Finanzamt

§ 21

Vollstreckungshilfe:

(1) Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu treffen sind, werden auf Ersuchen dieser Behörde von der örtlich und sachlich

(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. Hat die ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen. Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte der ersuchten Behörde.

(3) Die ersuchende Behörde erstattet der ersuchten Behörde uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn sie im Einzelfall zusammen fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn Behörden desselben Rechtsträgers einander Vollstreckungshilfe leisten.

§ 22

Begriffbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1. Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat;

2. Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist;

3. Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Kreisgericht.

§ 23

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch

Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Anordnungsbehörde. Sie sind nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

§ 24

Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit

1. sie für unzulässig erklärt werden oder

2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder

3. die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder

4. die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.

Zweiter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

§ 25:

Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung, Leistungsbescheid:

(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn:

1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist;

2. die Forderung fällig ist und

3. der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).

(2) Bei Bescheiden, die im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen ergehen, genügt anstelle der Zustellung die schriftliche Bekanntgabe.

(3) Die Mahnung kann unterbleiben, wenn die sofortige Vollstreckung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde.

§ 26

Vollstreckungsanordnung:

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, dass sie:

1. in den Fällen des § 26 das Finanzamt oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung für Vollstreckungshilfe zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, dass der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;

2. in den Fällen der §§ 27 und 28 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, dass die in den §§ 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegebensind.

(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegelfehlen.

§ 27

Vollstreckung von Geldforderungen des Staates:

(1) Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide des Staates sind die Finanzämter.

(2) Für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.Soweit nicht ausdrücklich gegeben ist, findet die Finanzgerichtsordnung Anwendung.

§ 28

Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände:

(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen.

(2) Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(3) Die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen erfolgt:

a) beim Landesverwaltungsamt, Landkreisen und Zweckverbänden durch Gerichtsvollzieher oder innerhalb ihres Gebietes durch eigene Vollstreckungsbedienstete;

b) bei Gemeinden nur durch den Gerichtsvollzieher.

(4) Schon vor der Pfändung einer Geldforderung können die Gemeinden, Landkreise, das Landesverwaltungsamt und Zweckverbände dem Drittschuldner verbieten, vor Entscheidung des Vollstreckungsgerichts an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebieten, sich vor dieser Entscheidung jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Diese Anordnungen verlieren ihre Wirkung, wenn die Pfändung der Forderung nicht innerhalb von drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Zahlungsverbot dem Drittschuldner zugestellt wird.

(5) Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 sind entsprechend anzuwenden. Nach der Zivilprozeßordnung regelt sich auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher.

§ 29

Erstattungsanspruch:

(1) Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

(2) Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Anordnungsbehörde.

Dritter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird

§ 30:

Zulässigkeit des Verwaltungszwangs; Zwangsmittel:

(1) Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer sonstigen Handlung oder eine Duldung