Wahlkampfkosten

Die Wahlkampfkosten werden insgesamt mit einem Pauschalbetrag je Wahlberechtigten dieser Landtagswahl mit dem in § 18 Abs. 1 des Parteiengesetzes festgelegten Betrag insgesamt pauschaliert (Wahlkampfkostenpauschale).

Die Wahlkampfkostenpauschale wird aufgrund des vom Landeswahlausschuß festgestellten Ergebnisses der Wahl zum Landtag verteilt an:

1. Parteien, die mindestens 1,0 vom Hundert der im Wahlge- biet abgegebenen gültigen Zweitstimmen oder

2. Parteien und Einzelbewerber, die mindestens 10 vom Hun- dert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststim- men erreicht haben.

(3) Der Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale (Erstattungsbetrag) bemißt sich:

1. bei Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der im Wahlgebiet erreichten gültigen Zweitstimmen

2. bei Parteien und Einzelbewerbern nach Absatz 2 Nr. 2 mit dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Betrag für jede gültige Erststimme in Wahlkreisen, in denen die Mindeststimmenzahl von 10 vom Hundert erreicht worden ist.

(4) Vor der Festsetzung der Erstattungsbeträge für Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 sind zunächst die auf die Parteien und Einzelbewerber nach Absatz 2 Nr. 2 entfallenden Erstattungsbeträge von der Wahlkampfkostenpauschale abzuziehen.

(5) Der Umfang der Erstattung an Parteien richtet sich nach § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes.

§ 2:

Erstattungsverfahren:

(1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages (§ 1 Abs. 3) ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.

(2) Der Erstattungsbetrag wird von dem Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

§ 3:

Abschlagszahlungen:

(1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausgegangenen Landtagswahl Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 erfüllen, sind auf Antrag Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag zu gewähren. Die Abschlagszahlungen können im zweiten und dritten Jahr der Wahlperiode des Landtags sowie im Wahljahr gezahlt werden.

Die Abschlagszahlungen dürfen im zweiten und dritten Jahr der Wahlperiode 20 vom Hundert des Erstattungsbetrages, der nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Landtagswahl berechnet wird, nicht übersteigen.

(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich bei dem Präsidenten des Landtags einzureichen.

(3) Endet die Wahlperiode des Landtags vorzeitig, kann der Präsident des Landtags vor der Landtagswahl Abschlagszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe gewähren, dass sie 60 vom Hundert des Erstattungsbetrages nicht übersteigen dürfen.

(4) Einzelbewerber, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Kreiswahlvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 vom Hundert des Erstattungsbetrages.

(5) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.

§ 4:

Ersatzwahl und Wiederholungswahl:

Für Ersatzwahlen und Wiederholungswahlen gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einer Wiederholungswahl die Wahlkampfkostenpauschale (§ 1 Abs. 1 Satz 2) nach der Zahl der Wahlberechtigten, die aufgrund der Entscheidung des Wahlprüfungsberichtes zur Teilnahme an der Wiederholungswahl befugt sind, berechnet wird und der Erstattungsbetrag (§ 1 Abs. 3 und 4) nach der Zahl der bei der Wiederholungswahl abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 5:

Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung:

(1) Zuständig für die Entgegennahme der nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Parteiengesetzes einzureichenden Rechenschaftsberichte ist bei den Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet des Landes Thüringen beschränkt (Landesparteien), der Präsident des Landtags. Er kann Fristenverlängerung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 Parteiengesetz gewähren. Der Präsident des Landtags prüft, ob die Rechenschaftsberichte der Landesparteien den Vorschriften des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes entsprechen.

Die Rechenschaftsberichte und das Ergebnis der Prüfung werden als Drucksache des Landtags veröffentlicht.

(2) Der Präsident des Landtags darf Zahlungen an Parteien (§§ 1 bis 4) nicht leisten, so lange ein den Vorschriften des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes entsprechender Rechenschaftsbericht nicht eingereicht worden ist.

§ 6:

Rechtswidrig erlangte Spenden:

(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig entgegen den Vorschriften des Parteiengesetzes erlangt oder Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet oder nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 2 Parteiengesetz), so verliert sie den Anspruch auf Erstattung der Wahlkampfkosten nach §§ 1 und 4 dieses Gesetzes in der Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendeten oder veröffentlichten Betrages. Die von den Landesparteien (§ 5 Abs. 1 Satz 1) rechtswidrig erlangten Spenden sind an den Präsidenten des Landtags abzuführen.

(2) Das Präsidium des Landtags von Thüringen macht für die innerhalb eines Kalenderjahres eingegangenen Mittel einen Vorschlag zum nächstjährigen Haushaltsplan, an welche Einrichtungen, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecke dienen, diese Gelder weitergeleitet werden sollen.

§ 7:

Bereitstellung von Landesmitteln:

(1) Die nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags auszubringen.

(2) Der Rechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die Wahlkampfkosten entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes erstattet hat.

§ 8:

Schlußvorschriften:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zu diesem Zeitpunkt treten Vorschriften, die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen oder mit ihnen nicht übereinstimmen, außer Kraft.