Ausbildung

Beispiele für gemeinsame Einrichtungen im Sinne von Absatz 3 sind die Polizei-Hubschrauberstaffel Brandenburg sowie das Gemeinsame Landeskriminalamt der Länder Brandenburg, Mecklenburg/Vorpommern, Sachsen/Anhalt, Sachsen und Thüringen.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Begriff, Träger und Gliederung der Polizei) Absatz 1 will klarstellen, dass sich das Gesetz auf den gesamten Polizeiapparat des Landes bezieht, also sämtliche Dienstkräfte und Einrichtungen von Landespolizei, Bereitschaftspolizei und Landeskriminalamt.

Nach Absatz 3 Satz 2 ist das Innenministerium oberste Dienstbehörde wie auch oberste Führungsstelle der staatlichen Polizei. Der erste Begriff meint im beamtenrechtlichen Sinn die oberste Behörde des Dienstherrn, der zweite soll den hierarchischen Aufbau der Polizei und ihre Nachordnung gegenüber dem Innenministerium verdeutlichen. Polizeibeamte im Innenministerium gehören selbst zur Polizei.

Zu § 2 (Dienstkräfte der Polizei) Absatz 1 stellt klar, dass als Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes grundsätzlich nur Beamte Verwendung finden dürfen, weil es sich um die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben handelt (Artikel 33 Abs. 2 GG). Für eine Übergangszeit ist jedoch die ausnahmsweise Verwendung von Angestellten zulässig (§ 13 Abs. 1 POG). Dies bezieht sich auf den Personenkreis, der auf Grund seines Lebensalters nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden kann.

Absatz 2 enthält eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz des Absatzes 1. Die Verwendung von Angestellten in den dort dargestellten Bereichen geschieht mit beschränkter Aufgabe und beschränkter Befugnis und ist daher verfassungskonform.

Absatz 3 behandelt an sich eine dienstrechtliche Problematik. Er wurde gleichwohl hier aufgenommen, um klarzustellen, dass die in der Vergangenheit übliche Verflechtung zwischen Polizei und Partei ein für allemal ausgeschlossen bleiben muß.

Zu § 3 (Zuständigkeit, Dienstbereiche) Absatz 1 geht von einer örtlichen und sachlichen Allzuständigkeit der Polizeivollzugsbediensteten im gesamten Landesgebiet aus. Das bedeutet, dass Gemeinde- oder Landkreisgrenzen für die Zuständigkeit der Polizei keine Rolle spielen, jedenfalls nicht gegenüber dem durch eine polizeiliche Amtshandlung Betroffenen.

Absatz 2 Satz 1 stellt lediglich eine innerdienstliche Einsatzvorschrift dar, nicht aber eine rechtliche Voraussetzung des polizeilichen Handelns, so dass sich ihre Nichtbeachtung nicht auf die Rechtmäßigkeit polizeilicher Amtshandlungen auswirkt.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 begründet keine Zuständigkeiten, sondern stellt den Polizeibediensteten von der innerdienstlichen Einsatzregelung in bestimmten Fällen im Einzelfall frei.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 ermöglicht es den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, Polizeidienststellen zu ersuchen, deren Bedienstete außerhalb ihres örtlichen Dienstbereiches zu strafverfolgenden Maßnahmen einzusetzen. Es handelt sich um ein Ersuchen, nicht um eine Weisung. Die Möglichkeit ist an das Vorliegen schwerwiegender Gründe gebunden.

Als Beispielsfälle sind etwa denkbar der Verdacht der Befangenheit oder der Fall, daß Staatsanwaltschaft oder Gericht einen auf Grund bestimmter technischer Kenntnisse oder Erfahrungen besonders geeigneten Beamten (z. B. des Landeskriminalamtes) eingesetzt sehen wollen.

Zu § 4 (Polizeipräsidium Thüringen)

Die Vorschrift beschreibt die Funktionen des Polizeipräsidiums Thüringen als zentrale Dienststelle für die polizeilichen Aufgaben sowie als obere Führungsebene von Landes- und Bereitschaftspolizei.

Absatz 2 will die Zuständigkeiten im Bereich der polizeilichen EDV-Anwendung zwischen Polizeipräsidium und Landeskriminalamt abgrenzen. Unter einsatzbezogener EDV-Anwendung ist gemeint die EDV im täglichen Polizeidienst zur Erfassung, Verarbeitung und Auswertung der vor Ort entstandenen Daten und Informationen (Sachbearbeiteranwendungen). Die Abgrenzung zur Zuständigkeit des Landeskriminalamtes liegt dort, wo Daten und Informationen im Rahmen von Vereinbarungen an andere Bundesländer oder den Bund übermittelt werden.

Zu § 5 (Landespolizei) Absatz 1 umschreibt den sachlichen Dienstbereich der Landespolizei und enthält einen Vorbehalt zugunsten anderer Teile der Polizei (Landeskriminalamt bzw. Bereitschaftspolizei), denen besondere sachliche Dienstbereiche zugewiesen sind. Die Vorschrift hat lediglich innerdienstliche Wirkung.

Absatz 2 regelt die Untergliederung der Landespolizei, aus der auch die jeweilige hierarchische Nachordnung ersichtlich wird. Hierbei wird der Schutzbereich einer Direktion mehrere Landkreise und wo es möglich ist - eine kreisfreie Stadt umfassen. Die Inspektionen werden den räumlichen Bereich eines Landkreises abdecken. Reviere sollen abgegrenzte Bereiche in kreisfreien Städten sein, welche den Inspektionen entsprechen. Stationen und Posten sind Dienststellen mit versetztem Tagesdienst, wobei die personelle Ausstattung eines Postens nur wenige Bedienstete umfaßt.

Die Möglichkeit der Schaffung besonderer Inspektionen und Stationen für bestimmte Dienstbereiche stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass Inspektionen und die ihnen nachgeordneten Dienststellen grundsätzlich für die Wahrnehmung aller polizeilichen Aufgaben zuständig sind.

Diese Durchbrechung ist zur Aufgabenerfüllung bestimmter sachlicher Bereiche unumgänglich. Sie ermöglicht etwa die Errichtung von Kriminalpolizeiinspektionen, Verkehrspolizeiinspektionen mit nachgeordneten Autobahnpolizeidienststellen und Inspektionen Zentraler Dienste.

Zu § 6 (Bereitschaftspolizei)

Die Bereitschaftspolizei ist ein kasernierter Polizeiverband (Polizeitruppe). Ihre örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Thüringen. Der sachliche Dienstbereich der Bereitschaftspolizei ergibt sich aus Absatz 1. Die Aufgabenaufzählung ist erschöpfend. Die Bereitschaftspolizei wird grundsätzlich in geschlossenen Einheiten eingesetzt. Dies ist jedoch nicht zwingend, wie sich aus dem Wort insbesondere ergibt.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezweckt den Schutz oberster Landesorgane und oberster Behörden; letzteres sind die Staatskanzlei und die einzelnen Ministerien. Lebenswichtige Einrichtungen und Anlagen sind alle Anlagen der sogenannten Daseinsvorsorge (z. B. Wasserversorgungsanlagen Energieversorgungsanlagen, Krankenhäuser etc.).

Andere Teile der Polizei im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind Landespolizei und Landeskriminalamt.

Nr. 3 umfaßt die Hilfe bei Katastrophen im Sinne des Katastrophenschutzrechts.

Die Zustimmung nach Satz 1 Halbsatz 2 ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Einsatzes der Bereitschaftspolizei nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.

Nach Satz 2 obliegt der Bereitschaftspolizei darüber hinaus Werbung, Einstellung und Ausbildung des Polizeinachwuchses des mittleren Dienstes sowie die Fortbildung aller Dienstkräfte der Polizei in besonderen Fortbildungseinrichtungen.

Die Gliederung der Bereitschaftspolizei wird aus Absatz 2 ersichtlich. Fortbildungseinrichtungen im Sinne der Nr. 3 sind gesonderte Einrichtungen, Ausbildungshundertschaften fallen unter Nr. 2.

Zu § 7 (Landeskriminalamt) Absatz 1 umschreibt den sachlichen Aufgabenbereich des Landeskriminalamtes und seine Stellung in der Behördenhierarchie.Örtlich zuständig ist es im gesamten Landesgebiet.

Absatz 2 will die Ausführung von § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) durch das Land verdeutlichen und darüber hinaus den sachlichen Zuständigkeitsbereich in Angelegenheiten der polizeilichen EDV und des polizeilichen Fernmeldewesens festlegen.

Absatz 3 stellt eine landesrechtliche Ausführungsbestimmung zu den genannten Vorschriften des BKAG dar.

Zu § 8 (Zusammenarbeit) Absatz 1 verpflichtet die Dienststellen der Polizei zur Zusammenarbeit miteinander sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen, denen die Aufgabe der Gefahrenabwehr obliegt. Andere Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur die Sicherheitsbehörden, sondern alle Stellen, deren Aufgabe es ist, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Gemeint sind auch Stellen außerhalb Thüringens, ja auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (z.B. mit der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL -). Absatz 2 regelt das Weisungsrecht der Sicherheitsbehörden an die Polizei. Weisungsberechtigt sind danach die Gemeinden, die Landratsämter und das Landesverwaltungsamt.

Das Weisungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf die Dienststellen der Landespolizei (§ 5 Abs. 2 POG); Weisungen an die Bereitschaftspolizei oder das Landeskriminalamt unterfallen der Vorschrift nicht.

Das Weisungsrecht nach Absatz 2 macht die Sicherheitsbehörden nicht zu Dienstvorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten und verleiht ihnen auch keine Organisationsgewalt gegenüber den Polizeidienststellen. Es stellt lediglich ein Fachweisungsrecht dar und verklammert die Sicherheitsbehörden und die Dienststellen der Vollzugspolizei in den Fällen, in denen ausnahmsweise eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen ist. Fachweisungen nach dieser Vorschrift sind daher auf die Bezeichnung der zu lösenden Sicherheitsaufgaben zu beschränken. Art und Weise der Durchführung bestimmt die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Eine Form ist nicht vorgeschrieben.

Absatz 3 regelt das System der Weisungsstränge wie folgt: Unterste Polizeidienststelle ist grundsätzlich die zuständige Polizeiinspektion bzw. das Revier. Das Landesverwaltungsamt kann sich daneben mit Weisungen an die Direktionen sowie an das Polizeipräsidium wenden.