Die ehrenamtlich tätigen Bürgermeister und Beigeordneten sind Ehrenbeamte

Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Dienstaufwandsentschädigung zu bestimmen.

(6) Die ehrenamtlich tätigen Bürgermeister und Beigeordneten sind Ehrenbeamte. Sie erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung zu bestimmen.

(7) Kommunale Wahlbeamte müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein und die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Sie müssen im Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und sollen die für ihr Amt erforderliche Eignung besitzen.

§ 4:

Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Zuständigkeit für Ausnahmeregelungen:

(1) Der Ministerpräsident kann die nachfolgend genannten Beamten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

1. die Staatssekretäre,

2. den Leiter des Landesverwaltungsamtes,

3. den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz,

4. den Sprecher der Landesregierung,

5. die Leiter der Ministerbüros, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für Staatssekretäre im Landesdienst trifft die Landesregierung die Entscheidung nach § 21 Satz 2 und § 24 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes; sie kann für diese Beamten Ausnahmen von § 22 des Bundesbeamtengesetzes zulassen.

§ 5:

Nichteignung für das Beamtenverhältnis

Bei hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, hauptamtlichen Mitarbeitern der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Politabteilungen der bewaffneten Organe, den hauptamtlichen Parteisekretären der Dienststellen der bewaffneten Organe, den Stellvertretern für politische Arbeit der Dienststellen der bewaffneten Organe sowie Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der ehemaligen DDR, der Bezirkseinsatzleitungen und der Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar.

Zweiter Abschnitt Landespersonalausschuß

§ 6:

Einrichtung, Unabhängigkeit

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuß eingerichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 7:

Zusammensetzung:

(1) Der Landespersonalausschuß besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens fünf ordentliche und fünf stellvertretende Mitglieder müssen Beamte sein. Die nicht im Beamtenverhältnis stehenden Mitglieder müssen Bedienstete des Landes oder der Gemeinden oder Landkreise des Landes sein.

(2) Ständiges ordentliches Mitglied ist als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums; er wird vertreten durch den Leiter der Personalabteilung dieses Ministeriums.

(3) Die Landesregierung beruft die übrigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder. Je ein ordentliches und je ein stellvertretendes Mitglied sind aus dem Finanzministerium, aus dem Kultusministerium sowie aus dem Justizministerium zu berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände, zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.

(4) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes und durch Beendigung des Beamtenverhältnisses aus. Die Landesregierung kann jederzeit Mitglieder abberufen, wenn Gründe vorliegen, die der Begründung des Beamtenverhältnisses entgegenstehen würden.

(5) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

§ 8:

Aufgaben

Der Landespersonalausschuß nimmt für die Dauer der Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes die dem Bundespersonalausschuß übertragenen Aufgaben wahr.

§ 9:

Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10:

Verfahren:

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuß kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert, so leitet an ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.

(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11:

Beweiserhebung, Amtshilfe:

(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

§ 12:

Beschluß, Bindungswirkung:

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekanntzugeben. Art und Umfang der Bekanntgabe regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 13:

Geschäftsstelle

Der Landespersonalausschuß bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die bei dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium eingerichtet wird.

§ 14:

Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung der für das Beamtenrecht zuständige Minister. Sie unterliegt den sich aus § 7 Abs. 4 ergebenden Einschränkungen.

Dritter Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 15:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Inkrafttreten eines Beamtengesetzes für das Land Thüringen außer Kraft. Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes auf Richter Anwendung finden, treten diese mit Inkrafttreten eines Richtergesetzes für das Land Thüringen außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Auf dem Gebiet des Beamtenrechts gelten für eine Übergangszeit in den neuen Ländern die bundesrechtlichen Regelungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III zum Einigungsvertrag). Zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Landes in bezug auf die Einstellung und Ernennung von Beamten sind - neben den vom Bund zu schaffenden Übergangsregelungen zur Besoldung und Versorgung - durch Landesrecht noch verschiedene Lücken im beamtenrechtlichen Instrumentarium zu schließen.

Gesetzliche Vorschriften des Landes sind danach noch erforderlich für:

1. Regelung der Ernennungskompetenz insbesondere für kommunale Wahlbeamte und kommunale Beamte;

2. Regelungen der Beamtenrechtsverhältnisse für kommunale Wahlbeamte, Bestimmung des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde;

3. Einrichtung einer unabhängigen Stelle im Sinne des § 61 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

Die daneben weiterhin noch notwendigen Laufbahnbestimmungen können durch Rechtsverordnungen getroffen werden.

Die nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Regelungen erfolgen durch dieses Gesetz.

B. Im einzelnen

Zu § 1:

§ 1 Abs. 1 konkretisiert, den Vorgaben der Vorläufigen Landessatzung folgend, die Befugnis des Ministerpräsidenten, Landesbeamte zu ernennen und zu entlassen. Die der Ernennung oder Entlassung von Staatssekretären und Abteilungsleitern oberster Landesbehörden vorausgehende Entscheidung der Landesregierung nach § 1 Abs. 2 der Anordnung vom 20. November1990 (VOBl. S. 19) sowie die Verpflichtung, Vor-schläge gem. § 4 Abs. 2 GOLR dem Kabinett zur Kenntnisnahme vorzulegen, bleiben unberührt. Der Hinweis auf andere gesetzliche Regelungen stellt klar, dass für Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Delegationsmöglichkeiten dienen der notwendigen Flexibilität im Vollzug. Die Regelung des Satzes 4 (Recht des Ministerpräsidenten zur Festsetzung der Amtsbezeichnungen der Beamten vorbehaltlich gesetzlicher Regelung) entspricht § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes.

Absatz 2 regelt die Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für die Beamten des Landtags entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vorläufigen Landessatzung. Durch Absatz 3 wird das Recht zur Ernennung und Entlassung - vorbehaltlich insbesondere des Artikels 97 Abs. 2 GG - der Richter und Staatsanwälte des Landes dem Justizminister übertragen.

Die Absätze 4 und 5 regeln entsprechend der Personalhoheit der anstellenden Dienstherren die Ernennungsbefugnis für kommunale Beamte und Beamte anderer dienstherrnfähiger Körperschaften.