Einziehung des Ausweises Ein Ausweis der ungültig ist oder unbefugt geführt wird kann von jeder der in § 1 Abs

6. seinen vorläufigen Personalausweis unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei der Ausweisbehörde abzugeben;

7. den Ausweis vor dem endgültigen Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bei der für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Ausweisbehörde abzugeben.

§ 8:

Einziehung des Ausweises

Ein Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder der in § 1 Abs. 6 bezeichneten Behörden und öffentlichen Bediensteten zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Ausweisbehörde eingezogenwerden.

§ 9:

Gebühren:

(1) Die erstmalige Ausstellung des Ausweises für ausweispflichtige Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. In den übrigen Fällen wird für die Ausstellung eines Personalausweises eine Gebühr von zehn Deutsche Mark, für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises eine Gebühr von fünf Deutsche Mark erhoben. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.

(2) Die Gebühren fließen der Ausweisbehörde zu, die den Ausweis ausgestellt hat.

§ 10:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. es unterläßt, für sich einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 unterliegt;

2. bei der Antragstellung gemäß § 5 Abs. 4 nicht die vorgeschriebenen Angaben macht oder durch falsche Angaben die Ausstellung eines Ausweises bewirkt;

3. eine Verlustanzeige nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 unterläßt;

4. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 seinen alten, seinen wiederaufgefundenen ungültigen oder seinen wiederaufgefundenen gültigen Ausweis oder seinen abgelaufenen

5. unbefugt in Ausweisen Veränderungen vornimmt;

6. es unterläßt, seinen Ausweis auf Verlangen einem zur Feststellung von Personalien Berechtigten gemäß § 1 Abs. 6 vorzuzeigen bzw. auszuhändigen.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 5 des Bundesgesetzes ist die Ausweisbehörde.

§ 11:

Übergangsbestimmungen:

(1) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 8 und 10 sind für die Personalausweise der ehemaligen DDR analog anzuwenden.

(2) Eine Verlängerung der Gültigkeit dieser Personalausweise ist nicht vorzunehmen. Sie sind bis spätestens 31. Dezember 1995 gegen Personalausweise gemäß § 1 Abs. 1 umzutauschen.

(3) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft.

§ 12:

Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium kann zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 13:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Begründung über Personalausweise:

Allgemeiner Teil

Der Gesetzesentwurf bezweckt die notwendigen landesrechtlichen Regelungen zur Ausfüllung des durch das Bundesgesetz über Personalausweise vorgegebenen Rahmens. Es enthält neben den hierfür erforderlichen Zuständigkeitsregelungen insbesondere nähere Angaben zur Ausweispflicht, zur Gültigkeit von Personalausweisen und zum Vorläufigen Personalausweis. Zur Durchsetzung der den Bürger in diesem Zusammenhang betreffenden Einzelpflichten wurden Ordnungswidrigkeitstatbestände mit hineingenommen.

Besonderer Teil Einzelbegründung:

Zu § 1: Absatz 1 bestimmt den der Ausweispflicht unterliegenden Personenkreis. Die Ausweispflicht besteht nur für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Durch die gewählte Formulierung wird erreicht, dass auch Nichtseßhafte und Obdachlose von der Ausweispflicht erfaßt werden. Auch Deutsche, die neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen (sogen. Doppelstaater), unterliegen somit der Ausweispflicht.

Bei der in Absatz 3 angesprochenen Personengruppe handelt es sich in der Regel um Personen, die wegen Geisteskrankheit entmündigt oder voraussichtlich auf Dauer in

Inhaber von Reisepässen sind von der Ausweispflicht befreit.

Zu § 2:

Der Ausweispflicht genügt auch, wer einen vorläufigen Personalausweis besitzt. Die Notwendigkeit seiner Einführung ergab sich daraus, dass der fälschungssichere und maschinenlesbare Personalausweis zentral in der Bundesdruckerei hergestellt wird und dadurch eine unverzügliche Aushändigung durch die Personalausweisbehörde nicht möglich ist. Für Eil- und Notfälle kann er ausgefertigt werden, seine Gültigkeitsdauer entspricht den Festlegungen des Bundesgesetzes.

Zu § 3:

Die sachliche Zuständigkeit ist mit der Ersten Zuständigkeitsverordnung der Thüringer Landesregierungvom18.Dezember1990vorgegeben.

Zu § 4:

Als Grundsatz werden Personalausweise nur durch die Behörde ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich der Bürger meldepflichtig ist. Gleichzeitig wird eine Erleichterung bei der Antragstellung für den Bürger vorgesehen, wonach unter bestimmten Umständen der Antrag auch am Ort der Nebenwohnung gestellt werden kann. Die Verantwortung für die Ausstellung der Ausweise liegt jedoch in jedem Fall bei der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde.

Zu § 5: Hierin wird das Antragsverfahren geregelt. Die technischen Abläufe sind weitestgehend durch die Bundesdruckerei vorgegeben; daraus resultiert auch die Pflicht des persönlichen Erscheinens. Die Absätze 2 und 3 bestimmen die Pflichten des gesetzlichen Vertreters für den Fall, dass der Ausweispflichtige seiner Verpflichtung nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann.

Der nach Absatz 4 beizubringende Nachweis kann die Vorlage des wegen Fristablaufs ungültigen Personalausweises sein.