Messe

(2) Über den Entschädigungsanspruch nach § 10 Abs. 4 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch und über die Aufteilung der Kosten nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze bleibt unberührt.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt

2. Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Stellen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.

Siebenter Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 22:

Abmarkungen in Erfüllung eines Mitwirkungsanspruchs gemäß § 919 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes auszufüllen.

§ 23

Hoheitsgrenzen:

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz der Grenzzeichen (§ 9), über die Duldungspflichten (§ 10) sowie über die Ordnungswidrigkeiten (§ 21) sind auch auf die Grenzzeichen anzuwenden, die zur Kennzeichnung der Staats-, Landes- und Gemeindegrenzen von den hierfür zuständigen Stellenangebrachtwerden.

(2) Besondere Vorschriften über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen, die zugleich Staats- oder Landesgrenze sind, bleiben unberührt.

§ 24

Vollzugsvorschriften

§ 25

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am... 1991 in Kraft.

Abweichend vom Satz 1 tritt §.. am... 1991 in Kraft.

Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

A. Allgemeines:

Eine wesentliche Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufschwung in Thüringen ist, die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden möglichst bald zu klären und im Liegenschaftskataster und Grundbuch einwandfrei nachzuweisen. Der Nachweis des Eigentums an Grund und Boden in der Örtlichkeit durch die Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen mit dauerhaften Marken (Grenzzeichen) ist Zweck der Abmarkung; sie obliegt den zur Durchführung der Katastervermessungen befugten Stellen (§ 8

Die Abmarkung liegt sowohl im Interesse der beteiligten Grundstückseigentümer als auch im öffentlichen Interesse. Die Grenzzeichen geben dem Eigentümer, aber auch dem Nutzungsberechtigten bei baulichen Maßnahmen, Anpflanzungen, Feldbestellungsarbeiten u.ä. zuverlässig an, wie weit sich seine Rechte am Grund und Boden inderÖrtlichkeiterstrecken. Rechtsausübung und somit zur Sicherheit des Grenzfriedens bei.

Dies hat auch eine Entlastung der Verwaltung und Gerichte zur Folge, da sich die Zahl der durchzuführenden Grenzfeststellungen und Grenzprozesse verringert. Im übrigen sollten Grundstücksgrenzen schon deshalb bei jeder sich bietenden Gelegenheit abgemarkt werden, weil in der Abmarkung die verfassungsmäßige Garantie des Einzeleigentums an Grund und Boden und der daraus folgende Bestimmungsgrundsatz nach dem Liegenschaftsrecht sichtbar zum Ausdruck kommen.

Das Abmarkungsgesetz trägt öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Interessen in besonderer Weise Rechnung und berücksichtigt alte Thüringer Traditionen, wie z. B. das Feldgeschworeneninstitut. Das Institut der Feldgeschworenen in den Gebieten des heutigen Thüringen reicht weit in die Vergangenheit zurück. Schon in der im Fürstentum Sachsen-Weimar erlassenen Generalrevisionsinstitution vom 21. Februar 1726 als einer der ältesten Katasteranweisungen überhaupt, wurden die Feldgeschworenen bei der Feststellung und Kennzeichnung der Außengrenzen der Flur, den heutigen

Die Wiederherstellung des Feldgeschworeneninstituts, das zuletzt der Verordnung über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsordnung) vom 1. September 1930

(Gesetzsammlung für Thüringen S. 177) geregelt war, ist Zeichen der demokratischen

Mit dem Abmarkungsgesetz soll den Beteiligten eine klare Rechtsgrundlage und den zur Durchführung von Katastervermessungen zuständigen oder befugten Stellen ein Instrument in die Hand gegeben werden, das einen sicheren, schnellen und flexiblen Vollzug gewährleistet. Das Abmarkungsverfahren ist an die Systematik des Verwaltungsverfahrenrechts angeglichen sowie einer zeitgemäßen Verwaltungspraxis und den technischen Möglichkeiten angepaßt.

Aufgrund des besonderen Interesses der Grundstückseigentümer und der Nutzungsberechtigten an der örtlichen Sicherung der Grundstücksgrenzen erscheint es sinnvoll, die Sorge um die Erhaltung der Grenzzeichen weitgehend und verantwortlich diesem Personenkreis aufzutragen.

Zusammen mit dem Abmarkungsgesetz wird ein neues Katastergesetz erstellt, so daß nunmehr der gesamte Bereich der Katastervermessung für den Bürger klar und übersichtlich durch zwei aufeinander abgestimmte Gesetze abschließend geregelt ist.

Die Bezeichnung Abmarken und Abmarkung im Abmarkungsgesetz entsprechen § 919 BGB. Die Bezeichnungen Vermarken und Vermarkung werden künftig nur noch bei Vermessungspunkten (nicht bei Grenzpunkten) verwendet.

Das Abmarkungsrecht ist Teil des Vermessungsrechts, für das das Land die Gesetzgebungsbefugnishat.

B. Einzelbegründung

1. Teil: Allgemeine Vorschriften

Zu § 1: Zweck und Wirkung der Abmarkung

Zu Absatz 1: Zweck und Aufgabe der Abmarkung ist, die Grenzen der Grundstücke mit unverkennbaren, dauerhaften Marken so zu bezeichnen, dass Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bei der Nutzung des Grundstücks, beauftragte Unternehmer bei Ausführung ihres Auftrags die Grundstücksgrenzen klar und eindeutig erkennen können. Der Begriff Grundstück ist hierbei im gleichen Sinne zu verstehen wie der Grundstücksbegriff des BGB und der Grundbuchordnung. Grundstück im Sinne dieser Vorschriften ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist (RGZ 84, 270) oder gebucht werden könnte (buchungsfreie Grundstücke gemäß § 3 Abs. 2 der Grundbuchordnung). Damit wird klargestellt, dass in der Regel nicht nur die Eigentumsgrenzen der Abmarkungspflicht unterliegen. Diese Regelung liegt im Interesse des Grundstückseigentümers, weil auch auf eine Grundstücksteilung im eigenen Besitz erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit eine Übereignung des abgetrennten Grundstücksteils zu folgen pflegt.

Zu Absatz 2:

Eine scharfe Abgrenzung des Begriffs Abmarkung erscheint kaum möglich. Durch Aufzählung der wichtigsten Abmarkungsfälle soll jedoch klargestellt werden, daß nicht nur das Anbringen von Grenzzeichen, sondern auch das Aufrichten schief stehender Grenzsteine sowie das Entfernen von Grenzzeichen eine Abmarkung im Sinne des Gesetzes darstellen. Nur durch Zurechnung auch dieser Tätigkeiten zur Abmarkung kann größtmögliche Sicherheit und Zuverlässigkeit im örtlichen Grenznachweis gewährleistet werden.

Zu Absatz 3:

Das Liegenschaftskataster stellt den für das Grundbuch maßgeblichen Nachweis über die Lage der Begrenzung der Grundstücke dar. Die stete Übereinstimmung zwischen Örtlichkeit und Katasternachweis kann aber nur durch eine lückenlose Übernahme sämtlicher Daten über Abmarkung in das Liegenschaftskataster sichergestellt werden.

Zu Absatz 4:

Der in der Abmarkung zum Ausdruck kommenden amtlichen Erklärung über den richtigen Verlauf der Grundstücksgrenzen muss besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies drückt die hier aufgestellte Vermutung aus, dass die abgemarkte, mit den Katasterunterlagen übereinstimmende Grundstücksgrenze bis zum Beweis des Gegenteils als richtig anzusehen ist. Damit ist im Streitfall eine den Verhältnissen angemessene Beweislastverteilung erzielt. Wer sich nämlich auf eine solchermaßen abgemarkte Grenze beruft, braucht seine Behauptung, dass diese die richtige sei, nicht besonders zu beweisen. Wer diese Behauptung mit Erfolg bestreiten will, muss beweisen, dass die Vermutung unrichtig ist. Dieselbe Rechtswirkung soll darüber hinaus auch einer Grundstücksgrenze zuerkannt werden, die nach einwandfreien Unterlagen des Liegenschaftskatasters bei einem Vermessungstermin in der Örtlichkeit festgestellt und den Beteiligtenbekanntgegeben,abernichtabgemarktwurde.

Über die rechtliche Qualität der Abmarkung als deklaratorischer Verwaltungsakt siehe Begründung zu § 20 Abs. 1.

Zu § 2: Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung § 2 stellt als Grundlage der Abmarkung für den Regelfall das Liegenschaftskataster heraus. Das Liegenschaftskataster nimmt hinsichtlich des Verlaufs der Grundstücksgrenze am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (RG 73, 125). Bei der Feststellung einer Grundstücksgrenze ist daher vom Katasternachweis dieser Grenze auszugehen.