Entsorgungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Zuständige Körperschaften im Sinne von § 3 Abs

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Abfallentsorgung

§ 1:

Ziele der Abfallwirtschaft Ziele der Abfallwirtschaft sind,

1. Abfälledurch

a) die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Vermeidung und Reduzierung der Abfälle,

b) das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten von Erzeugnissen,

c) die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit der Erzeugnisse und die Steigerung ihrer Mehrfachverwendung und

d) das abfallarme Verteilen von Erzeugnissen durch den Hersteller und Händler so gering wie möglich zu halten, sofern dies technisch möglich, zumutbar und nicht unverhältnismäßigist(Abfallvermeidung),

2. angefallene Abfälle weitestgehend in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Abfallverwertung) sowie

3. nicht verwertbare Abfälle so zu beseitigen, dass eine Gefährdung der Umwelt oder des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird (sonstige Entsorgung).

§ 2:

Entsorgungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts:

(1) Zuständige Körperschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 des

Sie sind zuständig für die Abfallentsorgung mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 bis 4 geregelten Sachverhalte. Die Pflicht zur Einsammlung umfaßt auch diejenigen Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zumutbar sind.

(2) Kreisfreie Städte und Landkreise können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen der kommunalen Geschäftsarbeit nach Maßgabe der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990

(GBl. I Nr. 28 S. 255) bedienen. Sie sollen sich nach Maßgabe der Kommunalverfassung zusammenschließen,wenn dies aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere um eine geordnete Abfallentsorgung zu gewährleisten, geboten ist.

Soweit die geordnete Entsorgung in dem betreffenden Gebiet auf eine andere Weise nicht gewährleistet werden kann, kann die obere Abfallbehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 2 den Entsorgungspflichtigen den Zusammenschluß im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde aufgeben.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von Abfällen sowie die sonstige Entsorgung pflanzlicher Abfälle, von unbelastetem Boden und unbelastetem Bauschutt sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen ganz oder teilweise übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, der Landesabfallentsorgungsplan der Übertragung nicht entgegensteht, die Entsorgungssicherheit im übrigen gewährleistet ist und die obere Abfallbehörde der

Drucksache 1/361 gung zustimmt. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, haben die kreisangehörigen Gemeinden diese als eigene Pflicht zu erfüllen. Eine Rückübertragung durch Vereinbarung ist zulässig.

§ 3:

(1) Die Entsorgungspflichtigen und der Träger der Sonderabfallentsorgung haben jährlich Abfallmengenbilanzen zu erstellen, in denen die angefallenen Abfälle nach Art, Menge und Herkunft sowie ihre Verwertung und sonstige Entsorgung dargestellt und begründet werden.

(2) Die Entsorgungspflichtigen informieren und beraten Abfallerzeuger und - besitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu erreichen.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bestellen sie Abfallberater.

(3) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Betriebe, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Kommunen befindet, haben bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Durchführung von Baumaßnahmen nach Möglichkeit Produkte zu verwenden, die aus Abfällen oder Reststoffen oder in reststoff- oder abfallarmen Verfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden oder die sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen, oder die umweltverträglicher als andere Produkte entsorgt werden können. Bei öffentlichen Veranstaltungen, sowie beim Umgang mit Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sind Abfälle, soweit möglich, zu vermeiden und im übrigen für eine stoffliche Verwertung getrennt zu sammeln, soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 3 des vorliegen.

§ 4:

Satzung:

(1) Die Entsorgungspflichtigen können durch Satzung festlegen, wie ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Sie können ferner Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbereichen nach § 3 Abs. 3 des mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen.

Das gilt nicht für die Einsammlung von Abfällen nach § 5 Abs. 5 Satz 1.

(2) Die Entsorgungspflichtigen erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtung Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabegesetzes.

(3) Werden verschiedene Abfallarten auf einer Deponie gemeinsam entsorgt, ist grundsätzlich eine einheitliche Gebühr zu erheben. Die Festsetzung höherer Gebühren ist zulässig, wenn die verschiedenen Abfallarten auf Grund ihrer besonderen Eigenschaften einen unterschiedlichen Entsorgungsaufwand verursachen oder wenn die Abfallerzeuger Abfälle anliefern, die stofflich verwertet oder auf Deponien mit geringeren Anforderungen abgelagert werden könnten, jedoch nur deshalb angenommen werden müssen, weil sie mit anderen Abfallstoffen so vermischt sind, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht mehr getrennt werden können.

(4) Auch bei der Bemessung der Gebühren sind Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen.

§5

Sonderabfälle:

(1) Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Herkunft, Entstehungsart und Menge solche beweglichen Sachen, die Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 sind und entweder in der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2 des als besonders überwachungsbedürftige Abfälle aufgeführt sind oder wegen ihrer Art nach § 3 Abs. 3 des von der Entsorgung mit den in Haushaltungen

(2) Die nach § 3 Abs. 4 des Entsorgungspflichtigen haben die bei ihnen anfallenden Sonderabfälle auf ihre Kosten dem nach Absatz 4 zu bestimmenden Träger der Sonderabfallentsorgung zu überlassen. Dieser ist verpflichtet, die Abfälle anzunehmen. Die Überlassungspflicht gilt nicht für:

1. die Entsorgung in betriebseigenen oder von Seiten der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften im Sinne von § 2 betriebenen abfallrechtlich zugelassenen Entsorgungsanlagen, soweit sie von der zuständigen Behörde gestattet worden ist und dies den Zielen des Landesabfallentsorgungsplanes nach § 9 Abs. 2 nicht widerspricht;

2. Benutzer von Altölannahmestellen im Sinne des § 5 b des 3. Erzeuger von Sonderabfall-Kleinmengen, die diese zur Einsammlung den in Absatz 5 genannten Entsorgungspflichtigenübergeben.

Weitere Ausnahmen von der Überlassungspflicht kann die obere Abfallbehörde zulassen.

(3) Dem Träger der Sonderabfallentsorgung obliegt mit Ausnahme der Einsammlung von Sonderabfall-Kleinmengen die Organisation und Durchführung der Sonderabfallentsorgung.

Er übernimmt den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen, mit Ausnahme zugelassener betriebseigener Anlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1. Der Träger der Sonderabfallentsorgung kann Aufgaben ganz oder teilweise auf geeignete Dritte übertragen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird, die Übertragung dem Landesentsorgungsplan nicht entgegensteht und die oberste Abfallbehörde zustimmt. Er kann sich ferner bei der Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Unternehmenbedienen.

(4) Die für die Abfallentsorgung zuständige oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Träger der Sonderabfallentsorgung.

(5) Sonderabfälle im Sinne des Absatzes 1, die in Haushaltungen und in kleinen Mengen in Gewerbetrieben und in Dienstleistungsbereichen anfallen oder für die auf Grund einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 erlassene Rechtsverordnung eine Pflicht zur getrennten Entsorgung besteht, (Sonderabfall-Kleinmengen), sind von den Entsorgungspflichtigen getrennt einzusammeln und dem nach Absatz 4 zu bestimmenden Träger der Sonderabfallentsorgung zu überlassen. Dieser ist verpflichtet, die