Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Bundespersonalausschusses nach Weisung des Vorsitzenden

(2) Der Leiter der Geschäftsstelle ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesministeriums des Innern zuständige Referent.

(3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Bundespersonalausschusses nach Weisung des Vorsitzenden. Sie hat den Vorsitzenden laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Bundespersonalausschusses betreffen, zu unterrichten.

§ 2:

Der Geschäftsgang richtet sich nach den für das Bundesministerium des Innern geltenden Vorschriften.

§ 3:

(1) Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstermine des Bundespersonalausschusses und gibt sie der Geschäftsstelle bekannt.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder des Bundespersonalausschusses unter Übersendung einer Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen.

(3) Die Mitglieder unterrichten im Falle ihrer Verhinderung so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage vor der Sitzung, schriftlich die Geschäftsstelle.

(4) Die Geschäftsstelle veranlaßt die Ladung der Beauftragten der beteiligten Verwaltungen, von Beschwerdeführern und anderen Personen, soweit ihre Anwesenheit notwendig ist oder der Bundespersonalausschuß ihnen die Anwesenheit nach § 100

BBG gestattet.

(5) Ist die Behandlung eines Antrags z. B. wegen besonderer Dringlichkeit in einer Sitzung des Bundespersonalausschusses nicht möglich, kann der Vorsitzende durch die Geschäftsstelle die Zustimmung der Mitglieder des Bundespersonalausschusses ohne mündliche Beratung einholen lassen. Stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, muss in einer Sitzung des Bundespersonalausschusses darüber entschieden werden.

§ 4:

(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind im Rahmen der ihnen nach den §§ 96, 98, 189 Abs. 2 und 191 BBG übertragenen Aufgaben berechtigt l. wenn sie an den Sitzungen teilnehmen, die dem Bundespersonalausschuß zur Entscheidung oder zur Mitwirkung vorgelegten Akten einzusehen,

2. von dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung im Bundespersonalausschuß von Bedeutung sind,

3. bestimmte Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen.

(2) Die Mitglieder sind in den Sitzungen über wichtige Fragen zu unterrichten.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertreter sie berufen wurden.

(4) Auf die Mitglieder des Bundespersonalausschusses findet der § 41 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 533) sinngemäß Anwendung.

(5) Mitglieder, die sich bei der Erörterung von Angelegenheiten ihrer Behörde für befangen halten, können sich der Stimme enthalten.

§ 5:

(1) Der Bundespersonalausschuß lässt sich vor seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage von dem Leiter der Geschäftsstelle vortragen und entscheidet, soweit notwendig, nach Anhörung der im § 100 Abs. 2 BBG genannten Beteiligten.

(2) Der Bundespersonalausschuß kann den Vorsitzenden ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung, die nicht über Rechtsvorschriften dem Bundespersonalausschuß in seiner Gesamtheit vorbehalten sind, selbständig zu entscheiden. Gegen diese Entscheidungen kann der Antragsteller die Entscheidung des Bundespersonalausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen. Hierauf ist der Antragsteller in dem Bescheid des Vorsitzenden hinzuweisen.

§ 6:

(1) Über jede Sitzung hat ein Beamter der Geschäftsstelle als Protokollführer eine Niederschrift abzufassen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die von dem Protokollführer angefertigte Niederschrift wird durch den Leiter der Geschäftsstelle dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1. die Namen der Mitglieder und die Namen der Beamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung des Bundespersonalausschusses teilgenommen haben;

2. die Namen der anwesenden Vertreter der Behörden und die der übrigen nach § 3 Abs. 4 geladenen Personen;

3. Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

4. die Beratungsgegenstände und der Ablauf der Verhandlung;

5. der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse, die auch als Anlagen beigefügt werden können; bei ablehnenden Beschlüssen und bei Beschlüssen, denen der Bundespersonalausschuß grundsätzliche Bedeutung beimißt, ist eine Begründung in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 7:

(1) Beschlüsse und Stellungnahmen des Bundespersonalausschusses werden den Beteiligten (§ 100 Abs. 2 BBG) von dem Vorsitzenden in der Regel in der Sitzung bekanntgegeben. Sie werden außerdem durch die Geschäftsstelle nach schriftlicher Abfassung und Unterzeichnung durch sämtliche Mitglieder des Ausschusses ausge-fertigt und mitgeteilt. Werden durch Beschlüsse, Stellungnahmen und Mitteilungen Fristen in Lauf gesetzt (§ 5 Abs. 2), so ist der Beschluß nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) zuzustellen.

(2) Die Beschlüsse, die nach § 103 BBG bekanntzumachen sind, wie z. B. die Beschlüsse über die Erteilung allgemeiner Ausnahmebewilligungen, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

§ 8:

Die Geschäftsstelle legt dem Bundespersonalausschuß nach Ablauf jeden Rechnungsjahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr als Unterlage für die Unterrichtung der Bundesregierung nach § 98 Abs. 3 BBG vor.

§ 9:

Diese Geschäftsordnung sowie die Vorschriften, die das Verfahren nach § 21 Satz 2 BBG regeln, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Zusätze:

(1) Für den Bundespersonalausschuß in der Zusammensetzung für Angelegenheiten der Bundesrichter gilt die vorstehende Geschäftsordnung mit folgender Ergänzung: § 6 Abs. 3 Die Niederschrift ist unverzüglich nach Unterzeichnung durch den Vor-sitzenden jedem Mitglied des Ausschusses und jedem Stellvertreter in Abschrift des vollen Wortlauts zu übersenden.

(2) Für den Bundespersonalausschuß in der Zusammensetzung für Angelegenheiten der Soldaten finden die für den § 98 Abs. 1 BBG geltenden Bestimmungen keine Anwendung (§ 27 Abs. 7 SG).