Grundstück

ßig und stellt keine unzumutbare Belastung für die Gemeindeverwaltung dar.

Die Gemeinden können mit der Vorratshaltung auch örtliche Unternehmen beauftragen.

Zu § 16: Abmarkungsprotokoll und technische Dokumentation

Zu Absatz 1:

Dem Abmarkungsprotokoll ist die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 der Zivilprozeßordnung zuzusprechen; hierzu muss es Zeit und Ort, die Namen der Anwesenden einschließlich der Zeugen und Feldgeschworenen ausweisen, die auszufertigende Stelle erkennen lassen und nachweisen, dass der Inhalt vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde. Regelmäßig wird auch das Abmarkungsgeschäft genau zu beschreiben sein. Siegelung ist nicht erforderlich. Die Unterschrift unter dem Abmarkungsprotokoll gilt als Anerkennung der Abmarkung. Ein Abmarkungsprotokoll haben auch Feldgeschworene zu erstellen, wenn sie gemäß § 12 Abs. 2 tätig gewordensind.

Zu Absatz 2:

So wie der Beteiligte grundsätzlich einen Anspruch auf vorherige Ankündigung hat, wenn an den Grenzen seines Grundstücks eine Abmarkung vorgenommen werden soll, so hat er auch einen Anspruch auf Unterrichtung über die vollzogene Abmarkung, falls er den Termin nicht wahrgenommen hat. Die Unterrichtung erfolgt in Form eines Bescheids. Einen Bescheid erhalten auch diejenigen Beteiligten, die beim Abmarkungstermin zwar anwesend waren, aber der Abmarkung die Anerkennung verweigert haben (§ 2 Abs. 2). Gegen den Abmarkungsbescheid können die nach der

Die Erteilung eines Bescheidserscheint nicht notwendig, wenn die Abmarkungshandlung lediglich im Aufrichten eines schief stehenden, ansonsten richtig angebrachten Grenzzeichens bestanden hat.

Zu Absatz 3:

Neben den Beteiligten im Sinne von § 4 gibt es weitere Personen, die ein besonderes Interesse an der Abmarkung haben und deshalb von dem Vollzug der Abmarkung in Kenntnis gesetzt werden sollen. Durch die Vorschrift wird gewährleistet, dass auch diese Personen vom Vollzug der Abmarkung benachrichtigt werden. Zu diesem Personenkreis zählen neben den Antragstellern (§ 13 Abs. 2) die Erbbauberechtigten als Eigentümer der auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude. Die Vorschrift schließt nicht aus, im Einzelfalle noch weitere Interessenten zu benachrichtigen.

Zu Absatz 4:

Die Beurkundung über den Grenzverlauf und über die Abmarkung im Abmarkungsprotokoll wird ergänzt durch eine technische Dokumentation. Hierzu wird jedes Grenzzeichen exakt eingemessen und durch Zahlen festgelegt, so dass die Lage jederzeit überprüft und das Grenzzeichen bei Verlust mit der im Grundstücksverkehr gebotenen Genauigkeit von wenigen Zentimetern wieder hergestellt werden kann. Nur auf dieser Grundlage erhält die Vorschrift von § 2 Abs. 2 ihre sachliche Berechtigung. Für die Abmarkung der Feldgeschworenen gemäß § 12 Abs. 2 wird davon ausgegangen, daß Messungszahlen zur Sicherung der Grenzpunkte bereits vorliegen.

Zu Absatz 5:

Die Begründung zu § 14 Abs. 5 trifft auch für das Abmarkungsprotokoll zu.

5. Teil: Kosten der Abmarkung

Zu § 17: Kostenpflicht und Kostenschuldner

Zu Absatz 1:

Die Abmarkung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die hierfür anfallenden Kosten werden nach einer vom Innenministerium gemäß Absatz 3 zu erlassenden Verordnungerhoben.

Die Gebührenpflicht bei Tätigkeiten der Feldgeschworenen regelt § 18.

Zu Absatz 2:

Die Kosten der Abmarkung werden demjenigen auferlegt, der die Leistung veranlaßt hat, oder der sich zur Kostentragung verpflichtet hat, ersatzweise demjenigen, dem die Leistung Vorteilebringt. Die Abmarkungskosten gehen auch dann nicht zu Lasten der zur Durchführung von Katastervermessungen befugten Stelle, wenn der ursprüngliche Kostenschuldner, z. B. derjenige, der die Grenzvermessung beantragt hatte, ausgefallen ist. In diesem Falle sind Kostenschuldner diejenigen Grundstückseigentümer, denen der Vorteil der Abmarkung zugewachsen ist.

Zu Absatz 3:

Auf die Begründung zu Absatz 1 wird hingewiesen.

Zu Absatz 4:

Wer durch sein Tun oder Unterlassen schuldhaft Kosten verursacht, die vermeidbar wären, ist verpflichtet, diese Kosten zu tragen.

