Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde

Rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung (Artikel 103 GG):

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 29:

(Artikel 104 GG):

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger die bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauenszubenachrichtigen.

2. Abschnitt Kultur und Bildung Artikel 30 Kulturförderung:

(1) Das Land erhält und fördert die Eigenart Thüringens und seiner Kultur und Geschichte sowie das regionale Brauchtum der Einwohner.

(2) Die Denkmäler der Geschichte, der Kunst und der Kultur, die Landschaft als Kulturlandschaft und die Naturdenkmale, die Archive, Museen und Bibliotheken stehen unter dem Schutz und der Pflege der Eigentümer und des Landes, der Gemeinden, Kreise und der sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung.

Sie sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Gesetze unter Beachtung der Rechte anderer zugänglich zu machen.

(3) Das Land, die Gemeinden und die Kreise fördern das kulturelle und künstlerische Schaffen.

(4) Das Nähere regeln Gesetze.

Artikel 31:

Erziehungsanspruch:

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, ist die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass das Erziehungswesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des landes entspricht

(2) Jeder hat das Recht auf Zugang zu den öffentlichen Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen. Für die Aufnahme in die weiterführenden Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung und Leistung maßgebend, für den Zugang zu den anderen Einrichtungen die gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden Voraussetzungen.

Artikel 32

Erziehungsziele:

(1) Die Schule hat die Jugend zur Achtung vor der Würde des Menschen, zur sittlichen Persönlichkeit, zur Bereitschaft zu sozialem und politischem Handeln sowie zur Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu erziehen. Die Erziehung hat im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für den Mitmenschen, in Liebe zu Heimt, Land, Volk und Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung zu erfolgen.

(2) Der Geschichtsunterricht muss auf getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein.

(3) Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen, die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen und sich parteipolitischer Beeinflussung zu enthalten.

Artikel 33:

Schulwesen:

(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2) Das Land, die Kreise und die Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Art. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 gilt als Landesrecht.

(3) Ein nach Schularten und Schulformen gegliedertes Schulwesen ist die Regel; ein auf die Zusammenführung (Integration) von Bildungsgängen gleicher Altersstufen gerichtetes Schulsystem ist als Angebot zulässig und in den kreisfreien Städten zu ermöglichen. Bei der organisatorischen Gestaltung des Schulwesens ist auf die geordnete Erziehung der Kinder nach Eignung und Leistung, aber auch auf die Berücksichtigung des Elternwillens Rücksicht zu nehmen.

(4) Die öffentlichen Schulen fassen als Gemeinschaftsschulen die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.

(5) Schulen in freier Trägerschaft (private Schulen nach Artikel 7 Abs. 4 GG) haben Anspruch auf öffentliche Zuschüsse.

(6) Neben den Erziehungsberechtigten (Artikel 7 Abs. 2 GG) haben die Jugendlichen nach Maßgabe des Gesetzes das Recht, über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen.

(7) Das Nähere regeln die Gesetze. Sie haben auch zu bestimmen, in welcher Weise die Erziehungsberechtigten in Elternvertretungen an der Gestaltung des Schulwesens und die Schüler in Schülervertretungen an der Gestaltung des Schullebens teilnehmen.

Artikel 34:

Hochschulen:

(1) Die Hochschulen stehen unter dem Schutz des Staates und unter seiner Aufsicht. Sie haben das Recht auf Selbstverwaltung.

(2) Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig.

(3) Das Nähere regeln die Gesetze.

Artikel 35:

Erwachsenenbildung,Volkshochschulen,Büchereiwesen:

(1) Die Förderung der Erwachsenenbildung, insbesondere der Volkshochschulen und des Büchereiwesens, ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und der Kreise.

(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist in freier Trägerschaft sind zulässig.

(3) Das Nähere regeln die Gesetze.

3. Abschnitt Wirtschafts- und Sozialordnung Artikel 36

Grundlagen der Ordnung des Arbeits- und Wirtschaftslebens

(1) Die Arbeits- und Wirtschaftsordnung beruht auf den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft; sie hat die Anerkennung der Würde des Menschen zur Grundlage und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen, dem Wohl des ganzen Volkes und der Befriedigung des Bedarfs der Menschen zu dienen.

(2) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Staates.