Der Thüringer Justizminister wird ermächtigt ein Gebührenverzeichnis zu

§ 1:

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 sowie § 5 dieses Gesetzes und das Gebührenverzeichnis.

(3) Der Thüringer Justizminister wird ermächtigt, ein Gebührenverzeichnis zu erlassen.

§ 2:

Die Justizbeitreibungsordnung gilt für die Einziehung der dort im § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3:

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher anzuwenden.

§ 4:

(1) Der Zuschlag von 20 vom Hundert wird erhoben zu den Gebühren:

2. in sonstigen Justizverwaltungssachen, die weder in der Justizverwaltungskostenordnung noch in diesem Gesetz

(2) Der Zuschlag wird zu der im einzelnen Fall erwachsenden Gebühr erhoben. Dies gilt auch bei Rahmengebühren.

(3) Der Zuschlag wird auf volle zehn Deutsche Pfennig aufgerundet.

§ 5:

(1) Die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben keine Gebühr für:

1. Geschäfte, die auf Ersuchen von Gerichten des Bundes oder

2. Geschäfte, die auf Ersuchen von Verwaltungsbehörden des Bundes oder eines Landes überwiegend im öffentlichen Interessevorgenommenwerden;

3. die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommenen Geschäfte in Angelegenheiten, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind; und Erweiterung öffentlicher Straßen, Plätze, Erholungs-,

5. Eintragungen im Grundbuch in den Fällen, in denen die Beteiligten im öffentlichen Interesse gesetzlich verpflichtet sind, sich den Rechtsänderungen zu unterwerfen.

(2) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Grundstück innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluß des Veräußerungsgeschäfts für andere Zwecke verwendet wird, sind die Gebühren nachzuentrichten.

§ 6:

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

1. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen;

2. Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten der Fürsorge, des Schulwesens, der Jugendwohlfahrt (Jugendfürsorge und Jugendpflege) und der Gesundheitspflege sowie

3. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben;

5. die von dem Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, daß der Befreite im Land Thüringen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Einrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

§ 7:

(1) Die §§ 5 und 6 gelten auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

§ 8:

Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt ist, bleiben unberührt.

§ 9:

(1) Kosten sind nach den §§ 1 bis 4, 9 bis 11 zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften fällig werden.

(2) Soweit vor der Verkündung dieses Gesetzes Kosten in der in Absatz 1 bezeichneten Art nach den bisherigen Vorschriften erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.

§ 10:

In Verfahren und Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten der §§ 5 bis 8 anhängig sind, gelten die bisherigen Vorschriften über

§ 11:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung zum Thüringer Justizkostengesetz:

Nach Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziffer 22 a des Einigungsvertrags gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften die Justizverwaltungskostenordnung des Bundes.

Da es Justizverwaltungsgeschäfte der Länder gibt, die bei den Justizbehörden neben der Justizverwaltungskostenordnung des Bundes erforderlich. Diese Lücke kann durch Bundesrecht nicht ausgefüllt werden, da dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder fehlt. Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Justizverwaltungsangelegenheiten des Landes Thüringen bedarf daher zur Entlastung des Haushalts dringend einer thüringischen Regelung.

Die Verwaltungsbehörden des Landes können nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ihre Ansprüche durch eigene Vollziehungsbeamte beitreiben. Sie können sich jedoch auch der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung bedienen.

Die Justizbeitreibungsordnung gilt für die Einziehung aller auf Bundesrecht beruhenden Ansprüche. Für die Einziehung auf Landesrecht beruhender Kosten bedarf es einer landesgesetzlichen Regelung.

In den §§ 5 bis 7 des vorliegenden Entwurfs werden sachliche, persönliche und durch die Regelungen der Kostenordnung bedingte Gebührenbefreiungstatbestände geregelt.

Der Thüringer Justizminister wird nach § 1 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs zum Erlaß eines Gebührenverzeichnisses ermächtigt. Ein entsprechendes Verzeichnis wird nach der Verabschiedung des Thüringer Justizkostengesetzes unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Land Thüringen umgehend erlassen werden können, um die Erhebung von Kosten zu ermöglichen.

Eine Alternative zum vorliegenden Gesetzentwurf ist nicht ersichtlich.