlicher Betriebe

- zum Aufbau von Direktvermarktungsbeziehungen Thüringer Agrarprodukte

- und zur Einführung der umweltgerechten Erzeugung gesunder Lebensmittel zu vergeben.

Begründung: Bäuerliche Landwirtschaft mit flächengebundener Tierhaltung trägt durch ihren vielseitigen Betriebsaufbau unter anderem zur Erhaltung einer artenreichen Kulturlandschaft, durch niedrigen Düngemittel- und Pestizidverbrauch zur Verringerung der Umweltbelastung, zur Verbesserung der Lebensmittelqualität und durch Verringerung der Überschußproblematik bei.

Flächenunabhängige Massentierhaltung produziert unter Einsatz von Wachstumsbeschleunigern, Medikamenten und Importfuttermitteln größtmögliche Mengen an Fleisch und anderen tierischen Produkten innerhalb kürzestmöglicher Zeit. Die Haltebedingungen von Tieren in Massentierhaltungen sind trotz vorgeblicher hoher Leistungen nicht artgerecht und meist tierquälerisch - die Tiere sind verhaltensgestört, krank und ihre Produkte deshalb rückstandsbelastet und von minderer Qualität.

Die Tierhaltung in flächenunabhängig arbeitenden Großbetrieben verursacht schwere ökologische Schäden. Da der Dung als Abfall beseitigt und deshalb im Übermaß unabhängig vom Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen auf den Flächen ausgebracht wird, wird Nitrat ins Grundwasser eingetragen. Die flächenbezogene hohe Konzentration der Abluft und Stäube trägt über Luftbelastung zu Gesundheitsschäden der Bevölkerung und zum Waldsterben bei. Die Erfahrungen der Altbundesländer zeigen, dass besonders in Verbindung mit Maisanbau der Boden stark geschädigt und erodiert wird. Wildlebende Tier- und Pflanzenarten werden dadurch verdrängt.

Massentierhaltung verursacht nicht nur ökologische Schäden, sie verdrängt durch die Verwendung von Importfuttermitteln die bäuerliche Landwirtschaft hier und in der Dritten Welt. Der Profit weniger Großbetriebe verursacht immense Belastungen der Allgemeinheit.

Bäuerliche Landwirtschaft mit flächengebundener Tierhaltung erhält ländliche Arbeitsplätze und pflegt eine vielseitige, landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft und erzeugt gesunde Lebensmittel, die größere Absatzchancen auf dem gesamtdeutschen und EG-Markt besitzen.

Mit diesem Antrag zur Einführung von Bestandsobergrenzen in der Tierhaltung wird eine seit langem notwendige Maßnahme zum Schutz der bäuerlichen Landwirtschaft und der Verbesserung der Absatzchancen in konkreter Form eingebracht. Festlegungen der Bestandsobergrenzen existieren in allen Bundesländern.

Für die Fraktion: