Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:

2. für die Genehmigung nach § 12 nach dem Ort, an dem die Abfälle eingesammelt werden oder die Beförderung beginnt. Sollen Abfälle in ganz Thüringen eingesammelt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptsitz des Beförderers. Hat dieser seinen Sitz außerhalb Thüringens, ist die zu dem Hauptsitz nächstgelegene Behörde zuständig;

3. für die Genehmigung nach § 13 nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen oder die Beförderung beginnt;

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4. für den Vollzug des § 15 sowie der Klärschlammverordnung nach der Lage der Flächen, auf denen Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe aufgebracht werdensollen;

5. für Anordnungen und sonstige Maßnahmen im Rahmen der Altlastensanierung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes nach der Lage der altlastenverdächtigen Fläche oder der Altlast;

6. im übrigen nach dem Ort, an dem die zu entsorgenden Abfälleangefallensind.

(2) Ist nach Absatz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Schwerpunkt der Sache liegt; im Zweifel entscheidet darüber die nächsthöhere Behörde.

§ 26

Thüringer Landesanstalt für Umwelt

(1) Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt nimmt neben Aufgaben nach § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft insbesondere hinsichtlich der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie der dem Stand der Technik entsprechenden sonstigen Entsorgung nach Weisung der obersten Abfallbehörde wahr.

(2) In besonders gelagerten Einzelfällen übernimmt sie auf Ersuchung der zuständigen Behörde die fachtechnische Betreuung im Rahmen von Verfahren nach § 7 sowie im Rahmen

§ 27

Übertragung von Zuständigkeiten

Die für die Abfallentsorgung und Altlastensanierung zuständige oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister die zuständige Behörde abweichend von §§ 24 und 25 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 28

Sachverständige

Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung:

2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für

3. regeln, dass der Antragsteller, Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen zu tragen hat;

4. regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nummer 1 durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

Vierter Teil Bußgeldvorschriften, Verwaltungsvorschriften,Änderung der Kommunalverfassung, Inkrafttreten § 29

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Sonderabfälle nicht dem Träger

2. entgegen § 6 Abs. 2 Störungen des Anlagenbetriebes der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 kein sachkundiges Personal beschäftigt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Personal nicht oder nicht ausreichend unterweist;

4. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 die in dieser Vorschrift bezeichneten Abfälle ohne die in einer Abfallentsorgungsanlageendgültigentsorgt;

5. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 5 und 6 Abfälle ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entsorgt;

6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 vor der Abnahme einer errichteten oder geänderten Anlage diese ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb nimmt;

7. Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweisen, oder

8. einer Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wird, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist, oder

9. dieses Gesetzes erlassen wird, oder 10.entgegen einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 S. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 30

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die oberste Abfallbehörde erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 31

Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S.255)wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 werden die Worte

§ 32

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Durchführung von Aufgaben des Thüringer Umweltministeriums im Bereich Abfallwirtschaft vom.......1991 (GBl....) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.