Zu § 18: Feldgeschworenengebühren

Zu Absatz 1:

Zur Erzielung einer gewissen Gleichmäßigkeit erscheint es geraten, die Aufstellung der Gebührenordnungen nicht auf die Gemeinden zu übertragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Unterschiede in der Höhe der Gebührensätze für die einzelnen Gemeinden eines Landkreises, etwa der Berücksichtigung besonderer sozioökonomischer Gegebenheiten, nicht zulässig wären.

Zu Absatz 2:

Bei Abmarkungen entlohnt den Feldgeschworenen derjenige, der auch die Kosten der Vermessung trägt. Eine andere Regelung, etwa eine Aufteilung der Feldgeschworenengebühren auf die beteiligten Grundstückseigentümer, wäre nicht zweckmäßig und den Feldgeschworenen nicht zumutbar.

Bei Grenzbegehungen auf Anordnung des ersten Bürgermeisters schuldet die Gemeinde die Gebühren.

Zu Absatz 3:

Die Gebühren werden von der zuständigen Gebietskörperschaft eingezogen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Gebietskörperschaft die Feldgeschworenen ermächtigt, die Bezahlung der Gebühren von dem Schuldner beim Abmarkungstermin entgegenzunehmen.

Zu § 19: Aufwendungen für Grenzzeichen und Hilfskräfte

Die zur Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen dienenden Marken, nämlich Grenzsteine, Grenzpfähle, Kunststoffmarken, Eisenrohre, Eisenbolzen usw., können grundsätzlich nicht von der zur Durchführung von Katastervermessungen befugten Stelle, die die Abmarkung vornimmt, mitgeführt werden. Sie müssen von demjenigen, der die Abmarkung beantragt oder durch sein Handeln die Abmarkungspflicht gemäß § 5 entstehen ließ, beigebracht werden. Das Abmarkungsmaterial kann von der Gemeinde oder von einem beauftragten Unternehmen (§ 16 Abs. 3) gegen Bezahlung bezogen werden. Der Antragsteller muss ferner dafür Sorge tragen, daß

6. Teil: Rechtsweg, Ordnungswidrigkeiten

Zu § 20: Rechtsweg

Zu Absatz 1:

Nach absolut herrschender Meinung ist die Abmarkung ein Verwaltungsakt DÖV 1972, 174). Zwar werden durch die Abmarkung keine neuen Rechtsverhältnisse begründet, insbesondere keine neuen Grundstücksgrenzen geschaffen, die Abmarkung stellt jedoch eine amtliche Erklärung darüber dar, dass der örtlich bezeichnete Grenzverlauf dem Nachweis in Kataster und Grundbuch und damit dem mutmaßlichen rechtlichen Verlauf entspricht.

Zu Absatz 2:

Über den Entschädigungsanspruch entscheiden gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 die ordentlichen Gerichte. Die damit gegebene Rechtswegzuweisung wird hier lediglich zur Klarstellung vermerkt. Hingegen ist der Ersatzanspruch öffentlich-rechtlicher Natur; der Landesgesetzgeber kann hierfür jedoch nach § 40 Abs. 1 Satz 2 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnen.

Zu § 21: Ordnungswidrigkeiten

Der Grenzfrevel ist durch § 274 Nr. 2 unter Strafe gestellt, jedoch nur für den Fall, daß der Rechtsbrecher in der Absicht handelt, einem anderen Nachteil zuzufügen. Läßt sich diese Absicht nicht nachweisen, kann die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Grenzzeichen nach § 303 (einfache Sachbeschädigung), u. U. auch nach § 304 (Beschädigung einer öffentlichen Sache) bestraft werden.

Die Intention des Gesetzes lässt sich nicht in allen Fällen mit den außerhalb dieses Gesetzes gegebenen Machtmitteln, etwa durch Anwendung von Verwaltungszwang aufgrund des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, durchsetzen, weil ein Tätigwerden der Beteiligten erforderlich ist. Übertretungen von geringer Tragweite müssen deshalb nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) geahndet werden können. Verstöße gegen die Verpflichtung, für die Erhaltung und Erkennbarkeit der Grenzzeichen zu sorgen (§ 9), sollen jedoch nicht als Ordnungswidrigkeitgeahndetwerden.

7. Teil: Schluß und Übergangsbedingungen

Zu § 22: Privatrechlicher Abmarkungsanspruch

Aus Gründen der Gleichheitlichkeit im Vollzug sind die Abmarkungen, die infolge eines Abmarkungsanspruches nach § 919 BGB ausgeführt werden, den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen; dies ergibt sich auch aus § 919 Abs. 2 BGB.

Zu § 23: Hoheitsgrenzen

Auf die Abmarkung der Hoheitsgrenzen sind die Vorschriften des Abmarkungsgesetzes nicht ohne weiteres anwendbar, obgleich die Hoheitsgrenzen regelmäßig auch Grundstücksgrenzen sind. Soweit auch Grenzzeichen in den Hoheitsgrenzen bestimmten Vorschriften des Abmarkungsgesetzes unterstellt werden sollen, muss dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet werden. In Betracht kommen hier die Vorschriften über den Schutz und die Duldung der Grenzzeichen, nicht aber über das Abmarkungsverfahren, weil dieses jeweils durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregeltwird.