der BauNVO sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit über 1200 Quadratmeter Bruttogeschoßfläche definiert

Oktober 1990 gilt mit dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung das Baurecht der Bundesrepublik auch in den neuen Ländern.

In § 11 Abs. 3 der sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit über 1.200 Quadratmeter Bruttogeschoßfläche definiert. Einzelhandelseinrichtungen mit einer Flächeninanspruchnahme über dieser festgelegten Grenze sind als Sondergebiete auszuweisen. Da sie raumordnerisch bedeutsam sind, werden vom Landesverwaltungsamt Raumordnungsverfahren in jedem Einzelfall durchgeführt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wo ist die Errichtung von Sondergebieten ab 10.000 Quadratmeter Bruttogeschoßfläche (Flächen mit unterschiedlichen Warensortimenten sind dabei zu addieren) in ganz Thüringen geplant?

2. Wann und wo wurden die entsprechenden Anträge zur raumordnerischen Beurteilung eingereicht?

3. Welche einzelnen Verfahren wurden bei der raumordnerischen Beurteilung gewählt - insbesondere Bebauungsplanverfahren, Vorhabens- und Erschließungsplanung bzw. Beurteilung gemäß § 34

4. Wie ist der aktuelle Verfahrensstand zu den einzelnen Vorhaben?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Januar 1993 wie folgt beantwortet:

Die Beantwortung der Fragen ergibt sich aus den in der Anlage beigefügten Aufstellungen für die vier Planungsregionen in Thüringen. Zum Verständnis der Aufstellungen gebe ich noch folgende Erläuterungen:

- Bis auf die Spalte Art der Bauleitplanung entsprechen die Aufstellungen dem Stand 31. Oktober 1992. Die

Spalte Art der Bauleitplanung hat den Stand 15. Dezember 1992.

- Die angegebene Verkaufsfläche ist nicht die vom jeweiligen Antragsteller beantragte Fläche, sondern die als mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung als vertretbar angesehene Fläche. Die beantragten Flächen liegen zum Teil erheblich höher.

- Die angegebenen Termine geben den Abschluß der Verfahren zur landesplanerischen Beurteilung bzw. zur Bauleitplanung wider.

- Soweit keine Termine genannt sind, bedeutet X, dass die entsprechenden Verfahren beendet sind und -, daß die entsprechenden Verfahren noch nicht eingeleitet bzw. beendet sind.

- In der Spalte Art der Bauleitplanung bedeutet BPl., dass für das Vorhaben ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. VEP bedeutet, dass für das Vorhaben ein Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt wird.

Zur Frage 3 weise ich ergänzend darauf hin, dass die Verfahren zur landesplanerischen Beurteilung und zur Bauleitplanung zu trennen sind. Im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung wird lediglich festgestellt, inwieweit ein Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist nicht mit einer Genehmigung gleichzusetzen. Für eine Baugenehmigung ist in der Regel zunächst die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan oder Vorhaben- und Erschließungsplan) erforderlich, bei dem das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung als Obergrenze zu beachten ist. Teilweise werden hier jedoch die Flächen noch einmal reduziert.