Steuer

(2) Zwangsmittel sind:

a)

b) die Ersatzvornahme;

c) der unmittelbare Zwang.

(3) Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit er durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

§ 31

Verhältnismäßigkeit:

(1) Die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.

(2) Das Zwangsmittel ist so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 32

Zuständigkeit:

(1) Die Anordnungsbehörde vollstreckt ihre Verwaltungsakte innerhalb ihres Bereiches grundsätzlich selbst; sie vollstreckt auch die im Verwaltungsverfahren ergangenen Rechtsbehelfsentscheidungen. Die Abschiebung von Ausländern obliegt der entrichteter Kraftfahrzeugsteuer vollstrecken die Finanzämter; für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. § 36 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Zwangsmittel angewendet werden müssen, ist auf Ersuchen einer anderen Anordnungsbehörde zur Durchführung des Verwaltungszwangs verpflichtet; sie ist dann Vollstreckungsbehörde.

Vollstreckt das Landratsamt als ersuchte Kreisverwaltungsbehörde, so ist die Vollstreckung eine staatliche Aufgabe. Ist so ist die Durchführung des Ersuchens eine übertragene Aufgabe. Ist die ersuchende Stelle die Rechtsaufsichtsbehörde der ersuchten Gemeinde oder ist sie hinsichtlich des zu vollstrekkenden Verwaltungsakts ihre Fachaufsichtsbehörde, so ist sie zu Weisungen über die Wahl und die Anwendung des Zwangsmittels befugt, wenn dies zur Erreichung des mit der Vollstreckung angestrebten Erfolges erforderlich ist.

(3) Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften vollstrecken ihre Verwaltungsakte selbst oder lassen sie durch die Kreisverwaltungsbehörde nach Absatz 2 vollstrecken. Im übrigen können juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, ihre Verwaltungsakte nur durch die Kreisverwaltungsbehörde nach Absatz 2 vollstrecken lassen, wenn sie nicht durch besonderes Gesetz oder aufgrund eines besonderen Gesetzes selbst zur Anwendung von Verwaltungszwang ermächtigt sind. Zur Androhung von Zwangsmitteln sind sie jedoch stets befugt.

§ 33

Zwangsgeld:

(1) Wird die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zu gehöriger Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten oder im Falle einer vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme selbst ausführen lassen.

(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 20 und höchstens 100.000 DM. Soll es mehr als 2.000 Deutsche Mark betragen, so soll es in der Regel nicht mehr als das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Interesses ausmachen, das der Pflichtige an der Vornahme der unterbliebenen Handlung hat. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.

(3) Das Zwangsgeld wird nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§ 25 ff.) beigetrieben. Die Androhung des Zwangsgeldes (§ 37) ist dabei ein Leistungsbescheid im Sinne des § 25 Abs. 1. Wird die Pflicht nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist des § 37 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, so wird die Zwangsgeldforderung fällig (§ 25 Abs. 1 Nr. 2). § 34

Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehördedie des Pflichtigen vornehmenlassen.

§ 35

Unmittelbarer Zwang Führen die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel oder würden sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen als unmittelbarer Zwang oder lässt ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten, so kann die Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt durch unmittelbaren Zwang vollziehen. Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang auch dann anwenden, wenn gegen die Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird.

§ 36

Zwangsmittel in unaufschiebbaren Fällen Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang können innerhalb der Zuständigkeit der handelnden Behörde ohne vorausgehende Androhung angewendet werden, wenn es zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr oder zur Durchführung der Abmeldung nicht versteuerter Kraftfahrzeuge von Amts wegen notwendig ist.

§ 37

Androhung der Zwangsmittel:

(1) Die Zwangsmittel müssen unbeschadet des § 35 Satz 2 und des § 36 schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet ist oder wenn den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(3) Es muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Es darf nicht angedroht werden, dass mehrere Zwangsmittel gleichzeitig angewendet werden.

(4) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht werden Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.

(5) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgesehen ist.

§ 38

Kosten der Ersatzvornahme, Vorschuß, Nachforderung; Zwangsgeldandrohung:

(1) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. In der Anordnung kann bestimmt werden, dass dieser Betrag bereits vor der Durchführung der Ersatzvornahme fällig wird. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(2) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

§ 39

Anwendung der Zwangsmittel:

(1) Wird die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden. Zwangsmittel können so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

(2) Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwanges die Heranziehung der Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstrekkungsbehörde Hilfe zu leisten.

§ 40 an Sonn- und Feiertagen:

(1) Die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamten sind, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen.

(2) Die nach Absatz 2 zur Anwendung von Zwangsmitteln befugten Personen dürfen zur Nachtzeit (§ 12 Abs.