Der Ausweis des Liegenschaftskatasters ermöglicht nicht immer eine eindeutige sichere Feststellung der Grenze

Zu Absatz 1: Grundlage für eine Abmarkung bildet entsprechend der bisherigen Übung regelmäßig eine Feststellung der Grenze durch die zur Durchführung von Katastervermessungen befugten Stellen. Die Zuständigkeit ist in § 3 geregelt. Die Grenzfestlegung durch Urteil eines Gerichts oder durch gerichtlichen Vergleich ist eine Ausnahme.

Der Ausweis des Liegenschaftskatasters ermöglicht nicht immer eine eindeutige, sichere Feststellung der Grenze. In vielen Fällen lässt der Katasternachweis einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen sich dann die Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten und der Besitzverhältnisse auf eine Grenzlinie einigen. Dieser Grenzfeststellungsvertrag behebt die restliche Unsicherheit über den Grenzverlauf und bildet die Grundlage für die Abmarkung.

Entspricht der im Liegenschaftskataster ausgewiesene Grenzverlauf nicht der materiellen Rechtslage, weil rechtliche Veränderungen noch nicht übernommen worden sind, z. B. Veränderungen durch ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Baugesetzbuch (Umlegung, Grenzregelung), so sind diese Veränderungen zu berücksichtigen.

Zu Absatz 2:

Bei einwandfreiem Nachweis des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster soll die Abmarkung auch dann möglich sein, wenn sich die beteiligten Grundstückseigentümer über den Grenzverlauf nicht einigen. Dies bedeutet vor allem für den Grundstückseigentümer, der die Abmarkung des Grenzverlaufs wünscht, einen bedeutenden Vorteil.

Der Nachbar kann - in möglicherweise schikanöser Absicht - die Abmarkung nicht verhindern. Für die zur Durchführung von Katastervermessungen befugten Stellen bedeutet diese Regelung eine Vereinfachung, weil der Fall sofort abgeschlossen werden kann und nicht später nach Feststellung der Abmarkungspflicht nochmals aufgegriffenwerdenmuß.

Eine einwandfreie Feststellung der Grenze auf der Grundlage des Katasternachweises ist regelmäßig dann möglich, wenn der die Vermessung ausführende Vertreter der zur Durchführung von Katastervermessungen befugten Stellen nach seinen Erfahrungen bei der Auswertung des Katasternachweises keinen Zweifel am Verlauf der richtigen Grenze hat und er diese auch technisch einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen kann.

Dies trifft stets dann zu, wenn eine Grundstücksgrenze bereits früher von den Beteiligten als rechtmäßig anerkannt sowie durch genaue und verprobte Maßangaben dokumentiert worden ist.

Zu Absatz 3:

In manchen Fällen versagt der Katasternachweis, weil er fehlerhaft oder ungenau ist.

Bei Versagen des Katasternachweises wird grundsätzlich diejenige Grundstücksgrenze abgemarkt, auf die sich die Grundstückseigentümer einigen. Weicht diese Grenzlinie jedoch offensichtlich von der rechtmäßigen Grenze ab, so kann der von den Eigentümern gewünschte Grenzverlauf nur durch ein Rechtsgeschäft nach den Vorschriften des BGB geschaffen werden.

Zu § 3: Zuständigkeit

Zu Absatz 1:

Aus der Qualität des Abmarkungsvollzugs als Verwaltungsakt (vgl. Begründung zu § 20 Abs. 1) ergibt sich zwingend, dass nicht die beteiligten Grundstückseigentümer selbst, sondern nur die nach § 8 Katastergesetz zur Durchführung von Katastervermessungen befugten Stellen die Abmarkung vollziehen können. Neben diesen Stellen können auch die Feldgeschworenen selbständig bestimmte Abmarkungshandlungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 gegeben sind.

Zu Absatz 2:

Die Ergebnisse der Abmarkung werden im Liegenschaftskataster dokumentiert. Die neben den staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung befugten sonstigen Stellen sowie die Feldgeschworenen müssen deshalb durch das Gesetz verpflichtet werden, die von ihnen bei der Abmarkung zu fertigenden Unterlagen dem staatlichen Katasteramt zu übergeben.

Zu § 4: Beteiligte

Der materielle Beteiligtenbegriff bestimmt in leicht verständlicher und eindeutiger Weise den Kreis der an der Abmarkung Beteiligten. Dieser Beteiligtenbegriff deckt sich im Ergebnis nur teilweise mit dem verfahrensrechtlichen Beteiligtenbegriff von § 13 Abs. 1 Im besonderen soll ein Antragsteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 der nicht Grundstückseigentümer ist, nicht als Beteiligter mit den sich daraus ergebenden Befugnissen, z. B. Einlegung von Rechtsbehelfen, gelten.

Beteiligt an einer Abmarkung sind sonach die Eigentümer, deren Grundstücke durch die abzumarkenden Grenzpunkte im Umfang bestimmt werden. Als Eigentümer eines Grundstücks ist anzusehen, wer als solcher zum Zeitpunkt der Abmarkung im Grundbuch eingetragen ist, es sei denn, dass die Unrichtigkeit des Grundbuches bekannt ist.

Ein Grundstück gilt dann als unmittelbar von der Abmarkung berührt, wenn in eine feststehende Grenzlinie ein Grenzpunkt (Läufer) eingeschaltet wird, der lediglich dazu dienen soll, eine aufstoßende Grenze zu bezeichnen.

Nicht beteiligt im Sinne des Abmarkungsgesetzes sind Personen, zu deren Gunsten ein Kaufinteressenten sowie andere Personen, die ein Interesse an der Abmarkung haben.

Wegen der Benachrichtigung dieser Personen und wegen der Beiziehung zum Abmarkungstermin siehe § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 3.

Die Beteiligten können sich nach den Vorschriften von § 14 vertreten lassen und einen Beistand zu ziehen.

2. Teil: Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

Zu § 5: Abmarkungspflicht

Zu Absatz 1:

Ein erstrebenswertes Ziel wäre es, alle Grundstücksgrenzen in möglichst kurzer Zeit abzumarken. Aus naheliegenden Gründen ist dies nicht möglich. Ein derartiger Versuch würde von vornherein schon an der Frage scheitern, wer die Kosten hierfür zu tragen hätte. Das Gesetz soll deshalb die Pflicht zur Abmarkung nur dann begründen, wenn ein besonderer Anlaß gegeben ist.

Zu Absatz 2:

Die Abmarkungsanlässe sind einzeln aufgeführt. Einen Anlaß zur Abmarkung sieht das Gesetz regelmäßig gegeben, wenn eine Grenze vermessen wird.

Zu Absatz 3:

Im wohlverstandenen Interesse des Grundstückseigentümers liegt es, dass bei der Vermessung einer Grundstücksteilung neben den neu gebildeten Grundstücksgrenzen auch diejenigen Punkte der unverändert bleibenden Grenzen abgemarktet werden, die im Zuge der Vermessung ermittelt werden mußten und die bisher nicht abgemarkt waren. Diese Vorschrift geht von dem Grundsatz wirtschaftlichen Verwaltungshandelns aus, wonach ein durch Vermessung festgestellter Grenzpunkt mit geringem Mehraufwand abgemarkt werden kann und damit auch für die Zukunft örtlich gekennzeichnet ist. Dagegen bleibt den Beteiligten anheimgestellt, verloren gegangene Grenzzeichen wiederherstellen zu lassen, wenn diese im Liegenschaftskataster bereits dokumentiert sind.

Zu Absatz 4:

Die Praxis hat gezeigt, dass häufig Grenzzeichen, die nicht zu dem abzumarkenden Grundstück gehören, als Anschlußpunkte in die Vermessungen mit einbezogen werden müssen. Steht ein solches Grenzzeichen schief, so kann es zur Gewinnung einwandfreier Anschlußmaße erforderlich sein, das Grenzzeichen aufzurichten. Diese Abmarkungshandlung soll von Amts wegen und ohne Bindung an die Verfahrensvorschriften des Vierten Teils des Gesetzes möglich sein.

Zu § 6: Ausnahmen von der Abmarkungspflicht

In gewissen Fällen wäre die nach § 5 gebotene Abmarkung der Grundstücksgrenzen nicht sinnvoll oder zumindest nicht zumutbar. Der Katalog von § 6 führt die Tatbestände auf, in denen eine Verpflichtung zur Abmarkung entfällt.

Zu § 7: Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung

Zu Absatz 1:

Der Grundsatz, dass die Abmarkung jeweils unmittelbar nach Entstehung der Abmarkungspflicht vorgenommen werden soll, ist aus praktischen Gründen nicht ausnahmslos durchzuhalten.

Zu Absatz 2: Werden im Zuge einer Vermessung neue Grundstücksgrenzen gebildet (Teilung, Flurbereinigung usw.), so ist es zweckmäßig und rationell, mit der Vermessung die Abmarkung der Grenzen zu verbinden, auch wenn die Grenze erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch oder durch die Rechtskraft eines Verfahrens, die Unanfechtbarkeit eines Flurbereinigungsplans usw., Gültigkeit erlangt. Kommt die Rechtsänderung nicht zustande, so sind die vorläufig eingebrachten Grenzzeichen zu entfernen; ggf. ist die früher vorhandene Abmarkung wiederherzustellen. Bei Katastervermessungen fällt dies mit der Rückgängigmachung der Vermessung gemäß § 3 Abs. 4 zeichtlich zusammen.

Zu Absatz 3: Zurückgestellt kann die Abmarkung werden, wenn zu gewärtigen ist, dass die Grenzzeichen bei den auf die Abmarkung folgenden Erdbewegungen beseitigt oder überschüttet würden. Beispiele: Parzellierung eines Geländes in Bauplätze und nachfolgend Ausbau der Wege und Bebauung der Grundstücke, Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz. Die Abmarkung wird nach Beendigung der Bauarbeiten, und zwar regelmäßig gelegentlich der dann nach § 12 anstehenden Vermessung der Gebäude nachgeholt. Durch die Zurückstellung der Abmarkung können erhebliche Kosten eingespart werden.

Zu § 8: Entfernen von Grenzzeichen

Ein Grenzzeichen, das nicht oder nicht mehr den Grenzverlauf aufzeigt, soll entfernt werden, weil es zur Verwirrung oder Irrtümern Anlaß geben kann. Auch dieses Abmarkungsgeschäft wird regelmäßig durch einen Antrag des Grundeigentümers ausgelöst. dann, wenn kein unmittelbarer Anlaß gemäß § 5 Abs. 2 gegeben ist, tätig werden können.

Auf die Erhaltung von kulturhistorischen und künstlerisch bedeutsamen Grenzsteinen soll im Gesetz besonders hingewiesen werden.