Amtseid

(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Eid: Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Landes Thüringen und seines Volkes widmen, das Grundgesetz und die thüringische Verfassung sowie die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.

(2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.

Artikel 52

Vertretung des Landes; Staatsverträge

Der Ministerpräsident vertritt das Land Thüringen nach außen.

Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtags.

Artikel 53

Ernennungs- und Entlassungsrecht

Die Landesregierung ernennt und entläßt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 54

Begnadigungsrecht

Die Landesregierung übt im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

Artikel 55

Geschäftsbereicheder Minister; Geschäftsordnung

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist für den Landtag verantwortlich. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet die Geschäfte.

(2) Innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter

(4) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Minister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse über die Zuständigkeit der einzelnen Minister sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen.

(5) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 56

Unvereinbarkeiten

Der Ministerpräsident und die Minister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben, keine außergerichtlichen Gutachten abgeben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Landtags dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Artikel 57

Besoldung

Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung.

Artikel 58

Mißtrauensvotum

(1) Der Landtag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Ministerpräsidenten und der Landesregierung das Vertrauen entziehen.

(2) Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens muss von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten oder einer Fraktion des Landtags gestellt werden. Über den Antrag darf frühestens am zweiten Tag nach Schluß der Aussprache und muß spätestens binnen einer Woche nach seiner Einbringung namentlich abgestimmt werden.

Artikel 59

Beendigung des Amtes

(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit zurücktreten.

(2) Die Landesregierung muss zurücktreten, sobald der neue Landtag zusammentritt oder der Landtag dem Ministerpräsidenten oder der Landesregierung das Vertrauen entzieht.

(3) Scheidet der Ministerpräsident aus, oder tritt er zurück, so

(4) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger die Geschäfte weiterzuführen, sofern der Landtag nichts anderes beschließt.

IV.Abschnitt Gesetzgebung Artikel 60

Einbringen von Gesetzen; Beschlußfassung

(1) Die Gesetzesvorlagen werden beim Landtag durch die Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.

(2) Gesetze werden vom Landtag beschlossen.

Artikel 61

(1) Volksbegehren können von einem Fünftel der Stimmberechtigten gestellt werden. Dem Volksbegehren ist ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrundezulegen. Volksbegehren über Leistungs- und Abgabengesetze sowie Besoldungsordnungen sind unzulässig.

(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung mit einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

Drucksache 1/301

(3) Entspricht der Landtag einem zulässigen Volksbegehren nicht, so findet ein Volksentscheid statt. In diesem Fall kann der Landtag dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen. Über Annahme und Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.

(4) Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Artikel 62

Verfassungsänderung

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert.

(2) Der Landtag kann Verfassungsänderungen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.

(3) Geht die Verfassungsänderung auf ein Volksbegehren zurück, so ist nach Erfüllung von Absatz 2 in einem Volksentscheid die Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigtenerforderlich.

(4) Eine Änderung der Verfassung, welche die in den Artikeln 1, 31 Abs. 1 und in Artikel 32 niedergelegten Grundsätze verletzt, ist unzulässig.

Artikel 63

Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Es muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

(2) Die zur Ausführung von Gesetzen erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt die Landesregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 64

Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

(1) Der Präsident des Landtags fertigt die im Landtag verfassungsmäßig zustandekommenden Gesetze aus und hat sie innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen zu verkünden.

(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen verkündet.

(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem 14. Tage nach Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Thüringen in Kraft.